Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L515 2289062-1/4E
L515 2289062-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.11.2023, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.11.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.11.2023, OB: XXXX, betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 15.11.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 20.11.2023 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 80 vH mit folgender Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 20.11.2023 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 80 vH mit folgender Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
I.2. Die bP beantragte am 11.04.2023 - zeitgleich mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses - beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), dabei wurden folgende Zusatzeintragungen beantragt: römisch eins.2. Die bP beantragte am 11.04.2023 - zeitgleich mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses - beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), dabei wurden folgende Zusatzeintragungen beantragt:
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
- Begleitperson
- D3
I.3. In weiterer Folge wurde am 08.10.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt (vidiert am 09.10.2023) und die vorliegende Funktionseinschränkung (Bösartige Neubildung im Colon mit Metastasierung in Ovar und Leber sowie umfangreiche Operation mit Stomaanlage) unter die Positionsnummer 13.01.03 eingestuft und mit einem GdB von 80 vH bewertet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen beschrieben werden, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liege aufgrund von Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.Nr. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB 80 VH. vor. Die beantragte D3 Eintragung sei aufgrund des Colonkarzinoms mit ausgedehnter Operation und Metastasierung begründet. römisch eins.3. In weiterer Folge wurde am 08.10.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt (vidiert am 09.10.2023) und die vorliegende Funktionseinschränkung (Bösartige Neubildung im Colon mit Metastasierung in Ovar und Leber sowie umfangreiche Operation mit Stomaanlage) unter die Positionsnummer 13.01.03 eingestuft und mit einem GdB von 80 vH bewertet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen beschrieben werden, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liege aufgrund von Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.Nr. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB 80 VH. vor. Die beantragte D3 Eintragung sei aufgrund des Colonkarzinoms mit ausgedehnter Operation und Metastasierung begründet.
I.4. Mit Schreiben vom 09.10.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien, allerdings die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gerechtfertigt sei. Zumal die Voraussetzungen für jene Eintragung nicht vorliegen würden, bestehe auch kein Anspruch auf Ausstellung des § 29b Ausweises. Die beantragte Eintragung „Begleitperson“ könne ebenso wenig vorgenommen werden. Die Eintragung „D3“ sei aber gerechtfertigt. Das oa. Aktengutachten wurde dem Schreiben angehängt und der bP eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von zwei Wochen eingeräumt, wovon nicht Gebrauch gemacht wurde. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 09.10.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien, allerdings die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gerechtfertigt sei. Zumal die Voraussetzungen für jene Eintragung nicht vorliegen würden, bestehe auch kein Anspruch auf Ausstellung des Paragraph 29 b, Ausweises. Die beantragte Eintragung „Begleitperson“ könne ebenso wenig vorgenommen werden. Die Eintragung „D3“ sei aber gerechtfertigt. Das oa. Aktengutachten wurde dem Schreiben angehängt und der bP eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von zwei Wochen eingeräumt, wovon nicht Gebrauch gemacht wurde.
I.5. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 15.11.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die bB stützte sich in der Begründung auf das eingeholte Aktengutachten vom 09.10.2023, welches in der Beilage zum Bescheid an die bP übermittelt wurde.römisch eins.5. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 15.11.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die bB stützte sich in der Begründung auf das eingeholte Aktengutachten vom 09.10.2023, welches in der Beilage zum Bescheid an die bP übermittelt wurde.
Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“:
„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“
I.6. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die bP an Angststörungen und Depressionen leide und erst kürzlich eine Stoma-Rückoperation durchgeführt worden sei, welche die Mobilität erheblich beeinträchtigen würde. Jene gesundheitlichen Einschränkungen würden es der bP äußerst schwer machen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da dies Stress und Unannehmlichkeiten hervorrufen, und ihre psychische und physische Gesundheit beeinträchtigen würden. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Entlassungsbrief vom XXXX vom 30.10.2023 sowie eine Rechnung mit Diagnose einer psychotherapeutischen Behandlung vom 05.10.2023 und 16.10.2023. römisch eins.6. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die bP an Angststörungen und Depressionen leide und erst kürzlich eine Stoma-Rückoperation durchgeführt worden sei, welche die Mobilität erheblich beeinträchtigen würde. Jene gesundheitlichen Einschränkungen würden es der bP äußerst schwer machen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da dies Stress und Unannehmlichkeiten hervorrufen, und ihre psychische und physische Gesundheit beeinträchtigen würden. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Entlassungsbrief vom römisch 40 vom 30.10.2023 sowie eine Rechnung mit Diagnose einer psychotherapeutischen Behandlung vom 05.10.2023 und 16.10.2023.
I.7. Am 01.02.2024 wurde eine Begutachtung mit einer klinischen Untersuchung der bP durch einen Sachverständigen (Allgemeinmediziner, FA für Chirurgie) durchgeführt und darüber am 07.02.2024 (vidiert am 13.02.2024) ein Gutachten erstellt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben hätten. Die Patientin sei derzeit in der Heilsbewährung und in einem guten körperlichen Allgemeinzustand. Es würde kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegen. Im Gutachten neu angeführt werden nun auch die rezidivierenden depressiven Episoden. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten die Angabe der bP gewürdigt, dass sie Stuhlprobleme im Sinne von mehrmaligen Stuhlgängen am Tag habe, allerdings könne aus den vorgelegten Unterlagen keine Verletzung des Schließmuskels eruiert werden. Ebenso würde keine Einschränkung im Bewegungsapparat vorliegen und von Seiten der Psyche werde in den Unterlagen nichts von Klaustrophobie angeführt. Gesamthaft könne medizinisch die begehrte Eintragung nicht begründet werden. Derzeit liegen auch keine immunologischen Erkrankungen vor und könne eine laufende Chemotherapie bzw. der Zustand nach Organtransplantation keine Indikationen zur beantragten Eintragung darstellen. römisch eins.7. Am 01.02.2024 wurde eine Begutachtung mit einer klinischen Untersuchung der bP durch einen Sachverständigen (Allgemeinmediziner, FA für Chirurgie) durchgeführt und darüber am 07.02.2024 (vidiert am 13.02.2024) ein Gutachten erstellt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben hätten. Die Patientin sei derzeit in der Heilsbewährung und in einem guten körperlichen Allgemeinzustand. Es würde kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegen. Im Gutachten neu angeführt werden nun auch die rezidivierenden depressiven Episoden. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten die Angabe der bP gewürdigt, dass sie Stuhlprobleme im Sinne von mehrmaligen Stuhlgängen am Tag habe, allerdings könne aus den vorgelegten Unterlagen keine Verletzung des Schließmuskels eruiert werden. Ebenso würde keine Einschränkung im Bewegungsapparat vorliegen und von Seiten der Psyche werde in den Unterlagen nichts von Klaustrophobie angeführt. Gesamthaft könne medizinisch die begehrte Eintragung nicht begründet werden. Derzeit liegen auch keine immunologischen Erkrankungen vor und könne eine laufende Chemotherapie bzw. der Zustand nach Organtransplantation keine Indikationen zur beantragten Eintragung darstellen.
I.8. Mit Schreiben der bB vom 13.02.2024 wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 07.02.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.8. Mit Schreiben der bB vom 13.02.2024 wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 07.02.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.9. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 25.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 25.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 8.8.2024 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abzuweisen.römisch eins.10. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 8.8.2024 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist deutsche Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Die bP ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 80 vH mit folgender Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.1.2. Die bP ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 80 vH mit folgender Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie den am 08.10.2023 (vidiert am 09.10.2023) und am 07.02.2024 (vidiert am 13.02.2024) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten, deren Inhalte im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
- 1.3.1. Aktengutachten vom 08.10.2023 (vidiert am 09.10.2023):
„…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht XXXX, Chirurgie, 23.01.2023: Bösartige Neubildung im Colon (Adenokarzinom, Colon sigmoideum, hochgradig stenosierend. Klassifikation pT4a N2a M1 (hep u. ovar.) G 2. ED 01/2023, UICC IVb. Metastasierung in Ovar und Leber. Befundbericht römisch 40 , Chirurgie, 23.01.2023: Bösartige Neubildung im Colon (Adenokarzinom, Colon sigmoideum, hochgradig stenosierend. Klassifikation pT4a N2a M1 (hep u. ovar.) G 2. ED 01/2023, UICC römisch IV b. Metastasierung in Ovar und Leber.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
09.01.2023: Anteriore Sigmarektrumresektion mit partieller mesorektaler Exzision. Anlage einer Seit-zu-End-Transverso-Rektostomie, atypsche Lebersegmentresektion Segment IVb. Ovarektomie, Adnektomie rechts, Cholezystektomie.09.01.2023: Anteriore Sigmarektrumresektion mit partieller mesorektaler Exzision. Anlage einer Seit-zu-End-Transverso-Rektostomie, atypsche Lebersegmentresektion Segment römisch IV b. Ovarektomie, Adnektomie rechts, Cholezystektomie.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
23.01.2023: Bösartige Neubildung im Colon (Adenokarzinom, Colon sigmoideum, hochgradig stenosierend. Klassifikation pT4a N2a M1 (hep u. ovar.) G 2. ED 01/2023, UICC IVb. Metastasierung in Ovar und Leber. (Th.: Anteriore Sigmarektrumresektion mit partieller mesorektaler Exzision. Anlage einer Seit-zu-End-Transverso-Rektostomie, atypische Lebersegmentresektion Segment IVb. Ovarektomie, Adnektomie rechts, Cholezystektomie.)23.01.2023: Bösartige Neubildung im Colon (Adenokarzinom, Colon sigmoideum, hochgradig stenosierend. Klassifikation pT4a N2a M1 (hep u. ovar.) G 2. ED 01/2023, UICC römisch IV b. Metastasierung in Ovar und Leber. (Th.: Anteriore Sigmarektrumresektion mit partieller mesorektaler Exzision. Anlage einer Seit-zu-End-Transverso-Rektostomie, atypische Lebersegmentresektion Segment römisch IV b. Ovarektomie, Adnektomie rechts, Cholezystektomie.)
Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei ausgedehntem stenosierenden Tumor mit Metastasierung in Leber und Ovar. Umfangreiche Operation mit Stomaanlage
Pos.Nr. 13.01.03 GdB 80%
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung.
…
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
…
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 80 v.H.
Begründung:
D3: Colonkrzinom mit ausgedehnter Operation und Metastasierung: 80%.“
- 1.3.2. Gutachten mit klinischer Untersuchung vom 07.02.2024 (vidiert am 13.02.2024):
„…
Begleitperson anwesend: Nein
Begleitperson erforderlich: Nein
…
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung findet am 01.02.2024 in der Zeit vom 09:00-09:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Genehmigung eines Parkausweises:
1.) Adenokarzinom des Colon sigmoideum (ED: 02/2023).
2.) Depression-Angststörung.
Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), Arzt für Allgemeinmedizin, 10/2023, GdB: 80 %, NU: 01/2028, ZE: D3.
Die im Vorgutachten (EVO) angeführte Erkrankung bzw. Diagnose zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Metastasiertes Adenokarzinom des Colon sigmoideum (ED: 02/2023)-Leber-und Ovar-Metastasen-80 %.
Operationen: Z.n. anteriorer Sigma-Rektumresektion, Zustand nach Ovarektomie rechts, Zustand nach Metastasenresektion in der Leber, Zustand nach Kolostoma-Rückoperation (10/2023), Zustand nach Cholezystektomie, Anlage eines Port-A-Caths infraklavikulär rechts,
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie berichtet, dass sie nach das Stoma- Rückoperation Stuhlprobleme habe. Sie muss 10 x/Tag die Toilette aufsuchen. Wenn sie Stuhldrang verspürt muss sie schnell die Toilette aufsuchen. Weiters habe sie Analfissuren. Manchmal habe sie Schmerzen an der medianen Laparatomie-Narbe. Körperlich gehe es ihr aber gut. Sie sei in psychologischer Behandlung weil es ihr schwer fällt unter Menschen zu sein. Die operative Entfernung des linken Oberarmes würde 02/2024 stattfinden. Die Gehstrecke wird mit 1 km angegeben-1 Stockwerk kann sie überwinden. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen liegen auch auf Nachfrage nicht vor.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Eliquis, Chemotherapie,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), Arzt für Allgemeinmedizin, 10/2023, GdB: 80 %, NU: 01/2028, ZE: D3.
Einspruch zum Parteiengehör, 11/2023.
…
Arztbrief, XXXX, 10/2023, Abteilung für Chirurgie.Arztbrief, römisch 40 , 10/2023, Abteilung für Chirurgie.
Diaqnosen:
1.) Adenokarzinom Colon sigmoideum mit akutem Ileus (ED: 02/2023).
2.) Z.n. anteriorer Sigma-Rektumresektion mit partieller mesorektaler Exzision-Transverso-Rektostomie-Atyp.
Lebersegmentresektion (Segment IV)-Ovarektomie re.-Adnexektomie re.-Cholezystektomie (09.01.2023).Lebersegmentresektion (Segment römisch IV)-Ovarektomie re.-Adnexektomie re.-Cholezystektomie (09.01.2023).
3.) CT 02/2023: Anastomoseninsuffizienz mit ausgedehnter praesacraler/präcoccygealer Retention
4.) OP (24.02.2023): Bei Kolonstumpfinsuffizienz mit Leberresektion (Segment IV und VII) bei 2 hepatalen Läsionen.4.) OP (24.02.2023): Bei Kolonstumpfinsuffizienz mit Leberresektion (Segment römisch IV und römisch VII) bei 2 hepatalen Läsionen.
5.) Diagnostische Laparoskopie mit Adhäsiolyse mit lleostoma-Rückoperation mittels Vorderwandnaht. (25.10.2023).
Ärztliche Bestätigung, Fachärztin für Psychiatrie, 10/2023.
Diagnosen:
1.)Angst-und depressive Störung.
2.)Metastasierendes Colonkarzinom(ED: 02/2023)-Operative Behandlung und Chemotherapie.
…
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: altersgemäß, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert,
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, normale Darmgeräusche,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 10 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS und DS entlang der gesamten Wirbelsäule auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 75° möglich,
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar
Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur, blande mediane Laparatomie-Narbe,
Nikotin: 0,
Alkohol: 0,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 1 km). Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang beidseits möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Status Psychicus:
Patientin allseits orientiert. Antrieb geringgradig vermindert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich vorhanden. Ductus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden. Rezidivierende subdepressive Phasen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden […]:
1) Metastasiertes Adenokarzinom des Colon sigmoideum- Zustand nach Tumorresektion-Zustand nach Lebersegmentresektion-Zustand nach Ovarektomie rechts.
2) Rezidivierende depressive Phasen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Die Patientin ist derzeit in der Heilsbewährung und in einem guten körperlichen Allgemeinzustand. Derzeit liegt kein Hinweis auf ein Rezidiv vor. Neu angeführt werden nun auch die rezidivierenden depressiven Episoden.
X Nachuntersuchung 01/2028 - weil Ablauf der Heilsbewährung bzw. Nachkontrollerömisch zehn Nachuntersuchung 01/2028 - weil Ablauf der Heilsbewährung bzw. Nachkontrolle
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Patientin gibt Stuhlprobleme an, mit mehrmaligen Stühlen am Tag. In den vorgelegten Unterlagen kann jedoch keine Verletzung des Schließmuskels eruiert werden. Ebenso liegen keine Einschränkungen im Bewegungsapparat vor. Auch von Seiten der Psyche wird in den Unterlagen keine Klaustrophobie angeführt. Nach Durchsicht aller Befunde und der klinischen Untersuchung kann medizinisch die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht begründet werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Gutachterliche Stellungnahme:
Derzeit liegen die Voraussetzungen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises aufgrund der vorgelegten Beschwerde nicht vor. Ansuchen um die Genehmigung eines Euro-Keys kann befürwortet werden.
…“
1.4. Die bP ist in der Lage kurze Wegstrecken zurückzulegen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu betreten und ist hierin die sichere und die Gesundheit der bP nicht gefährdende Beförderung gewährleistet, ebenso handelt es sich bei der bP nicht um einen bewegungseingeschränkten Menschen, der zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich das Gutachten vom 07.02.2024 (vidiert am 13.02.2024) als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, darstellt und deshalb der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Jenes Gutachten ergänzt das Vorgutachten, weshalb auch das vorhergehende Aktengutachten im oben zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Bezugnehmend auf das jüngste Gutachten ist dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung (vom 01.02.2024) im Hinblick auf die oberen und unteren Extremitäten schlüssig zu entnehmen, dass alle Gelenke im Bewegungsumfang frei sind, grobe Kraft altersgemäß vorhanden ist, der Nacken- und Schürzengriff an den oberen Extremitäten beidseits durchführbar ist. Eine Einschränkung der Gesamtmobilität konnte nicht festgestellt werden, eine Gehstrecke von 300 - 400 m ist möglich, sowie der Einbeinstand beidseits durchführbar. Der Zehen- und Fersengang beidseits ist möglich und das Gangbild erweist sich als normalschrittig und sicher.
Hinsichtlich des psychischen Status wird festgehalten, dass die bP allseits orientiert ist, wenngleich der Antrieb geringgradig vermindert ist. Die rezidivierenden subdepressiven Phasen (ohne klaustrophobische Anzeichen) sowie die mehrmaligen Stuhlgänge am Tag finden im Gutachten Berücksichtigung.
Zusammenfassend ergeht aus dem aktuellsten Gutachten, dass nach Durchsicht aller Befunde und der klinischen Untersuchung medizinisch die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht begründet werden kann und auch keine immunologischen Erkrankungen vorliegen, welche die Eintragung indizieren.
Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, stellt sich jenes Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar dar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Das Gutachten ergänzt das Vorgutachten, indem die bP einer klinischen Untersuchung unterzogen wurde und sich daraus gesamthaft betrachtet keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben haben. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.
Zur beantragten Begleitperson ist festzustellen, dass entsprechend § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Zusatzeintragung einzutragen ist, wenn bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Eine derartige Funktionseinschränkung wurde aus ärztlicher Sicht bei der bP nicht festgestellt und hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten auch angeführt, dass die bP zur Untersuchung am 01.02.2024 ohne Begleitperson erschien. Wiederholt darf werden, dass das Gangbild als normalschrittig und sicher beschrieben wurde und keine Einschränkungen im Bewegungsapparat festgestellt werden konnten. Sofern die bP mehrmalige Stuhlgänge am Tag anführt, so konnte aus den vorgelegten Befunden keine Verletzung des Schließmuskels entnommen werden.Zur beantragten Begleitperson ist festzustellen, dass entsprechend Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Zusatzeintragung einzutragen ist, wenn bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Eine derartige Funktionseinschränkung wurde aus ärztlicher Sicht bei der bP nicht festgestellt und hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten auch angeführt, dass die bP zur Untersuchung am 01.02.2024 ohne Begleitperson erschien. Wiederholt darf werden, dass das Gangbild als normalschrittig und sicher beschrieben wurde und keine Einschränkungen im Bewegungsapparat festgestellt werden konnten. Sofern die bP mehrmalige Stuhlgänge am Tag anführt, so konnte aus den vorgelegten Befunden keine Verletzung des Schließmuskels entnommen werden.
Die bP hat in der Beschwerde sowie im darauffolgenden Parteiengehör keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständige