Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I412 2286373-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1307138809-232488926, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1307138809-232488926, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I., II., III. und V. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste spätestens am 16.09.2022 mit einem Studentenvisum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Tunis, rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Beim Stadtmagistrat XXXX wurde dem BF der beantragte Aufenthaltstitel als Student für die Dauer vom 01.10.2022 bis 01.10.2023 ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste spätestens am 16.09.2022 mit einem Studentenvisum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Tunis, rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Beim Stadtmagistrat römisch 40 wurde dem BF der beantragte Aufenthaltstitel als Student für die Dauer vom 01.10.2022 bis 01.10.2023 ausgestellt.
2. Am 12.09.2023 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag wurde wegen mangelnden Studienerfolges mit Bescheid des Stadtmagistrats XXXX vom 02.10.2023 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2023 in Rechtskraft. 2. Am 12.09.2023 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag wurde wegen mangelnden Studienerfolges mit Bescheid des S