Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W231 2210639-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte am 02.12.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vom Islam zum christlichen Glauben konvertieren wolle. Dies sei ihm im Iran leider nicht möglich. Zudem sei die wirtschaftliche Situation im Iran schlecht und er hoffe, in Europa Arbeit zu finden. Der BF brachte ferner vor, vor 13 Jahren an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Deshalb sei er für 34 Tage inhaftiert worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, eingesperrt zu werden.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte am 02.12.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vom Islam zum christlichen Glauben konvertieren wolle. Dies sei ihm im Iran leider nicht möglich. Zudem sei die wirtschaftliche Situation im Iran schlecht und er hoffe, in Europa Arbeit zu finden. Der BF brachte ferner vor, vor 13 Jahren an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Deshalb sei er für 34 Tage inhaftiert worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, eingesperrt zu werden.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 29.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 29.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, Zl. W183 2210639-1/10E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, Zl. W183 2210639-1/10E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Das erkennende Gericht führte im Wesentlichen aus:
„1. Feststellungen:
(…)
1.2. Zum Fluchtvorbringen
Der Beschwerdeführer wuchs in Iran als schiitischer Moslem auf. In Iran wandte sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft dem Christentum zu und missionierte nicht. Dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt.
In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit ungefähr zweieinhalb Jahren regelmäßig – in den letzten Monaten im Rahmen der Covid-19-bedingten Einschränkungen – die Gottesdienste der römisch-katholischen Kirche in der Pfarrkirche XXXX . Davor besuchte er die Kirche XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im März 2017 zu den Sakramenten der Taufe, Eucharistie und Firmung zugelassen und am 18.04.2017 nach Besuch des Taufunterrichts getauft. Am 12.04.2021 meldete er seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. In Österreich besucht der Beschwerdeführer seit ungefähr zweieinhalb Jahren regelmäßig – in den letzten Monaten im Rahmen der Covid-19-bedingten Einschränkungen – die Gottesdienste der römisch-katholischen Kirche in der Pfarrkirche römisch 40 . Davor besuchte er die Kirche römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im März 2017 zu den Sakramenten der Taufe, Eucharistie und Firmung zugelassen und am 18.04.2017 nach Besuch des Taufunterrichts getauft. Am 12.04.2021 meldete er seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum bzw. zu der von ihm gewählten katholischen Glaubenslehre. Der Beschwerdeführer tritt nicht spezifisch gegen den Islam oder Religion generell auf und hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Iran als Glaubensabfall gewertet werden würden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aus einem innerem Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, dass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden in Iran wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht Bescheid. Von nicht-staatlichen Personen geht für den Beschwerdeführer keine Bedrohung aus.
Der Beschwerdeführer wurde in Iran nicht wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und droht ihm in Iran keine Verfolgung aufgrund (unterstellter) politisch-oppositioneller Gesinnung. Der Beschwerdeführer gehörte keiner in Iran verbotenen Organisation an.
Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor.
(...)“
Die Feststellungen beruhen auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Das Fluchtvorbringen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Vorfälle in Iran, die für seine Flucht auslösend gewesen seien, habe sich aufgrund wesentlicher Divergenzen und einer maßgeblichen Steigerung als nicht glaubhaft erwiesen. Die Verfolgungsgründe hätten zudem konstruiert und lebensfremd gewirkt.
Im Hinblick auf die vorgebrachte Konversion zum Christentum und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr im Herkunftsland wurde vom Gericht ausgeführt, dass es generell unglaubwürdig sei, dass sich der BF bereits nach so kurzer Zeit derart zum Christentum hingezogen fühlte, dass er eine Konversion beschloss. Hätte er – wie angegeben – sich in Iran derart stark zum Christentum hingezogen gefühlt, dass er eine Konversion beschließt, so hätte er auch im Verfahren über vermehrte und grundlegende Kenntnisse zum Christentum verfügen bzw. hätte er auch bereits bei der EV über solche verfügen müssen. Sein Wissen über das Christentum sei nicht nur sehr oberflächlich, sondern kaum vorhanden und habe lediglich aus einigen wenigen Schlagworten bestanden. Der erkennende Richter führte aus, dass der BF bei einem tatsächlichen Interesse am Christentum besser in der Lage sein hätte müssen, einfache und grundlegende Fragen zum Christentum zu beantworten, zumal er zum Zeitpunkt der EV bereits getauft war. Es sei daher davon auszugehen, dass sein Wissen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Iran noch um ein vielfaches geringer war und war daher nicht davon auszugehen, dass sich der BF in Iran ernsthaft mit dem Christentum auseinandersetzte.
Zudem hielt das erkennende Gericht fest, dass seit der behaupteten Teilnahme des BF an der Demonstration im Jahr 2001 und darauffolgender behaupteter Verhaftung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht rund zwanzig Jahre vergangen seien und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 rund 13 Jahre. Bis zu seiner Ausreise habe der BF auch weiterhin in Iran und habe er unbehelligt mit dem Flugzeug aus Iran ausreisen können. Bereits dieser Umstand lege nahe, dass nicht ernsthaft seitens der iranischen Behörden nach ihm gesucht wurde bzw. sei es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF wegen einer behaupteten Verhaftung im Jahr 2001 noch immer im Visier des iranischen Regimes stehen sollte.
I.1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.06.2021, GZ Ra 2021/14/0193-4, wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgelehnt. römisch eins.1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.06.2021, GZ Ra 2021/14/0193-4, wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgelehnt.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 04.04.2022 stellte der BF im Bundesgebiet einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und hier getauft worden sei. Er sei auch auf Instagram und Facebook aktiv und poste dort über das Christentum. Im Iran sei bereits bekannt, dass der BF Christ ist. Sein Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr. römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und hier getauft worden sei. Er sei auch auf Instagram und Facebook aktiv und poste dort über das Christentum. Im Iran sei bereits bekannt, dass der BF Christ ist. Sein Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr.
I.2.3. Am 14.09.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen wie bereits in der Erstbefragung an, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung bzw. die Todesstrafe drohe, weil er zum Christentum konvertiert sei. Zudem habe er politische Aktivitäten per WhatsApp und Facebook gesetzt. Er sei bereits seit drei Jahren auf Instagram und Facebook aktiv. Seine Postings auf Facebook würde er als „online-Missionierung“ bezeichnen. Er selbst habe noch niemanden konvertiert. Alle Verwandten würden wissen, dass der BF Christ sei. Deshalb könne er nicht zurückgehen. römisch eins.2.3. Am 14.09.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen wie bereits in der Erstbefragung an, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung bzw. die Todesstrafe drohe, weil er zum Christentum konvertiert sei. Zudem habe er politische Aktivitäten per WhatsApp und Facebook gesetzt. Er sei bereits seit drei Jahren auf Instagram und Facebook aktiv. Seine Postings auf Facebook würde er als „online-Missionierung“ bezeichnen. Er selbst habe noch niemanden konvertiert. Alle Verwandten würden wissen, dass der BF Christ sei. Deshalb könne er nicht zurückgehen.
I.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass bereits im Erstverfahren keine innere Konversion zum Christentum festgestellt werden konnte und sich an den grundsätzlichen Gründen der Antragstellung des BF nichts geändert hätte. Auch eine Vertiefung des vom BF behaupteten religiösen Glaubens bzw. Wissens hätte nicht festgestellt werden können. Es habe keine Änderung der bereits im Vorverfahren durch das BFA sowie durch das BVwG als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründe festgestellt werden können.
I.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.05.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Der Abfall vom Islam sei im Iran verboten und würden insbesondere konvertierte Christen staatlich verfolgt werden. römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.05.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass der BF zum Christentum konvertiert sei. Der Abfall vom Islam sei im Iran verboten und würden insbesondere konvertierte Christen staatlich verfolgt werden.
I.2.6. Mit Beschluss vom 18.12.2023 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch eins.2.6. Mit Beschluss vom 18.12.2023 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
I.2.7. Am 29.02.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-222/22 entschieden. Demnach können Schutzsuchende sich sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auf Aktivitäten berufen, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.römisch eins.2.7. Am 29.02.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-222/22 entschieden. Demnach können Schutzsuchende sich sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auf Aktivitäten berufen, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
I.2.8. Am 30.04.2024 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu seinen aktuellen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, nunmehr vom Christentum ausgetreten zu sein und sich für Religion nicht mehr zu interessieren. Ihm drohe weiterhin Verfolgung im Herkunftsland, da alle weiterhin davon ausgehen würden, dass er Christ sei. römisch eins.2.8. Am 30.04.2024 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu seinen aktuellen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, nunmehr vom Christentum ausgetreten zu sein und sich für Religion nicht mehr zu interessieren. Ihm drohe weiterhin Verfolgung im Herkunftsland, da alle weiterhin davon ausgehen würden, dass er Christ sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:römisch II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:
Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser und seine Muttersprache ist Farsi. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde in Teheran geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Im Herkunftsland besuchte der BF 8 Jahre lang die Schule und arbeitete im Iran zunächst bei seinem Vater, der als Gießer in einer Gießerei arbeitete, absolvierte danach den Militärdienst und arbeitete anschließend bis zu seiner Ausreise aus Iran als Dekorateur.
Im Iran lebt die gesamte Familie des BF. Zu dieser hat er nach wie vor Kontakt.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF weist im Bundesgebiet keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
Er leidet an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und nimmt seit Ende 2023 Tabletten dagegen (Sertralin 100mg, Trittico ret. 150mg). Er ist arbeitsfähig.
Im Jahr 2014 reiste der BF legal unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug aus dem Iran aus und illegal nach Österreich ein. Seither hält er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am 02.12.2015 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, Zl. W183 2210639-1/10E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das erkennende Gericht hielt fest, dass der BF eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung nicht glaubhaft machen konnte und er im Herkunftsland auch nicht wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet wurde. Ferner erkannte das Gericht, dass dem BF im Iran keine Verfolgung aufgrund (unterstellter) politisch-oppositioneller Gesinnung droht und er keiner in Iran verbotenen Organisation angehörte.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Am 04.04.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Der BF geht keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist ehrenamtlich bei Soma – Verein für Menschen mit geringerem Einkommen tätig und hilft zwei bis drei Tage pro Woche aus. Der BF besucht keinen Deutschkurs. Er l