TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 G316 2298551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2298551-1/2Z

T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Anton KARNER RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Anton KARNER RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:

A)       

I.       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.römisch II.      Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Die Beschwerdeführerin (BF) ist bulgarische Staatsbürgerin, somit EU-Bürgerin und wurde am XXXX auf frischer Tat beim Ladendiebstahl in Österreich betreten. In weiteren Ermittlungen zeigte sich, dass die BF bereits zuvor am XXXX einen Diebstahl begangen hat, was durch Videoaufzeichnungen belegt ist. Die BF wurde festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht. 1.1 Die Beschwerdeführerin (BF) ist bulgarische Staatsbürgerin, somit EU-Bürgerin und wurde am römisch 40 auf frischer Tat beim Ladendiebstahl in Österreich betreten. In weiteren Ermittlungen zeigte sich, dass die BF bereits zuvor am römisch 40 einen Diebstahl begangen hat, was durch Videoaufzeichnungen belegt ist. Die BF wurde festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht.

Bei der Beschuldigtenvernehmung gab die BF niederschriftlich an, dass sie XXXX sei und heute in die PI XXXX gebracht worden sei, da sie bei einem Ladendiebstahl betreten wurde und ihr auch zuvor Ladendiebstähle angelastet werden. Sie sei in Bulgarien geboren, sei früh im Leben nach Griechenland ausgewandert. Sie sei seit ca. 6 Wochen in Österreich, arbeite als Prostituierte im Club XXXX in XXXX . Sie wohne wie alle Mädchen auch dort und verdiene ungefähr zwischen 5.000 und 6.000 Euro. Sie wolle noch einige Zeit in Österreich bleiben und dann wieder nach Griechenland zurückkehren. Sie sei am XXXX beim Bipa gewesen und habe das Parfum genommen, es in eine Tasche gepackt und habe das Geschäft verlassen. Heute beim Kastner & Öhler habe sie nichts gestohlen. Sie sei vor 6 Wochen ins Bundesgebiet eingereist, habe in Österreich keine sozialen oder beruflichen Bindungen und verdiene im Monat zwischen 5.000 und 6.000 Euro. Sie habe keine Schulden, wohne im Club XXXX , in einem Bordell und sei melderechtlich nicht angemeldet. Sie mache über ihren Gesundheitszustand keine Angaben. Auf die Frage, warum sie gestohlen habe, erklärte, dass sie nicht wisse warum. Auf die Frage, ob sie bereits strafrechtlich in irgendeinem Land verurteilt wurde, machte sie ebenfalls keine Angaben wie auch nicht zur Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Schubhaft sprechen würden. Bei der Beschuldigtenvernehmung gab die BF niederschriftlich an, dass sie römisch 40 sei und heute in die PI römisch 40 gebracht worden sei, da sie bei einem Ladendiebstahl betreten wurde und ihr auch zuvor Ladendiebstähle angelastet werden. Sie sei in Bulgarien geboren, sei früh im Leben nach Griechenland ausgewandert. Sie sei seit ca. 6 Wochen in Österreich, arbeite als Prostituierte im Club römisch 40 in römisch 40 . Sie wohne wie alle Mädchen auch dort und verdiene ungefähr zwischen 5.000 und 6.000 Euro. Sie wolle noch einige Zeit in Österreich bleiben und dann wieder nach Griechenland zurückkehren. Sie sei am römisch 40 beim Bipa gewesen und habe das Parfum genommen, es in eine Tasche gepackt und habe das Geschäft verlassen. Heute beim Kastner & Öhler habe sie nichts gestohlen. Sie sei vor 6 Wochen ins Bundesgebiet eingereist, habe in Österreich keine sozialen oder beruflichen Bindungen und verdiene im Monat zwischen 5.000 und 6.000 Euro. Sie habe keine Schulden, wohne im Club römisch 40 , in einem Bordell und sei melderechtlich nicht angemeldet. Sie mache über ihren Gesundheitszustand keine Angaben. Auf die Frage, warum sie gestohlen habe, erklärte, dass sie nicht wisse warum. Auf die Frage, ob sie bereits strafrechtlich in irgendeinem Land verurteilt wurde, machte sie ebenfalls keine Angaben wie auch nicht zur Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Schubhaft sprechen würden.

1.2. Das BFA ordnete mit Bescheid vom XXXX gegen die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Den Bescheid hat die BF am 12.08.2024 persönlich übernommen, sie wurde am selben Tag über die Beistellung eines Rechtsberaters informiert.1.2. Das BFA ordnete mit Bescheid vom römisch 40 gegen die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Den Bescheid hat die BF am 12.08.2024 persönlich übernommen, sie wurde am selben Tag über die Beistellung eines Rechtsberaters informiert.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, wurde am XXXX beim Ladendiebstahl auf frischer Tat betreten, sie verfügt über keine Wohnsitzmeldung und keine Anmeldebescheinigung für Österreich, ging nie einer Beschäftigung nach und verfügt über keinen Versicherungsschutz. Es konnte kein längerer durchgehender Aufenthalt – weder über 5 Jahre, noch über 10 Jahre – festgestellt werden. Sie verfügt in Österreich über keine Familienangehörige und wurde wegen mehrfachen Diebstahls, gemeinsam mit einer anderen namentlich genannten Person, angezeigt. Durch das persönliche Fehlverhalten habe die BF gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Ihre kriminelle Laufbahn forderte im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die sofortige Ausreise. Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, wurde am römisch 40 beim Ladendiebstahl auf frischer Tat betreten, sie verfügt über keine Wohnsitzmeldung und keine Anmeldebescheinigung für Österreich, ging nie einer Beschäftigung nach und verfügt über keinen Versicherungsschutz. Es konnte kein längerer durchgehender Aufenthalt – weder über 5 Jahre, noch über 10 Jahre – festgestellt werden. Sie verfügt in Österreich über keine Familienangehörige und wurde wegen mehrfachen Diebstahls, gemeinsam mit einer anderen namentlich genannten Person, angezeigt. Durch das persönliche Fehlverhalten habe die BF gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Ihre kriminelle Laufbahn forderte im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die sofortige Ausreise.

Am 21.08.2024 teilte die BBU - unter Vollmachtsvorlage sowie Übermittlung des Vollmachtswiderrufs von Mag. Dr. Anton Karner – ihre Vertretung mit und ersuchte um Übermittlung des betreffenden Bescheides vom XXXX . In weiterer Folge wurde seitens der BBU mitgeteilt, dass der Bescheid an die BF übergeben wurde und sie um ehestmögliche Abschiebung ersuche.Am 21.08.2024 teilte die BBU - unter Vollmachtsvorlage sowie Übermittlung des Vollmachtswiderrufs von Mag. Dr. Anton Karner – ihre Vertretung mit und ersuchte um Übermittlung des betreffenden Bescheides vom römisch 40 . In weiterer Folge wurde seitens der BBU mitgeteilt, dass der Bescheid an die BF übergeben wurde und sie um ehestmögliche Abschiebung ersuche.

Mit 21.08.2024 wurde mitgeteilt, dass die unbegleitete Rückführung der BF für den XXXX von Wien nach XXXX geplant ist. Das Flugticket wurde für den XXXX , XXXX Uhr Abflug - XXXX Ankunft ausgestellt und die BF am 21.08.2024 darüber informiert. Am XXXX wurde sie zum Flughafenterminal gebracht und kehrte die BF in ihren Herkunftsstaat zurück.Mit 21.08.2024 wurde mitgeteilt, dass die unbegleitete Rückführung der BF für den römisch 40 von Wien nach römisch 40 geplant ist. Das Flugticket wurde für den römisch 40 , römisch 40 Uhr Abflug - römisch 40 Ankunft ausgestellt und die BF am 21.08.2024 darüber informiert. Am römisch 40 wurde sie zum Flughafenterminal gebracht und kehrte die BF in ihren Herkunftsstaat zurück.

Am 24.08.2024 informierte Mag. Dr. Anton Karner das BFA darüber, dass er – wie schon immer – die BF vertrete und die Vollmacht zur BBU heute schriftlich widerrufen wurde. Er ersuche um Übermittlung des Schubhaftbescheides wie auch eines allfälligen Bescheides zur Aufenthaltsbeendigung, um fristgerecht Rechtsmittel einbringen zu können.

Am 26.08.2024 übermittelte Mag. Dr. Anton Karner dem BFA binnen offener Frist vollinhaltliche Beschwerde an das BVwG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die BF unbescholtene EU Bürgerin sei. Die ihr zu Last gelegten Ladendiebstähle seien strafrechtlich noch nicht abgetan, weshalb die Unschuldsvermutung gelte. Im konkreten Fall sei ein Aufenthaltsverbot unzulässig, weil die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht erkennbar sei. Es gebe nur den Verdacht zweier Diebstähle über ca. 660 Euro, es liege zum zweiten kein Geständnis vor und wäre das Strafverfahren abzuwarten. Prostitution wurde nicht festgestellt. Der Bescheid sei textbausteinartig und erhalte keine relevanten Feststellungen. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit 02.09.2024 erging durch das BFA an Mag. Dr. Anton Karner ein Verbesserungsauftrag, in dem er aufgefordert wurde, die Vertretungsvollmacht vorzulegen, da anhand der Aktenlage Zweifel daran aufgekommen sind, könne vom Nachweis dieser Vertretungsvollmacht nicht abgesehen werden.

Am 02.09.2024 übermittelte Mag. Dr. Anton Karner an das BFA eine diesbezügliche Stellungnahme, in der er, im Wesentlichen zusammengefasst, auf die ausdrückliche mündliche Vollmacht durch die BF hinwies und mitteilte, dass die Vollmacht zur BBU widerrufen worden sei.

1.4. Mit 03.09.2024 legte das BFA die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2024 dem BVwG zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

A)

Zu 1. Zum Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu 2. Als Staatsangehörige von Bulgarien ist die BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Zu 2. Als Staatsangehörige von Bulgarien ist die BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten der BF, begründet, sondern auch, dass sie in Österreich weder mit Wohnsitz gemeldet ist, keiner Beschäftigung nachgeht, über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Beziehungen verfügt und durch kriminelles Verhalten – Ladendiebstahl – die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist insofern ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Delinquenz der BF als nachvollziehbar anzusehen.

Es ergibt sich aus den Angaben der BF in der Beschwerde keinerlei Widersprüche zu den Feststellungen der belangten Behörde, sondern wird lediglich vorgebracht, dass bis dato keine Verurteilung vorliegt und daher ein Aufenthaltsverbot nicht zu verhängen sei. Dass bis dato keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte, ist für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht relevant, da für ein solches Verbot lt. ständiger Judikatur das Gesamt(fehl)verhalten der Betreffenden zu beurteilen ist.

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung erfolgt vorerst eine Grobprüfung, diesbezüglich kann durch die Aberkennung– bei Großprüfung – derzeit keine Verletzung iSd Art 8 EMRK erkannt werden.Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung erfolgt vorerst eine Grobprüfung, diesbezüglich kann durch die Aberkennung– bei Großprüfung – derzeit keine Verletzung iSd Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

B) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.B) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2298551.1.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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