TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W161 2297441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2297441-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF) ein volljähriger jordanischer Staatsangehöriger reiste illegal nach Österreich und stellte am 07.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Zu dem BF liegt keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Eine Abfrage im Visa-Informationssystem ergab ein von der spanischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Visum mit Gültigkeit von 24.12.2023 bis 15.01.2024.Eine Abfrage im Visa-Informationssystem ergab ein von der spanischen Botschaft in römisch 40 ausgestelltes Visum mit Gültigkeit von 24.12.2023 bis 15.01.2024.

3.1. Am 07.05.2024 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der dieser angab, er sei XXXX Jahre alt, leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe seinen Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug nach Spanien verlassen. Nach 1,5 Monaten in Spanien, sei er seit ca. 2 Wochen in Österreich. In Spanien habe es ihm nicht gefallen, mehr möchte er dazu nicht angeben. Er habe ein Visum C für Spanien, gültig von 24.12.2023 bis 15.01.2024 gehabt. Er sei vor ca. 2 Wochen in XXXX gelandet, da sei sein Visum aber nicht mehr gültig gewesen. Am Flughafen sei er nicht kontrolliert worden. Er habe eigentlich als Tourist nach Spanien gewollt. Er habe eine Geliebte in Deutschland gehabt, dies sei aber vorbei und eigentlich hätte er nach Deutschland gewollt. Er habe sich dann umentschieden und sei nach Österreich geflogen, um dort einen Asylantrag als Syrier zu stellen. Jetzt, da die Polizei festgestellt habe, dass er eigentlich ein Jordanier sei, möchte er kein Asyl mehr in Österreich- Folglich möchte er zurück nach Jordanien. Er möchte keine Probleme in Europa bekommen. Er sei von XXXX nach XXXX geflogen und habe dann seinen Reisepass bei einem namentlich genannten Kollegen gelassen und sei nach XXXX um einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich in XXXX als Syrier und mit einem falschen Namen bei der Polizei vorgestellt. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Jordanien lediglich als Tourist verlassen und sei dann mit einem Visum C nach Spanien geflogen. Es gebe keinen Fluchtgrund. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom BF nicht genannt. 3.1. Am 07.05.2024 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der dieser angab, er sei römisch 40 Jahre alt, leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe seinen Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug nach Spanien verlassen. Nach 1,5 Monaten in Spanien, sei er seit ca. 2 Wochen in Österreich. In Spanien habe es ihm nicht gefallen, mehr möchte er dazu nicht angeben. Er habe ein Visum C für Spanien, gültig von 24.12.2023 bis 15.01.2024 gehabt. Er sei vor ca. 2 Wochen in römisch 40 gelandet, da sei sein Visum aber nicht mehr gültig gewesen. Am Flughafen sei er nicht kontrolliert worden. Er habe eigentlich als Tourist nach Spanien gewollt. Er habe eine Geliebte in Deutschland gehabt, dies sei aber vorbei und eigentlich hätte er nach Deutschland gewollt. Er habe sich dann umentschieden und sei nach Österreich geflogen, um dort einen Asylantrag als Syrier zu stellen. Jetzt, da die Polizei festgestellt habe, dass er eigentlich ein Jordanier sei, möchte er kein Asyl mehr in Österreich- Folglich möchte er zurück nach Jordanien. Er möchte keine Probleme in Europa bekommen. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und habe dann seinen Reisepass bei einem namentlich genannten Kollegen gelassen und sei nach römisch 40 um einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich in römisch 40 als Syrier und mit einem falschen Namen bei der Polizei vorgestellt. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Jordanien lediglich als Tourist verlassen und sei dann mit einem Visum C nach Spanien geflogen. Es gebe keinen Fluchtgrund. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom BF nicht genannt.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 16.05.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 16.05.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien.

Mit Schreiben vom 17.07.2024 wies das BFA die spanischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Spaniens nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung hinsichtlich des BF, beginnend mit 17.07.2024, hin (AS 121ff).Mit Schreiben vom 17.07.2024 wies das BFA die spanischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Spaniens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-Verordnung hinsichtlich des BF, beginnend mit 17.07.2024, hin (AS 121ff).

5. Am 26.07.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab dieser an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er sei sonst gesund und benötige keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden stimmen. Er habe keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität. Er habe ein spanisches Visum gehabt. Er habe in Spanien keinen Asylantrag gestellt, sondern nur hier in Österreich. Er wolle hier bleiben. Er sei in Spanien ein paar Tage bis eine Woche aufhältig gewesen. Es habe keine ihn konkret betreffenden Vorfälle in Spanien gegeben. Die Länderfeststellungen zu Spanien interessieren ihn nicht, weil er nicht Spanien möchte. Es sei ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden, seine Angaben vollständig und so ausführlich wie er es möchte, zu tätigen. Er wolle nicht zurück nach Spanien. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.

6. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 (zu ergänzen: iVm Art. 22 Abs. 7) Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, (zu ergänzen: in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7,) Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Der Bescheid enthalte Feststellungen zum spanischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G. Der Bescheid enthalte Feststellungen zum spanischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.

Zu Spanien wurden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in 1. Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022).

Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend: Nach Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg nach Spanien; 1.845 auf dem Landweg (nach Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022).

Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022

Dublin-Rückkehrer

Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022).

Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022).

Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

Non-Refoulement

Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen nach Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der nach Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022).

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022).

Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko nach Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071964.html, Zugriff 24.10.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022

Versorgung

Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die nachweislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022).

Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022).

Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen:

1.       Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen:

•        vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).•        vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

•        elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).

2.       In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).

3.       Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es:

•        vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).

•        Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022).

Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022).

Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022).

Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers nach Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022).

Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen:

•        die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung, bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022).

•        die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022).

•        die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022).

Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022).

Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022).

In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022).

Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind nach wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022).

Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022).

Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022).

Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022

Medizinische Versorgung

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber sowie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022).

Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022).

Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

-        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei volljährig, leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten; auch andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden nicht. Seine Überstellung nach Spanien würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. In Spanien sei der BF keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen und habe diese auch nicht zu erwarten. Im Fall einer Überstellung nach Spanien drohe dem BF keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Spanien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin III-VO und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BF zu erfüllen. In Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO ergeben.Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei volljährig, leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten; auch andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden nicht. Seine Überstellung nach Spanien würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. In Spanien sei der BF keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen und habe diese auch nicht zu erwarten. Im Fall einer Überstellung nach Spanien drohe dem BF keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Spanien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin III-VO und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BF zu erfüllen. In Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch III VO ergeben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, der BF habe sich wenige Tage in Spanien aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergereist. Hier befänden sich die Angehörigen seines Clans. Der BF habe sich in Spanien unsicher gefühlt, da seine Verfolger ihn sicher finden können. Aus Angst von Spanien nach Jordanien abgeschoben zu werden und aus Angst vor einer weiteren Verfolgung, die in seinem Land angefangen hätte, sei er weitergereist. Seine Verfolger würden mit Sicherheit wissen, dass er nach Spanien geflohen sei und deshalb könne er dort nicht bleiben. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Spanien die Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht drohe erforderlich gewesen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, der BF habe sich wenige Tage in Spanien aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergereist. Hier befänden sich die Angehörigen seines Clans. Der BF habe sich in Spanien unsicher gefühlt, da seine Verfolger ihn sicher finden können. Aus Angst von Spanien nach Jordanien abgeschoben zu werden und aus Angst vor einer weiteren Verfolgung, die in seinem Land angefangen hätte, sei er weitergereist. Seine Verfolger würden mit Sicherheit wissen, dass er nach Spanien geflohen sei und deshalb könne er dort nicht bleiben. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Spanien die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht drohe erforderlich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ist ein jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 07.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut VIS-Abfrage war der BF bei der Einreise in Besitz eines von der spanischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visums, mit Gültigkeit von 24.12.2023 bis 15.01.2024. Laut VIS-Abfrage war der BF bei der Einreise in Besitz eines von der spanischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Visums, mit Gültigkeit von 24.12.2023 bis 15.01.2024.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.05.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Die Zuständigkeit Spaniens ergibt sich aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund von Verfristung. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert, allfällige Mängel sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.05.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Die Zuständigkeit Spaniens ergibt sich aus Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund von Verfristung. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert, allfällige Mängel sind nicht ersichtlich.

Der BF hat nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Spanien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als 3 Monate verlassen.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der BF leide an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen.

Ärztliche Befunde wurden von den BF nicht vorgelegt. Ein Spitalsaufenthalt war offenbar bis dato nicht notwendig.

Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige. Auch gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur legalen Einreise nach Spanien mittels gültigem Visum, dem Reiseweg und den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben des BF in Zusammenschau mit der vorliegenden Treffermeldung aus dem Visa-Informationssystem (VIS).

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es handelt sich hierbei um die aktuell gültige Version des LIB der Staatendokumentation zu Spanien. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Spanien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Es liegen auch keine Entscheidungen europäischer Höchstgerichte (EuGH, EGMR) vor, aus denen sich Anhaltspunkte auf systemische Mängel des spanischen Asylsystems ergäben (auch nicht in Bezug auf die besondere Situation in Ceuta und Melilla).

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren im Wesentlichen auf dessen Angaben im Verfahren. Aus diesen gehen keine akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen hervor oder dass der BF eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung benötigen würde, die nur in Österreich durchgeführt werden kann.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben des BF.

Zur Glaubwürdigkeit des BF ist anzuführen:

Bei Durchsicht der Angabe des BF im Verfahren fällt zunächst auf, dass dieser zwar in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch bei seiner Erstbefragung wörtlich angab: „Es gibt keinen Fluchtgrund.“ (AS 15). Er habe lediglich als Tourist nach Spanien gewollt. Eigentlich hätte er eine Geliebte in Deutschland gehabt, dies sei vorbei, dann habe er sich umentschieden und sei nach Österreich geflogen, um einen Asylantrag als Syrer zu stellen. Der BF gab in der Folge zu, er habe sich in Österreich zunächst als Syrier unter falschen Namen bei der Polizei vorgestellt. Diese seine Angaben bekräftigt er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und gab auch ausdrücklich an, es habe keine ihn konkret betreffenden Vorfälle in Spanien gegeben. Nun gab er aber an, er wolle nicht nach Spanien zurück, dies ohne nähere Angaben von Gründen. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt und wolle nun in Österreich bleiben.

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, wonach in Österreich viele Angehörige des Clans des BF wohnen würden und der BF sich in Spanien unsicher gefühlt habe, weil seine Verfolger ihn dort sicher finden könnten, widerspricht nicht nur dem Neuerungsverbot, sondern ist auch eine nicht glaubwürdige Steigerung des Vorbringens. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen entsprechen nicht die Angaben des BF im Verfahren, sind völlig allgemein gehalten und weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Der BF hat im Verfahren bereits zugegeben, sich sogar einer falschen Identität in Österreich bedient zu haben. Er hat offenbar keine Probleme damit, vor Behörden und Gerichten falsche Angaben zu tätigen und ist seinen Angaben im Verfahren insgesamt keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3,, 7, 13, 16, 17, 18,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründet, da der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines abgelaufenen spanischen Visums war. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO begründet, da der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines abgelaufenen spanischen Visums war.

Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme des BF basiert ferner auf der Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde auf Grundlage des Art. 12. Abs. 4 Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme des BF basiert ferner auf der Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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