Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2284081-2/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX:
A) Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt VI. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch VI. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.07.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.07.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asyl-berechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides).römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asyl-berechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides).
I.3. Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4. Mit ho. Erkenntnis vom 07.02.2024, GZ L515 2284081-2/4Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. römisch eins.4. Mit ho. Erkenntnis vom 07.02.2024, GZ L515 2284081-2/4Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
I.5. Mit ho. Erkenntnis vom 28.03.2024, GZ L515 2284081-2/6E wurde die Beschwerde gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, in Bezug auf die Spruchpunkte I. – V. und VIII. als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit ho. Erkenntnis vom 28.03.2024, GZ L515 2284081-2/6E wurde die Beschwerde gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. und römisch VIII. als unbegründet abgewiesen.
I.6. Nach Ausschreibung einer Beschwerdeverhandlung in Bezug auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zog die bP über ihre Vertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. mit Schriftsatz vom 29.05.2024 zurück.römisch eins.6. Nach Ausschreibung einer Beschwerdeverhandlung in Bezug auf Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides zog die bP über ihre Vertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. mit Schriftsatz vom 29.05.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stehen aufgrund des zweifelsfrei feststehenden Akteninhaltes fest.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. römisch II.3.2. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
II.3.3. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). römisch II.3.3. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm), welche im gegenständlichen Fall durch eine in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten versierte Organisation (verfasst durch ein rechtskundiges Organ dieser Organisation) abgegeben wurde, weshalb es für das ho. Gericht außer Zweifel feststeht, dass die bP die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz eben einer solchen Organisation vom 29.05.2024 zurückziehen wollte.Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm), welche im gegenständlichen Fall durch eine in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten versierte Organisation (verfasst durch ein rechtskundiges Organ dieser Organisation) abgegeben wurde, weshalb es für das ho. Gericht außer Zweifel feststeht, dass die bP die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz eben einer solchen Organisation vom 29.05.2024 zurückziehen wollte.
II.3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das ho. anhängige Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.römisch II.3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das ho. anhängige Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Es wird auf die bereits zitierte höchstgerichtliche einheitliche Judikatur verwiesen, von welche das ho. Gericht nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Es wird auf die bereits zitierte höchstgerichtliche einheitliche Judikatur verwiesen, von welche das ho. Gericht nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2284081.2.02Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024