TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/17 W139 2293378-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs2
FMGebO §51 Abs3
FMGebO §51 Abs4
FMGebO §53
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W139 2293378-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 24.01.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit dem die ab 01.08.2023 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 31.08.2023 entzogen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 24.01.2024, GZ. römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , mit dem die ab 01.08.2023 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 31.08.2023 entzogen wurde, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 33 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 33, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

1.       Verfahren zur Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages

1.1.    Mit den am 03.05.2023 und 30.05.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags-Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangten Antragsformularen begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person XXXX lebe. Als Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden soll, nannte sie XXXX . Als Strom-Zählpunktenummer wurde XXXX und als Vertragspartner des Netzbetreibers XXXX bekannt gegeben.1.1.    Mit den am 03.05.2023 und 30.05.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags-Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangten Antragsformularen begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Sie kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person römisch 40 lebe. Als Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden soll, nannte sie römisch 40 . Als Strom-Zählpunktenummer wurde römisch 40 und als Vertragspartner des Netzbetreibers römisch 40 bekannt gegeben.

Den Antragsformularen waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und des XXXX vom jeweils 25.04.2023;?        Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und des römisch 40 vom jeweils 25.04.2023;

?        Erlagscheine betreffend die Pension der Beschwerdeführerin und des XXXX vom März 2023.?        Erlagscheine betreffend die Pension der Beschwerdeführerin und des römisch 40 vom März 2023.

1.2.    Mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 30.11.2027.1.2.    Mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 30.11.2027.

1.3.    Mit Bescheid vom ebenfalls 31.05.2023, GZ. XXXX , erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2027.1.3.    Mit Bescheid vom ebenfalls 31.05.2023, GZ. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2027.

2.       Verfahren zur Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages

2.1.    Mit Schreiben vom 24.11.2023 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entziehung der mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. XXXX , zuerkannten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages an. Der Netzbetreiber habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag am Standort laute; dies sei vielmehr eine Person, die dort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.2.1.    Mit Schreiben vom 24.11.2023 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entziehung der mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , zuerkannten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages an. Der Netzbetreiber habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag am Standort laute; dies sei vielmehr eine Person, die dort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zur dargestellten Sachlage Stellung zu beziehen und die Person, die Vertragspartner des Netzbetreibers sei, sowie die Zählpunktnummer für den am Standort installierten Energiezähler, auf die sich der Netzzugangsvertrag beziehe, bekannt zu geben und mit entsprechende Nachweisen zu belegen.

2.2.    Die Beschwerdeführerin replizierte hierauf am 04.12.2023, dass sie sozial sowie körperlich hilfsbedürftig sei und daher auf ihren Sohn XXXX , der an der Adresse XXXX wohnhaft sei, angewiesen sei. Dieser sei Ansprechpartner und bevollmächtigter Vertreter in allen Angelegenheiten, weshalb der Netzzugangsvertrag inzwischen auf seinen Namen laufe.2.2.    Die Beschwerdeführerin replizierte hierauf am 04.12.2023, dass sie sozial sowie körperlich hilfsbedürftig sei und daher auf ihren Sohn römisch 40 , der an der Adresse römisch 40 wohnhaft sei, angewiesen sei. Dieser sei Ansprechpartner und bevollmächtigter Vertreter in allen Angelegenheiten, weshalb der Netzzugangsvertrag inzwischen auf seinen Namen laufe.

Der Mitteilung waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        Kontoauszug betreffend Strom vom 04.12.2023;

?        Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und des XXXX vom jeweils 04.12.2023;?        Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und des römisch 40 vom jeweils 04.12.2023;

?        Netzzugangsvertrag vom 04.04.2019.

2.3.    Mit Bescheid vom 24.01.2024, GZ. XXXX , entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. XXXX , ab 01.08.2023 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 31.08.2023. Sie führte begründend aus, dass die Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, am angegebenen Standort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.2.3.    Mit Bescheid vom 24.01.2024, GZ. römisch 40 , entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , ab 01.08.2023 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 31.08.2023. Sie führte begründend aus, dass die Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, am angegebenen Standort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.

2.4.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.02.2024, in der die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie sozial sowie körperlich hilfsbedürftig sei und daher der Netznutzungsvertrag auf XXXX gemeldet sei.2.4.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.02.2024, in der die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie sozial sowie körperlich hilfsbedürftig sei und daher der Netznutzungsvertrag auf römisch 40 gemeldet sei.

Dem Rechtsmittel ist eine aktuelle Vertragsinformation vom 08.02.2024 angefügt.

2.5.    Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 26.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde erstattete weder eine Gegenschrift, noch stellte sie Anträge.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Am 30.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für die Strom-Zählpunktnummer XXXX an der Adresse XXXX bei der belangten Behörde ein, wobei sie im Antragsformular angab, dass Vertragspartner des Netzbetreibers XXXX sei.1.1.    Am 30.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für die Strom-Zählpunktnummer römisch 40 an der Adresse römisch 40 bei der belangten Behörde ein, wobei sie im Antragsformular angab, dass Vertragspartner des Netzbetreibers römisch 40 sei.

Dem Begehren waren keine Unterlagen, aus denen der Vertragspartner des Netzbetreibers ersichtlich war, beigeschlossen und forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in der Folge auch nicht auf, solche nachzureichen. Sie holte auch keinen ZMR-Auszug zu XXXX ein.Dem Begehren waren keine Unterlagen, aus denen der Vertragspartner des Netzbetreibers ersichtlich war, beigeschlossen und forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in der Folge auch nicht auf, solche nachzureichen. Sie holte auch keinen ZMR-Auszug zu römisch 40 ein.

1.2.    Mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2027 statt. Sie sah alle Voraussetzungen für eine Befreiung als gegeben an.1.2.    Mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2027 statt. Sie sah alle Voraussetzungen für eine Befreiung als gegeben an.

1.3.    Nachdem der Netzbetreiber der belangten Behörde mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag laute, kündigte sie der Beschwerdeführerin am 24.11.2023 an, die mit Bescheid vom 31.10.2023, GZ. XXXX , ab 01.08.2023 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zu entziehen.1.3.    Nachdem der Netzbetreiber der belangten Behörde mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag laute, kündigte sie der Beschwerdeführerin am 24.11.2023 an, die mit Bescheid vom 31.10.2023, GZ. römisch 40 , ab 01.08.2023 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zu entziehen.

1.4.    Die Beschwerdeführerin gab hierauf am 04.12.2023 eine Stellungnahme ab und brachte mehrere Unterlagen zur Vorlage.

1.5.    Am 24.01.2024 erließ die belangte Behörde den Bescheid zur GZ. XXXX , mit dem der Entzug der zuvor mit Bescheid vom 31.10.2023, GZ. XXXX , erteilten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 31.08.2023 verfügt wurde. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages weggefallen seien.1.5.    Am 24.01.2024 erließ die belangte Behörde den Bescheid zur GZ. römisch 40 , mit dem der Entzug der zuvor mit Bescheid vom 31.10.2023, GZ. römisch 40 , erteilten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages zum 31.08.2023 verfügt wurde. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages weggefallen seien.

1.6.    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 05.02.2024.

1.7.    Der Netzzugangsvertrag vom 04.04.2019 betreffend den Standort XXXX lautet auf XXXX , der seit dem 06.07.1998 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX hat.1.7.    Der Netzzugangsvertrag vom 04.04.2019 betreffend den Standort römisch 40 lautet auf römisch 40 , der seit dem 06.07.1998 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 hat.

1.8.    Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 30.05.2023, den zitierten Bescheiden vom 31.05.2023 und 24.01.2024, der Entziehungsankündigung vom 24.11.2023, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2023, der Beschwerde vom 05.02.2024, dem Netzzugangsvertrag vom 04.04.2019 und der aktuellen Vertragsinformation vom 08.02.2024, und in das Zentrale Melderegister.

Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 10.06.2024 und dem hg. Amtswissen.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde

3.1.1.  Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1.  Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

3.1.2.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.2.  Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.

3.1.3.  Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (24.01.2024) die Beschwerdeerhebung (05.02.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben.

Zu Spruchpunkt A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsvorschriften

3.2.1.  EAG

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 198/2023, lautenauszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautenauszugsweise wie folgt:

§ 72 EAG:Paragraph 72, EAG:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. […] Paragraph 72, […]

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

[…]“

§ 103 EAG:Paragraph 103, EAG:

„Inkrafttreten

§ 103. […]Paragraph 103, […]

(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes:

[…]

3. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.3. Paragraph 72, Absatz eins,, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17,, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

[…]“

3.2.2.  Fernmeldegebührenordnung

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 51. […]

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.“(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.“

§ 53 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 53, Fernmeldegebührenordnung:

„§ 53. Die Befreiung erlischt durch:

[…]

- Entziehung nach § 51 Abs. 4.- Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4,

[…]“

§ 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung:

„Befreiungsbestimmungen

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3.3.    Unzulässige Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages

3.3.1.  Mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, die im Antragsformular darauf hinwies, dass der Netzzugangsvertrag auf XXXX laute, eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2027.3.3.1.  Mit Bescheid vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, die im Antragsformular darauf hinwies, dass der Netzzugangsvertrag auf römisch 40 laute, eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2027.

Nachdem der Netzbetreiber der belangten Behörde mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag laufe, entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.01.2024, GZ. XXXX , die am 31.10.2023 zuerkannte Begünstigung zum 31.08.2023. Die belangte Behörde argumentierte ihre Entscheidung damit, dass XXXX , der Vertragspartner des Netzbetreibers sei, seinen Hauptwohnsitz nicht am Standort XXXX habe. Damit sei eine Voraussetzung für die Zuerkennung der genannten Begünstigung weggefallen.Nachdem der Netzbetreiber der belangten Behörde mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht jene Person sei, auf die der Netzzugangsvertrag laufe, entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.01.2024, GZ. römisch 40 , die am 31.10.2023 zuerkannte Begünstigung zum 31.08.2023. Die belangte Behörde argumentierte ihre Entscheidung damit, dass römisch 40 , der Vertragspartner des Netzbetreibers sei, seinen Hauptwohnsitz nicht am Standort römisch 40 habe. Damit sei eine Voraussetzung für die Zuerkennung der genannten Begünstigung weggefallen.

Gegen diese Entziehung wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.02.2024.

3.3.2.  Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages auf § 72 EAG beruft.3.3.2.  Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages auf Paragraph 72, EAG beruft.

Gemäß § 72 Abs. 2 EAG gelten für das Ende der Befreiung die §§ 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß.Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG gelten für das Ende der Befreiung die Paragraphen 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung sinngemäß.

Nach § 53 Fernmeldegebührenordnung erlischt die Befreiung durch Entziehung nach § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung.Nach Paragraph 53, Fernmeldegebührenordnung erlischt die Befreiung durch Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung.

§ 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG dar, die die belangte Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Zurücknahme einer rechtskräftig erteilten Befreiung ermächtigt:Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 6, AVG dar, die die belangte Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Zurücknahme einer rechtskräftig erteilten Befreiung ermächtigt:

?        § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ordnet an, dass im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist.?        § 51 Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ordnet an, dass im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist.

?        § 51 Abs. 4 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung bestimmt, dass eine Entziehung der Befreiung mittels Bescheid auch im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung möglich ist.?        § 51 Absatz 4, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung bestimmt, dass eine Entziehung der Befreiung mittels Bescheid auch im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung möglich ist.

3.3.3.  Wie aus der Bescheidbegründung zu schließen ist, stützt sich die belangte Behörde auf § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung für die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages.3.3.3.  Wie aus der Bescheidbegründung zu schließen ist, stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung für die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages.

Eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist laut dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich in jenen Fällen möglich, in denen nach der gewährten Befreiung eine Voraussetzung wieder wegfällt (vgl. dazu das Judikat VwGH 20.09.1995, 93/03/0005, das sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei ‚Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung‘ in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“).Eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist laut dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich in jenen Fällen möglich, in denen nach der gewährten Befreiung eine Voraussetzung wieder wegfällt vergleiche dazu das Judikat VwGH 20.09.1995, 93/03/0005, das sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei ‚Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung‘ in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“).

Eine derartige Konstellation ist im Beschwerdefall nicht gegeben:

XXXX , der seit dem 06.07.1998 an der Adresse XXXX lebt, ist seit 2019 Vertragspartner des Netzbetreibers betreffend den Standort XXXX und war dies auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Die Beschwerdeführerin legte diesen Umstand bereits im Antragsformular offen. Die belangte Behörde erteilte in der Folge – ohne einen entsprechenden Nachweis zum Vertragspartner des Netzbetreibers zu verlangen (beispielsweise die Vorlage einer Jahresabrechnung oder des abgeschlossenen Netzzugangsvertrages) und einen ZMR-Auszug zu XXXX einzuholen – eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Im Bescheid vom 31.05.2023, GZ. XXXX , bestätigte sie, dass alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vorliegen würden. römisch 40 , der seit dem 06.07.1998 an der Adresse römisch 40 lebt, ist seit 2019 Vertragspartner des Netzbetreibers betreffend den Standort römisch 40 und war dies auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Die Beschwerdeführerin legte diesen Umstand bereits im Antragsformular offen. Die belangte Behörde erteilte in der Folge – ohne einen entsprechenden Nachweis zum Vertragspartner des Netzbetreibers zu verlangen (beispielsweise die Vorlage einer Jahresabrechnung oder des abgeschlossenen Netzzugangsvertrages) und einen ZMR-Auszug zu römisch 40 einzuholen – eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Im Bescheid vom 31.05.2023, GZ. römisch 40 , bestätigte sie, dass alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages vorliegen würden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24.01.2024, GZ. XXXX , möchte die belangte Behörde nun diese Begünstigung wieder entziehen, nachdem sie durch den Netzbetreiber nachträglich herausfand, dass der Netzzugangsvertrag auf eine Person lautet, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Standort hat; sie vertritt nämlich die Rechtsansicht, dass der Netzzugangsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss (vgl. in diesem Zusammenhang die aktuell zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof). Die belangte Behörde möchte sohin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gegenständlich zurücknehmen, weil die Beschwerdeführerin – aus ihrer Sicht – schon von Anfang an nicht sämtliche Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte. Dieser Fall wird allerdings nicht von § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung erfasst (anders ist dies etwa bei § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, der beide Fälle abdeckt; vgl. dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082: „Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. […] § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es […] der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte.“).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24.01.2024, GZ. römisch 40 , möchte die belangte Behörde nun diese Begünstigung wieder entziehen, nachdem sie durch den Netzbetreiber nachträglich herausfand, dass der Netzzugangsvertrag auf eine Person lautet, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Standort hat; sie vertritt nämlich die Rechtsansicht, dass der Netzzugangsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss vergleiche in diesem Zusammenhang die aktuell zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof). Die belangte Behörde möchte sohin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gegenständlich zurücknehmen, weil die Beschwerdeführerin – aus ihrer Sicht – schon von Anfang an nicht sämtliche Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte. Dieser Fall wird allerdings nicht von Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung erfasst (anders ist dies etwa bei Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, der beide Fälle abdeckt; vergleiche dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082: „Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. […] Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es […] der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte.“).

3.3.4.  Da sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung durch die Beschwerdeführerin ergaben, scheidet eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung gleichsam aus.3.3.4.  Da sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung durch die Beschwerdeführerin ergaben, scheidet eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung gleichsam aus.

3.3.5.  Wie oben dargelegt, wurde im konkreten Fall damit kein Entziehungstatbestand des § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung verwirklicht, weshalb sich die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages durch die belangte Behörde gemäß § 72 Abs. 2 EAG als unzulässig erweist. Folglich ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.3.3.5.  Wie oben dargelegt, wurde im konkreten Fall damit kein Entziehungstatbestand des Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung verwirklicht, weshalb sich die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG als unzulässig erweist. Folglich ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.4.    Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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