TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/12 L515 2292230-1

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Veröffentlicht am 12.08.2024
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Entscheidungsdatum

12.08.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §29b
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch


L515 2292230-1/4E

L515 2292230-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.04.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.04.2024, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 09.05.2023 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 v.H.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 09.05.2023 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 v.H.

I.2. Die bP beantragte am 07.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. römisch eins.2. Die bP beantragte am 07.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

I.3. In weiterer Folge wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.09.2023 (vidiert am 30.09.2023) eingeholt, dem eine Untersuchung der bP am 12.09.2023 durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugrunde liegt. Das Gutachten stellte eine Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades aufgrund von Venenschwäche und Lymphödem sowie eine Hauterkrankung und Hypertonie fest. Die Mobilität der bP ist eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, übliche Höhenunterschiede können bewältigt werden, Haltegriffe können benutzt werden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.09.2023 (vidiert am 30.09.2023) eingeholt, dem eine Untersuchung der bP am 12.09.2023 durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugrunde liegt. Das Gutachten stellte eine Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades aufgrund von Venenschwäche und Lymphödem sowie eine Hauterkrankung und Hypertonie fest. Die Mobilität der bP ist eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, übliche Höhenunterschiede können bewältigt werden, Haltegriffe können benutzt werden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

I.4. Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.

I.5. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 26.04.2024 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.römisch eins.5. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 26.04.2024 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“:

„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“

I.6. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen auf eine Fehleinschätzung der Mobilität der bP hingewiesen wird (Erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems), ohne jedoch weitere Befunde oder Beweismittel vorzulegen.römisch eins.6. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen auf eine Fehleinschätzung der Mobilität der bP hingewiesen wird (Erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems), ohne jedoch weitere Befunde oder Beweismittel vorzulegen.

I.13. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 21.05.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.13. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 21.05.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.14. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 8.8.2024 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.römisch eins.14. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 8.8.2024 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses.

1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem seitens der bB eingeholten und am 21.09.2023 (vidiert am 30.09.2023) erstellten Gutachtens durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird:

„[…]

Anamnese:

Sepsis bei sekundärem Erysipel li. Unterschenkel und Oberschenkel bei Ulcera cruris bds., Pyoderma gangraenosum, systemischer Lupus erythematodes;

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin leidet an einem postthrombotischen Syndrom und rezid. Erysipel im li. Bein, sie war aufgrund eines akut fieberhaften Infektes mit Fieber über 40°auch die vergangenen Tage in stationärer Behandlung. Auch im März dieses Jahres war sie aufgrund einer Sepsis bei Erysipel in stat. Behandlung. Die Beine schmerzen und sind geschwollen, sie hat bereits in jungen Jahren eine Thrombose am li. Unterschenkel gehabt, hat auch schon mehrmals ein Ulcus am li. Bein gehabt, sie trägt ständig Stützstrümpfe.

Bei der Patientin besteht ein systemischer Lupus erythematodes, derzeit ist er stabil, der Bluthochdruck ist medikamentös eingestellt.

Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel:

Laut Medikamentenverordnung Klinikum XXXX vom 2.09.23: Ramipril 1,25 mg, Kaliumchlorid Retard 600 mg, Vitamin D, Tangolita 75 ?g, Kalzium Tabletten, Replenex 3 x tgl., dzt. Avelox 400 mg; Laut Medikamentenverordnung Klinikum römisch 40 vom 2.09.23: Ramipril 1,25 mg, Kaliumchlorid Retard 600 mg, Vitamin D, Tangolita 75 ?g, Kalzium Tabletten, Replenex 3 x tgl., dzt. Avelox 400 mg;

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Klinikum Schärding, Abteilung für Innere Medizin vom 11.09.23: Sepsis bei sek. Erysipel li. Unterschenkel und Oberschenkel, Z.n. Sepsis li. Unter- und Oberschenkel bei Ulcera cruris bds. und Interdigitalmykose 3/23, systemischer Lupus erythematodes, Adipositas per magna;

Arztbrief Klinikum XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom 03.04.23: Sepsis bei sek. Erysipel li. Unter- und Oberschenkel, Z.n. Ulcera cruris bds.Arztbrief Klinikum römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 03.04.23: Sepsis bei sek. Erysipel li. Unter- und Oberschenkel, Z.n. Ulcera cruris bds.

Arztbrief Klinikum XXXX, Abteilung für Hautkrankheiten vom 27.02.23: sek. Erysipel li. Unterschenkel und Oberschenkel bei Ulcera cruris bds., Interdigitalmykose und Intertrigo;Arztbrief Klinikum römisch 40 , Abteilung für Hautkrankheiten vom 27.02.23: sek. Erysipel li. Unterschenkel und Oberschenkel bei Ulcera cruris bds., Interdigitalmykose und Intertrigo;

Arztbrief KH XXXX, Abteilung für Hauterkrankungen vom 22.09.16: bandförmig fibrinbelegte Ulceration im Bereich des distalen Unterschenkels dorsalseitig li.Arztbrief KH römisch 40 , Abteilung für Hauterkrankungen vom 22.09.16: bandförmig fibrinbelegte Ulceration im Bereich des distalen Unterschenkels dorsalseitig li.

Ambulanzbefund KH XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 04.08.16: Befundverschlechterung bei Ulcus cruris li. bei Pyoderma gangraenosum;Ambulanzbefund KH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie vom 04.08.16: Befundverschlechterung bei Ulcus cruris li. bei Pyoderma gangraenosum;

Ambulanzbefund Klinikum XXXX, Abteilung für Hautkrankheiten vom 16.06.16: Pyoderma gangraenosum li. Unterschenkel;Ambulanzbefund Klinikum römisch 40 , Abteilung für Hautkrankheiten vom 16.06.16: Pyoderma gangraenosum li. Unterschenkel;

Fachärztlicher Befund Dr. XXXX, FA für Innere Medizin vom 11.03.16: Pyoderma gangraenosum li. Unterschenkel, ANCA assoziierte Vaskulitis, NIDDM;Fachärztlicher Befund Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin vom 11.03.16: Pyoderma gangraenosum li. Unterschenkel, ANCA assoziierte Vaskulitis, NIDDM;

Arztbrief KH XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 05.05.15: 5 cm großes Ulcus li. Unterschenkel medialseitig;Arztbrief KH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie vom 05.05.15: 5 cm großes Ulcus li. Unterschenkel medialseitig;

Befundbericht Dr. XXXX, FA für Dermatologie vom 19.03.15: Ulcus cruris, V.a. Pyoderma gangraenosum, Varikositas, postthrombotisches Syndrom, Lupus erythematodes;Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Dermatologie vom 19.03.15: Ulcus cruris, römisch fünf.a. Pyoderma gangraenosum, Varikositas, postthrombotisches Syndrom, Lupus erythematodes;

Arztbrief KH XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom 08.08.13: hochgradiger V.a. Antiphospholipid Syndrom bei Lupus erythematodes, Anti SS-A Antikörper stark positiv, postthrombotischer Venenschaden iliaco-femoropopliteal li., ausgedehnte Thrombophlebitis am Oberschenkel im Stromgebiet der Vena saphena magna li.Arztbrief KH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 08.08.13: hochgradiger römisch fünf.a. Antiphospholipid Syndrom bei Lupus erythematodes, Anti SS-A Antikörper stark positiv, postthrombotischer Venenschaden iliaco-femoropopliteal li., ausgedehnte Thrombophlebitis am Oberschenkel im Stromgebiet der Vena saphena magna li.

Arztbrief KH XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom 11.07.13: Diagnosen idemArztbrief KH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 11.07.13: Diagnosen idem

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

[…]

UE: ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom bds. mit ausgedehnter livider Verfärbung an beiden Unterschenkeln und beiden Oberschenkeln li. > re., ausgeprägtes Lymphödem an beiden Unterschenkel, bei Z.n. Ulcus am Unterschenkel die Narbe bland;

Gesamtmobilität – Gangbild:

Stand und Gang unauffällig, etwas breitbasig, ausreichend sicher, keine Hilfsmittel.

Status Psychicus:

Patientin zeitlich, örtlich und situativ orientiert, keine Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses und des planerischen Handelns, keine aggressiven oder depressiven Verhaltensauffälligkeiten.

Diagnosen:

Ausgeprägter postthrombotischer Venenschaden mit rezid. Thrombophlebitiden, Z.n. Ulcera, rezid. Erysipel vor allem am li. Unter- und Oberschenkel, Z.n. mehrmaligen stat. Aufenthalt bei Sepsis, Stützstrümpfe werden getragen, Beweglichkeit eingeschränkt, derzeit kein Ulcus

Systemischer Lupus erythematodes, medikamentös eingestellt, dzt. Aktivitätshinweis

Art. Hypertonie mit Monotherapie eingestellt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Leiden Nr. 1, die restlichen Leiden sind zu gering, um weiter zu steigern

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Verruköse Stachelzellkeratose Unterarm links, Intertrigo

Diabetes mellitus: kein Therapiebedarf

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erstgutachten.

[…]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der Adipositas und der Schmerzen in den Beinen ist die Mobilität zwar glaubhaft eingeschränkt, kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, übliche Höhenunterschiede können bewältigt werden, Haltegriffe können benutzt werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

[…]“

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich das Gutachten vom 21.09.2023 (vidiert 30.09.2023) als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, darstellt und deshalb der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Bezugnehmend auf das oa. Gutachten ist dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 12.09.2023 im Hinblick auf die unteren Extremitäten zu entnehmen, dass eine Venenschwäche und Lymphödem (Ausgeprägtes Stauungesekzem, Lymphödem, rezid. Thrombophlebitiden, Z.n. Ulcera, rezid. Erysipel, Z.n. mehrmaligen stat. Aufenthalt bei Sepsis und Interdigitalmykose, Z.n. Pyoderma gangränosum) und dadurch eine Beweglichkeitseinschränkung gegeben ist. Bezugnehmend auf die unteren Extremitäten wurde zudem ein ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom bds. mit ausgedehnter livider Verfärbung an beiden Unterschenkeln und beiden Oberschenkeln li. > re., ein ausgeprägtes Lymphödem an beiden Unterschenkel, bei Z.n. Ulcus am Unterschenkel eine blande Narbe festgestellt.

Zum Gangbild der bP wird im Gutachten ein unauffälliger Stand und Gang, etwas breitbasig, allerdings ausreichend sicher beschrieben sowie die Anmerkung „keine Hilfsmittel“ hinzugefügt. Aufgrund der Adipositas und der Schmerzen in den Beinen ist die Mobilität zwar glaubhaft eingeschränkt, kurze Wegstrecken können jedoch ausreichend sicher und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, übliche Höhenunterschiede können bewältigt werden, Haltegriffe können benutzt werden.

Zusammenfassend wird durch den medizinischen Sachverständigen das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel als möglich erachtet.

Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist jenes Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.

Dabei verkennt die medizinische Sachverständige nicht, dass sich die Mobilität der bP, in Zusammenhang mit der Venenschwäche und dem Lymphödem, als eingeschränkt darstellt. Die klinische Untersuchung zeigt allerdings, dass die Standhaftigkeit nicht höhergradig eingeschränkt ist und kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden können. Übliche Höhenunterschiede können bei ausreichend sicher überwunden werden. Höhergradige Einschränkungen in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt können nicht erhoben werden. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich.

Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. In Anbetracht der Ausführungen der bP - unter Zugrundelegung der Einschätzung der Sachverständigen - ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermochte die bP das zu Grunde liegende Sachverstän-digengutachten nicht zu entkräften und zeigte die bP auch keine derartigen Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. In Anbetracht der Ausführungen der bP - unter Zugrundelegung der Einschätzung der Sachverständigen - ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermochte die bP das zu Grunde liegende Sachverstän-digengutachten nicht zu entkräften und zeigte die bP auch keine derartigen Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108).

Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend.

Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen, Aussagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das eingeholte oa. Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).

Die bP hatte im Rahmen ihres Parteiengehörs in Bezug auf das erfolgten Sachver-ständigengutachten sowie im Rahmen ihrer Beschwerdeeinbringung Gelegenheit, die Darlegungen der Allgemeinmedizinerin in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen bzw. konnte die Beweisaufnahme kein anderslautendes Ergebnis erzielen.

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß dem Gutachten vom 21.09.2023 – als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB in Bezug auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Funktionsstörungen zu folgen und wurde schlüssig dargestellt, welche Folgen sich hieraus für die bP im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben.

Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung des oa. Sachverständigengutachtens insofern zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es der bP unbenommen bleibt, im Falle der Erlangung aktueller, aussagekräftiger Befunde, die eine Verschlechterung des Leidenszustandes dokumentieren, eine neuerliche Prüfung der begehrten Zusatzeintragung anzustreben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt I zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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