Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I416 2168820-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt vom 09.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt vom 09.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2022, Zl. XXXX , insofern Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. In weitere Folge wurden der Beschwerdeführerin befristete Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt mit Gültigkeit bis 30.03.2025. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , insofern Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. In weitere Folge wurden der Beschwerdeführerin befristete Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt mit Gültigkeit bis 30.03.2025.
Mit dem am 11.08.2023 beim Bundesamt eingelangten formularmäßigem Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Sie kreuzte an, dass sie keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass besitze. Unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ machte sie mit Ausnahme des Hinweises, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sei, keine Angaben.Mit dem am 11.08.2023 beim Bundesamt eingelangten formularmäßigem Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Sie kreuzte an, dass sie keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass besitze. Unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ machte sie mit Ausnahme des Hinweises, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sei, keine Angaben.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.09.2023 bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass nach derzeitiger Aktenlage die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt seien, da sie bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt habe, die bestätigen würden, dass Sie nicht in der Lage sei heimatstaatliche Dokumente zu erlangen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.09.2023 bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass nach derzeitiger Aktenlage die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt seien, da sie bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt habe, die bestätigen würden, dass Sie nicht in der Lage sei heimatstaatliche Dokumente zu erlangen.
In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass ihres Herkunftslandes zu beschaffen, da diese ihr keinen ausstellen würde. Dies habe Sie bei einem Termin in der nigerianischen Botschaft erfahren, woraufhin Ihr eine Bestätigung des „ XXXX “ ausgefolgt worden sei, dass aufgrund fehlender Identitätsdokumente eine Reisepassausstellung nicht möglich sei.In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass ihres Herkunftslandes zu beschaffen, da diese ihr keinen ausstellen würde. Dies habe Sie bei einem Termin in der nigerianischen Botschaft erfahren, woraufhin Ihr eine Bestätigung des „ römisch 40 “ ausgefolgt worden sei, dass aufgrund fehlender Identitätsdokumente eine Reisepassausstellung nicht möglich sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend legte das Bundesamt nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen unter anderem dar, dass Sie keinen Nachweis über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses erbracht habe, es würden sich auch keine Umstände ergeben, dass ihr die Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Herkunftslandes unzumutbar sei, es sei daher kein Grund ersichtlich sei, dass sich die Antragstellerin nicht bei der nigerianischen Botschaft um einen heimatstaatlichen Reisepass bemühen und dieses auch erhalten könne, sodass Ihr eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft als zumutbar angesehen werden kann. Da davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erfülle sie die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nicht.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend legte das Bundesamt nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen unter anderem dar, dass Sie keinen Nachweis über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses erbracht habe, es würden sich auch keine Umstände ergeben, dass ihr die Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Herkunftslandes unzumutbar sei, es sei daher kein Grund ersichtlich sei, dass sich die Antragstellerin nicht bei der nigerianischen Botschaft um einen heimatstaatlichen Reisepass bemühen und dieses auch erhalten könne, sodass Ihr eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft als zumutbar angesehen werden kann. Da davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erfülle sie die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vom 29.02.2024. Sie begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie bereits dargelegt habe, dass nicht in der Lage sei, einen Reisepass zu beantragen. Weiters bestünden auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprächen und würde damit die Möglichkeit genommen Freunde in der EU zu besuchen.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 19.03.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Am 05.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF und Ihrer Rechtsvertretung statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2025 erteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist sich die erforderlichen Dokumente für eine Reisepassantragstellung bei der nigerianischen Botschaft zu beschaffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der nigerianischen Botschaft in Wien gestellt hat. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatsstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum asylrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und die Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Es ergaben sich keine Hinweise, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, sich bei der nigerianischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, bzw. sich die erforderlichen Identitätsdokumente zu beschaffen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgelegten Kopien ist insbesondere auszuführen, dass diese keinen Nachweis für einen Email-Verkehr mit der nigerianischen Botschaft erkennen lassen, da weder Absender noch Empfänger Adressen aufscheinen, und diese sohin jeglichen relevanten Beweiswert vermissen lassen, weshalb diese Unterlagen nicht bereits im Administrativerfahren vorgelegt wurden, ist nicht ersichtlich. Aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb Sie sich die laut Homepage der nigerianischen Botschaft in Wien notwendigen Dokumente, die für eine Reisepassbeantragung für ihr Heimatland erforderlich sind, nicht habe besorgen können, entbehren jeglicher Plausibilität, da die Beschwerdeführerin zum einen zwei Schwestern in Nigeria hat, zu denen auch noch Kontakt besteht und zum anderen eine der beiden Schwestern, auch einen Anwalt mit der Ausstellung des dem BFA vorgelegten Schreiben beauftragt hat. Die von der BF wiederholte Behauptung, dass aufgrund Ihrer Verletzungen kein Gesicht Scan gemacht werden könne und Sie keine ID habe, stellt sich vor dem Hintergrund der Ausstellungsmodalitäten für nigerianische Reisepässe und der Möglichkeit sich die obgenannten erforderlichen Dokumente in Nigeria ausstellen zu lassen, als reine Schutzbehauptung dar, wie auch ihre Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung klar zeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Gemäß § 88 Abs. 2a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Die Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K9.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K9.).
Mit ihrem Argument, sie verfüge über keine für die Ausstellung eines Reisepasses erforderlichen Identitätsdokumente und könne sie sich daher keinen Reisepass von der nigerianischen Botschaft verschaffen, macht die Beschwerdeführern jedoch weder geltend, dass Sie die erforderlichen Dokumente nicht erlangen könne noch, dass Ihr die Antragstellung bei der nigerianischen Botschaft verwehrt wurde. Dass die Beschwerdeführerin über keine ihre Identität nachweisenden Dokumente verfügt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihr durch die nigerianische Botschaft in Wien kein Reisedokument ausgestellt werden wird, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin laut Ansicht des erkennenden Richters sehr wohl in der Lage ist, entsprechende Dokumente, auch unter Inanspruchnahme eines Anwaltes in Nigeria, zu erhalten, wie es ihr auch mit dem im Administrativverfahren, vorgelegten Schreiben möglich war. Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie trotz der Tatsache, dass Sie im Jahr Ihrer legalen Ausreise mit einem nigerianischen Reisepass, nunmehr nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Sie behauptet auch nicht, dass es ihr aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Reisepasses zu unternehmen, die von der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung letztlich unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung der Unmöglichkeit eines Gesicht Scans und damit verbunden die Unmöglichkeit der Erlangung eines nigerianischen Reisepasses lässt sich weder aus den aktuellen Recherchen zur Beantragung eines nigerianischen Reisepasses noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich dafür auch keine Hinweise.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fremdenpass Herkunftsstaat Nachvollziehbarkeit Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2168820.2.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024