Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
BBG §40Spruch
L515 2293528-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.01.2024, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.01.2024, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. Die bP wurde am 12.10.2023 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 25.10.2023 (vidiert am 31.10.2023) ein Gutachten erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde darin ein Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 40 vH festgestellt. römisch eins.2. Die bP wurde am 12.10.2023 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 25.10.2023 (vidiert am 31.10.2023) ein Gutachten erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde darin ein Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 40 vH festgestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 14.11.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 14.11.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern.
I.4. Lt. Aktenvermerk der bB vom 17.11.2023 meldete sich die bP telefonisch bei der bB. Mit der bP wurde das Parteiengehör besprochen, wobei die bP mitteilte, einen neuen Befund zu haben und in eventu eine Stellungnahme mit den neuen Befunden vorzulegen. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte nicht ein. römisch eins.4. Lt. Aktenvermerk der bB vom 17.11.2023 meldete sich die bP telefonisch bei der bB. Mit der bP wurde das Parteiengehör besprochen, wobei die bP mitteilte, einen neuen Befund zu haben und in eventu eine Stellungnahme mit den neuen Befunden vorzulegen. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte nicht ein.
I.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.01.2024 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. römisch eins.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.01.2024 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP begründete ihre Beschwerde im Wesentlich mit immer stärker werdenden Beschwerden des Bewegungs-apparates und legte dazu eine weitere Befundung vor.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP begründete ihre Beschwerde im Wesentlich mit immer stärker werdenden Beschwerden des Bewegungs-apparates und legte dazu eine weitere Befundung vor.
I.7. Am 16.05.2024 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin zugeführt und darüber am 03.06.2024 (vidiert am 10.06.2024) ein Gutachten mit folgendem Inhalt erstellt:römisch eins.7. Am 16.05.2024 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin zugeführt und darüber am 03.06.2024 (vidiert am 10.06.2024) ein Gutachten mit folgendem Inhalt erstellt:
„[…]
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beschwerdevorentscheidung.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
VGA XXXX, AM vom 12.10.2023: GdB 40 %VGA römisch 40 , AM vom 12.10.2023: GdB 40 %
koronare Herzkrankheit-Zustand nach 3-fach aortokoronarem Bypass 12/20, Hypercholesterinämie - 30 %
Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule, degenerative Halswirbelsäule - 30 %
Bluthochdruck - 20 %
Funktionseinschränkung beider Handgelenke - 20 %
Funktionseinschränkung beider Ellbogengelenke - 20 %
Schwerhörigkeit beidseits - 20 %
Kniebeschwerden rechts bei Gonarthrose links - 10 %
War mit der Letztuntersuchung nicht einverstanden. Legt ein neues MRT der gesamten Wirbelsäule vor. Es zeigt sich ein Bandscheibenvorfall C4/C5, C5/C6, C6/C7, Neuroforamenstenose C3/C4, absolute Spinalkanalstenose C5/C6. Eine Skoliose der Brustwirbelsäule, Bandscheibenvorfälle TH5-L1, Neuroforamenstenose TH1-TH5 rechts,
TH8/TH9 bds., TH9/TH10 links, TH10/TH11 bds.. Bandscheibenvorfall L1-L3, L3-L5, Spinalkanalstenose L3-L5, Bandscheibenvorfall L5/S1.
Koronare Herzkrankheit, Zust.n. 3-fach aortokoronarem Bypass, Bluthochdruck mit Mehrfachtherapie
Zust.n. Kahnbeinfraktur rechts, Ritzarthrose rechts, Funktionseinschränkung beider Ellbogengelenk
Schwerhörigkeit bds.
Gonarthrose bds.
Derzeitige Beschwerden:
Er gibt an, dass er Schmerzen der gesamten Wirbelsäule hat, Hände schlafen in der Nacht ein. Weiters zeigt sich auch ein taubes Gefühl im Bereiche des rechten Beines, hauptsächlich im Vorfußbereich. Es gibt Tage wo er kaum Beschwerden hat und dann wieder deutliche Beschwerden. Er ist eingeschränkt belastbar, er kann jedoch Wandern, Radfahren, Gartenarbeit hat sich etwas verschlimmert. Bewegungseinschränkung beider Handgelenke und beider Ellenbogengelenke, Streckdefizit. Schmerzen rechtes Kniegelenke, rechts mehr Schmerzen als links.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
laufende Physikotherapie
Dr. XXXX 04/24: Dr. römisch 40 04/24:
Ezerosu 10/20 mg 1x1, Amlodibene 10 mg 1/2 tgl., Herzschutzass 100 mg 0-1-0, Tamsulosin 0,4 mg, Lisinopril 10 mg, Concor 5 mg
Hörgeräte bds., Handgelenksschiene b. B., Schuheinlagen, Kniestrumpf rechts
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
Die Befunde 07/23 wurden bereits im VGA berücksichtigt.
11/23 Dr. XXXX, Radiololgie: MRT der gesamten Wirbelsäule 11/23 Dr. römisch 40 , Radiololgie: MRT der gesamten Wirbelsäule
HWS - C5/C6: Absolute Spinalkanalstenose bei breitbasigem Discusprolaps mit aktivierter Osteochondrose. Keine Myelopathie. Uncarthrosen und bilaterale Neuroforamenstenosen. Schwere Facettarthrosen und hochgradige Neuroforamenstenosen C2-C5
rechts. C6/C7: Links-lateraler Discusprolaps, Neuroforamenstenosen beidseits.
BWS - Unauffälliges Thorakalmark. Polysegmentale Discopathien mit flachen Bandscheibenvorfällen TH5-TH12 sowie aktivierten Osteochondrosen und Endplattendegenerationen im mittleren und unteren BWS-Abschnitt. Facettarthrosen und moderate Neuroforamenstenosen TH1-TH5 rechts. TH8/TH9 beidseits, TH9/TH10 links und TH 10/TH 11 beidseits.
LWS - Absolute Spinalkanalstenose L2-L5 nach caudal zunehmend. Facettarthrosen der gesamten LWS, ebenso nach caudal zunehmend. Polysegmentale aktivierte Osteochondrosen mit Punctum maximum L4/L5. Breitbasige, im oberen LWS-Abschnitt rechts-lateral ausladende Bandscheibenvorfälle mit Begleitspondyloosteochondrosen und Neuroforamenstenosen L1-L4 rechts sowie links-laterale Bandscheibenvorfälle mit Spondyloosteochondrosen und linksseitigen Neuroforamenstenosen L3-L5 links.
Bilateraler, chronifizierter Discusprolaps und bilaterale Neuroforamenstenosen L5/S1.
[…]
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese
GEHÖR: Schwerhörigkeit bds., rechts 28 %, links 40 %
HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme.
HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert.
THORAX: symmetrisch belüftet.
HERZ: blande mediane Herznarbe nach Bypass-OP, keine vitiumtypischen Geräusche, das Herz percutorisch nicht nach links verbreitert.
LUNGE: normales Atemgeräusch, Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, keine Ruhe- und keine Belastungsdyspnoe.
ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inguinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inguinal nicht vergrößert.
GLIEDMASSEN:
OE: Bewegungseinschränkung beider Handgelenke etwa 20 %, Psesudoarthrose rechtes Handgelenk, Bewegung schmerzhaft, Zust.n. Kahnbeinfraktur, Druckschmerz auch im rechten Daumengrundgelenk, endlagige Streckhemmung beider Ellbogengelenke.
UE: Hyposensibilität des rechten Unterschenkels und Vorfußbereich rechts. Keine Varizen, keine Ödeme, Lasègue bds. negativ, Reflexe sind bds. etwas abgeschwächt. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Endlagige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, Bewegungsschmerz beider Kniegelenke. Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen frei. Kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz.
WIRBELSÄULE:
Klopfschmerz der gesamten Wirbelsäule. Verspannungen im HWS-Bereich, Blick zur Seite um 1/3 eingeschränkt, Kinn-Brust-Abstand 2 cm, deutliche Einschränkung des Nackengriffes. Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 30 cm.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Zehen- und Fersengang bds. gut möglich. Das Gangbild sicher und ohne Fremdhilfe gut möglich.
Status Psychicus:
Der Patient ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine produktiven Symptome, keine Ängste und Zwänge.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Bandscheibenvorfälle der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule aufgrund der schweren röntgenologischen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen und auch Foramenstenosen, Hyposensibilitäten im Bereiche des Beines.
Pos.Nr. 02.01.02, GdB 40 %
2) koronare Herzkrankheit-Zustand nach 3-fach aortokoronarem Bypass 12/20, Hypercholesterinämie
gering eingeschränkte Belastbarkeit nach erfolgreicher Bypass-Operation (Wandern und Radfahren möglich, Gartenarbeit eingeschränkt möglich), leichte Einschränkungen bei stärkerer Belastung.
Pos.Nr. 05.05.02, GdB 30 %
3) Funktionseinschränkung beider Handgelenke, Pseudoarthrose rechtes Handgelenk, Zustand nach Kahnbeinfraktur, Rhizarthrose rechts
aufgrund der Pseudoarthrose des rechten Handgelenkes mit deutlichen Bewegungsschmerz, endlagige Funktionseinschränkungen beidseits, blande Narben, Bewegungseinschränkung rechter Daumen
Pos.Nr. 02.06.23, GdB 30 %
4) Bluthochdruck
Mehrfachtherapie
Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 %
5) Funktionseinschränkung beider Ellbogengelenke
endlagiges Streckdefizit beidseits, ansonsten unauffälliger Befund.
Pos. Nr. 02.06.11, GdB 20 %
6) Schwerhörigkeit bds.
Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, rechts 28%, links 40%
Pos. Nr. 12.02.01, GdB 20 %
7) Kniegelenksbeschwerden bei Arthrose bds.
doch deutliche Beschwerden rechts und endlagige Bewegungseinschränkung bds.
Pos. Nr. 02.05.19, GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung in Pkt. 1, 3 und 7. Die übrigen Leiden unverändert zu VGA.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 60 % infolge der Verschlimmerung der Leiden in Pkt. 1, 3, 7.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
[…]“
I.8. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde durch die bB nicht erlassen. römisch eins.8. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde durch die bB nicht erlassen.
I.9. Mit Schreiben vom 12.06.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.9. Mit Schreiben vom 12.06.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Mit ho. Schreiben vom 26.07.2024 (OZ 3) wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 03.06.2024 (vidiert am 10.06.2024) übermittelt. Nach fernmündlicher Rücksprache am 07.08.2024 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass keine Stellungnahme beabsichtigt sei, zumal der nunmehr festgestellte GdB dem Antragsbegehren entspricht (OZ 4).römisch eins.10. Mit ho. Schreiben vom 26.07.2024 (OZ 3) wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 03.06.2024 (vidiert am 10.06.2024) übermittelt. Nach fernmündlicher Rücksprache am 07.08.2024 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass keine Stellungnahme beabsichtigt sei, zumal der nunmehr festgestellte GdB dem Antragsbegehren entspricht (OZ 4).
I.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 8.8.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben.römisch eins.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 8.8.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Die Ausführungen im Gutachten vom 03.06.2024 (vidiert am 10.06.2024) werden im wiedergegebenen Umfang zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
1.3. In Bezug die bP ist von einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH auszugehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage, insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 03.06.2024) und dem Parteienvorbringen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das von der bB noch in Auftrag gegebene Gutachten vom 03.06.2024 (vidiert am 10.06.2024) als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen folgt.
Das Sachverständigengutachten wurde der bP mit ho. Schreiben am 26.07.2024 (übernommen am 31.07.2024) zur Kenntnis gebracht wurde. Nach fernmündlicher Rücksprache am 07.08.2024 teilte die bP dem ho. Gericht mit, dass sie keine Stellungnahme dazu abgeben wird, zumal dem Gutachten zufolge die Voraussetzungen der beantragten Behindertenpasserlangung nunmehr vorliegen dürften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (§ 8ff BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (Paragraph 8 f, f, BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen