Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2277939-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. XXXX ,nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 ,nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkt römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.09.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, von Mitgliedern der al-Shabaab aufgefordert worden sei, sich diesen anzuschließen oder einen Geldbetrag zu leisten. Beides habe er nicht getan. Außerdem gehöre er einem Minderheitenclan an, der in Somalia diskriminiert werde. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
2. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 25.07.2023 gab der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aufgefordert worden sei, sich den al-Shabaab anzuschließen und dafür eine Waffe zu kaufen. Sein Vater sei aufgesucht und darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, dies zu tun. Dem Beschwerdeführer riet er, diese Männer zu ignorieren. Am nächsten Nachmittag seien diese zum Beschwerdeführer gekommen. Er sei davongelaufen und die Männer hätten ihm nachgeschossen. Er sei zu seinem Onkle gelaufen, der ihm erzählt habe, dass die Männer der al-Shabaab seinen Vater und seine Ehefrau getötet hätten. In der Folge sei er über Mogadischu in die Türkei geflüchtet.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 09.08.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 09.08.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen diesen Bescheides wurde im Wege der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 01.09.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben.
Angehängt wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen.
5. Am 08.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folg: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde.
Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, er ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der XXXX XXXX an. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Er wurde in XXXX , Provinz Middle Shabelle, in Somalia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Lediglich im Rahmen seiner Ausreise verbrachte er ca. zwei Wochen in einer Wohnung in Mogadischu.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, er ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der römisch 40 römisch 40 an. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Er wurde in römisch 40 , Provinz Middle Shabelle, in Somalia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Lediglich im Rahmen seiner Ausreise verbrachte er ca. zwei Wochen in einer Wohnung in Mogadischu.
Seine 14jährige Schwester und seine sechs minderjährigen Kinder leben nach wie vor in Somalia und werden gegenwärtig von Einheimischen unterstützt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Schwester. Seine Eltern und seine Ehefrau sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kontakte in Mogadischu. Der Onkel des Beschwerdeführers befindet sich nicht mehr in Somalia und der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu diesem.
Der Beschwerdeführer hat in Somalia vier Jahre lang eine Schule besuch, aber keine Berufsausbildung genossen. Beruflich hat der Beschwerdeführer Schuhe genäht und Messer geschärft.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia im August 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, reiste spätestens im September 2022 irregulär ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Somalia keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die al-Shabaab ausgesetzt und es wurde von den al-Shabaab nicht versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Vater und seine Ehefrau wurden nicht durch die al-Shabaab getötet. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung oder eine andere konkrete und individuelle Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die al-Shabaab. Auch alleine aufgrund seiner Clanzugehörigkeit droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung.
1.3. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia:
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der dort schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Er kann sich auch nicht an einem hinreichend sicheren Ort wie Mogadischu, Beledweyne oder Jowhar niederlassen und seinen Unterhalt verdienen, um dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in Somalia werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).
Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).
Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a).
Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a).
2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a).