TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 G311 2271686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch



G311 2271682-1/8E
G311 2271679-1/8E
G311 2271686-1/8E
G311 2271689-1/8E
G311 2271684-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 2.) der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) des XXXX , geb. XXXX und 5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan, alle vertreten durch die BBU, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX (alias XXXX ) und den Vater XXXX (alias XXXX ), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen: zu 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan, alle vertreten durch die BBU, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 (alias römisch 40 ) und den Vater römisch 40 (alias römisch 40 ), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahlen: zu 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , zu 4.) römisch 40 und zu 5.) römisch 40 betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:


A)

I.       Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wird jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 § der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.       Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 Paragraph der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), XXXX (alias XXXX ), XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II.      Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), römisch 40 (alias römisch 40 ), römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G311.2271686.1.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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