Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W232 2148667-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1134906206/231935924 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1134906206/231935924 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 10.01.2024 wird gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“ „I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 10.01.2024 wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, übermittelte am 25.09.2023 per E-Mail den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (datiert mit 17.07.2023) samt einer Kopie seines (bereits abgelaufenen) spanischen Fremdenpasses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, übermittelte am 25.09.2023 per E-Mail den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (datiert mit 17.07.2023) samt einer Kopie seines (bereits abgelaufenen) spanischen Fremdenpasses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2. Am 10.01.2024 wurde vom Beschwerdeführer persönlich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (datiert mit 10.01.2024) übergeben. 2. Am 10.01.2024 wurde vom Beschwerdeführer persönlich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (datiert mit 10.01.2024) übergeben.
3. Am 10.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte aus, sich seit dem Jahr 2021 im Bundesgebiet zu befinden und mit seiner Ehefrau (traditionell verheiratet) sowie ihrer gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt zu leben. Sowohl seine Frau als auch seine Tochter hätten im Bundesgebiet den Status der Asylberechtigten inne. Zudem würden seine Eltern sowie seine vier Geschwister (samt Kindern) im Bundesgebiet aufhältig seien. Er habe den A1-Deutschkurs absolviert. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines spanischen (abgelaufenen) Aufenthaltstitel, eine Kopie seines (abgelaufenen) spanischen Fremdenpasses, eine Übersetzung aus dem Arabischen einer „Bescheinigung über Ledigkeit und Zugehörigkeit zum Islam“, einen Auszug aus dem Personenregister, einen Mietvertrag sowie eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Tochter vor.
4. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 24.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm ebenso keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):4. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 24.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm ebenso keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar und bei der Verlängerung gibt es keine systematischen Probleme. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, nach fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zum 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess. Wenn sie eine negative Entscheidung im Asylverfahren erhalten, dürfen sie in der Regel zumindest die Phase 1 der Unterbringung beenden. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1. Nach der Phase 1 der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Wenn Schutzberechtigte sich entscheiden, außerhalb dieses Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), verzichten sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses. Der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte problematisch und führen in einigen Fällen zu Armut. Es gibt keine staatliche Stelle, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt. Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen zwischen Flüchtlingen/Asylwerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (AIDA 4.2022).
Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations-und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen oder Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie spanische Bürger. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 4.2022).
Quellen:
- AIDA –Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022
Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Meldeadresse, halte sich seit 11.06.2021 unrechtmäßig in Österreich auf, beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei nicht erwerbstätig und sei familiäre Bindung eingegangen, obwohl ihm sein illegaler und unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein müsste. Hinsichtlich der Anordnung zur Außerlandesbringung wurde ausgeführt, dass diese nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und Spanien zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund des Unionsrechts verpflichtet sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Meldeadresse, halte sich seit 11.06.2021 unrechtmäßig in Österreich auf, beherrsche die deutsche Sprache nicht, sei nicht erwerbstätig und sei familiäre Bindung eingegangen, obwohl ihm sein illegaler und unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein müsste. Hinsichtlich der Anordnung zur Außerlandesbringung wurde ausgeführt, dass diese nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde und Spanien zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund des Unionsrechts verpflichtet sei.
5. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei. Zudem habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer eine Frau, eine Tochter und damit eine Familie in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig, habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und verfüge über weitere Familienangehörige (Eltern sowie Geschwister) im Bundesgebiet. Zudem wurde das Wohl des Kindes bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen (Geburtsurkunde seiner Tochter, Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Lebensgefährtin, Mietvertrag, Sozialbescheid, Asylbescheide der Familie des Beschwerdeführers sowie einen Meldezettel) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch EU-Bürger. Dem Beschwerdeführer wurde internationaler Schutz in Spanien gewährt. Er hält sich seit dem Jahr 2021 im Bundesgebiet auf, wobei seit Aufenthalt seit dem 11.06.2021 unrechtmäßig ist. Eine polizeirechtliche Meldung an der derzeitigen Wohnadresse durch den Beschwerdeführer erfolgte erst am 26.02.2024.
Am 25.09.2023 (per E-Mail) sowie am 10.01.2024 (persönlich) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG2005 ein.Am 25.09.2023 (per E-Mail) sowie am 10.01.2024 (persönlich) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG2005 ein.
Der Beschwerdeführer wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (traditionell verheiratet) und der gemeinsamen Tochter, die am XXXX auf die Welt kam. Die Lebensgefährtin und die Tochter verfügen in Österreich über den Status der Asylberechtigten. Zudem sind die Eltern sowie vier Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (traditionell verheiratet) und der gemeinsamen Tochter, die am römisch 40 auf die Welt kam. Die Lebensgefährtin und die Tochter verfügen in Österreich über den Status der Asylberechtigten. Zudem sind die Eltern sowie vier Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutsch Kenntnisse auf dem Niveau A1. Er ist nicht erwerbstätig. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, noch wurde Derartiges vom Beschwerdeführer vorgebracht, sodass eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und im Bundesgebiet unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen sowie seiner Integration im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den im Akt aufliegenden Unterlagen.
Die Feststellung zum gewährten internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spanien ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten spanischen Fremdenpass sowie der spanischen Aufenthaltsberechtigung. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie der – bis zum 26.02.2024 – fehlenden polizeirechtlichen Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen Gegenteiliges hervorgeht. Die Unbescholtenheit geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor.
Zur Feststellung, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:
„§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicher