TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/17 W161 2287825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2287827-1/10E

W161 2287826-1/9E

W161 2287825-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1.) der XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024, Zl. XXXX ,1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024, Zl. römisch 40 ,

2.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024, Zahl XXXX ,2.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024, Zahl römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024, Zl. XXXX ,3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024, Zl. römisch 40 ,

2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 6971 Hard, zu Recht erkannt:2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 6971 Hard, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder, nach eigenen Angaben alle ägyptische Staatsangehörige, stellten am 06.11.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Abgleichsvergleich zur VISA-Abfrage vom 06.11.2023, wonach die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) in Besitz eines von 01.10.2023 bis 15.11.2023 gültigen Schengenvisums der Kategorie C, ausgestellt von der französischen Vertretungsbehörde in XXXX sei. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Abgleichsvergleich zur VISA-Abfrage vom 06.11.2023, wonach die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) in Besitz eines von 01.10.2023 bis 15.11.2023 gültigen Schengenvisums der Kategorie C, ausgestellt von der französischen Vertretungsbehörde in römisch 40 sei.

2.1. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 6.11.2023 an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 27.10.2023 mit einem Flugzeug nach Österreich verlassen. Sie sei seit 28.10.2023 in Österreich. Ihr Ehemann und ihre Mutter seien in Ägypten, ihre Schwester in den USA. In Österreich habe sie keine Familienangehörige. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, sie habe nach ihrer Rückkehr von einer Konferenz in Deutschland ihren Ehemann in Ägypten mit einer anderen Frau angetroffen. Er habe ihr gesagt, er werde ihr die Kinder wegnehmen und sie geschlagen. Er habe sie außerdem mit dem Tod bedroht. Er habe auch ihren Sohn geschlagen, deshalb habe sie mit ihren Kindern fliehen müssen. Ihre Schwester sei in die USA geflohen, weil er auch diese bedroht habe. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 30.01.2024 gab die BF1 an, sie sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente. Ihr Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer, in Folge: BF3) habe Probleme mit XXXX , deswegen sei für den XXXX eine Operation vorgesehen. Ansonsten sei er aber gesund und ihre Tochter sei ebenfalls gesund. Sie könne keine medizinischen Unterlagen vorlegen, der Arzt habe sie nur ins Krankenhaus überwiesen.
Die BF1 wurde aufgefordert, die in ihren Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert der Behörde zu übermitteln und erklärte sich damit einverstanden.
2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 30.01.2024 gab die BF1 an, sie sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente. Ihr Sohn römisch 40 (Drittbeschwerdeführer, in Folge: BF3) habe Probleme mit römisch 40 , deswegen sei für den römisch 40 eine Operation vorgesehen. Ansonsten sei er aber gesund und ihre Tochter sei ebenfalls gesund. Sie könne keine medizinischen Unterlagen vorlegen, der Arzt habe sie nur ins Krankenhaus überwiesen.
Die BF1 wurde aufgefordert, die in ihren Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert der Behörde zu übermitteln und erklärte sich damit einverstanden.

Die BF1 gab weiters an, sie habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Sie habe im Bereich der europäischen Union keine Familienangehörige oder Verwandte. Sie verfüge über keine Identitätsdokumente. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe ein Bekannter am Flughafen auf sie gewartet und sie habe ihm die Dokumente mitgegeben, damit ihr Mann aus Ägypten nicht wisse, wo sie sei. Sie sei direkt von Ägypten nach XXXX geflogen, in Frankreich sei sie nie aufhältig gewesen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich gab die BF1 an, Verwandte ihres Mannes würden in Frankreich leben, deswegen wolle sie nicht nach Frankreich. Frankreich sei auch nicht ihr Ziel gewesen. Sie habe sich nur dieses Visum besorgt, damit sie hierherkommen könne. Befragt, welche Verwandte ihres Mannes in Frankreich leben, nannte die BF1 einen Cousin mütterlicherseits ihres Mannes. Wenn sie gefragt werde, was sie konkret in Frankreich befürchte, gebe sie an, dass dieser Cousin ihres Mannes für sie und ihre Kinder Probleme mache. Sie sei eigentlich vor ihrem Mann aus Ägypten geflüchtet. Wenn ihr vorgehalten werde, sie könne sich bei etwaigen Problemen mit Privatpersonen an die französische Polizei wenden, gebe sie an, sie wolle aber nicht nach Frankreich. Die Länderinformationen würden sie nicht interessieren, weil sie nicht nach Frankreich möchte. Sie habe ausreichend Zeit gehabt, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie von ihr gewollt, zu tätigen. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Die BF1 gab weiters an, sie habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Sie habe im Bereich der europäischen Union keine Familienangehörige oder Verwandte. Sie verfüge über keine Identitätsdokumente. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe ein Bekannter am Flughafen auf sie gewartet und sie habe ihm die Dokumente mitgegeben, damit ihr Mann aus Ägypten nicht wisse, wo sie sei. Sie sei direkt von Ägypten nach römisch 40 geflogen, in Frankreich sei sie nie aufhältig gewesen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich gab die BF1 an, Verwandte ihres Mannes würden in Frankreich leben, deswegen wolle sie nicht nach Frankreich. Frankreich sei auch nicht ihr Ziel gewesen. Sie habe sich nur dieses Visum besorgt, damit sie hierherkommen könne. Befragt, welche Verwandte ihres Mannes in Frankreich leben, nannte die BF1 einen Cousin mütterlicherseits ihres Mannes. Wenn sie gefragt werde, was sie konkret in Frankreich befürchte, gebe sie an, dass dieser Cousin ihres Mannes für sie und ihre Kinder Probleme mache. Sie sei eigentlich vor ihrem Mann aus Ägypten geflüchtet. Wenn ihr vorgehalten werde, sie könne sich bei etwaigen Problemen mit Privatpersonen an die französische Polizei wenden, gebe sie an, sie wolle aber nicht nach Frankreich. Die Länderinformationen würden sie nicht interessieren, weil sie nicht nach Frankreich möchte. Sie habe ausreichend Zeit gehabt, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie von ihr gewollt, zu tätigen. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden.

2.3. Am 02.02.2024 übermittelte die BF1 der Behörde eine schriftliche Stellungnahme, in der sie insbesondere ausführte, in Frankreich würden die Verwandten ihres Ehemannes (Cousins mütterlicherseits ihres Mannes) leben und sie fürchte, diese könnten ihre Kinder und sie erreichen. Sie sei von ihrem Ehemann und seiner Familie mit dem Umbringen bedroht worden und habe daher große Angst, nach Frankreich zu gehen. Darüber hinaus sei Frankreich nicht ihr Ziel gewesen. in Ägypten habe es keine Termine in den Botschaften gegeben, um ein Visum zu beantragen. Sie habe daher alle Anstrengungen unternommen, um irgendein Visum zu erhalten und das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Sie sei von ihrem Ehemann und seiner Familie mit dem Tod bedroht worden und habe sie zu dieser Zeit keine andere Wahl gehabt, als ein Visum zu beantragen, um ihre Kinder vor Gefahr zu schützen. Sie sei nie nach Frankreich gegangen, da seine engste Familie, „seine Cousins“ dort leben und ihre Kinder erreichen würden. Sie habe nur ein Visum für Frankreich bekommen, um nach Österreich zu kommen. Sie befürchte, dass ihre Kinder und sie in Frankreich von den Verwandten ihres Ehemannes verfolgt werden, was einen der Hauptgründe darstelle, warum Frankreich unsicher, gefährlich und eine Bedrohung für ihre Kinder sei, und es sei dasselbe wie im Heimatland. Wie bekannt, kümmere sich die Polizei nicht um Asylsuchende oder schütze sie. Sie seien in ihrem Heimatland gefoltert und unmenschlich behandelt worden. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihre Kinder und sich zu schützen und sie fühle sich entsetzt, wenn sie Österreich verlassen müsse. Der zweite signifikante Grund seien die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes XXXX . Dieser leide an XXXX . Er habe außerdem plötzlich XXXX und könne XXXX . Sie habe ihn zu einem Facharzt gebracht und habe der Arzt ihn sofort ins Krankenhaus überwiesen, da die Lebensqualität von XXXX nicht gut sei und er in einem kritischen Zustand sei. Die Diagnose des Arztes laute, dass er eine Operation XXXX benötige. Das Krankenhaus habe in der Folge einen Operationstermin festgelegt. Drittens glaube sie auch, dass ihr Sohn unter psychologischen Problemen leide. Er weine jeden Tag, besonders nachts. Auch ihre Tochter habe sich begonnen, etwas einzuleben. Sie sei erst XXXX Jahre alt und von den Umständen, die sie durchgemacht habe, beeinflusst worden. Ihre Kinder und sie hätten Kontakt zur örtlichen Gemeinschaft aufgenommen, begonnen Freunde zu finden und sich am Ort, an dem sie leben, mit den Menschen anzufreunden. Es gebe viele Punkte in Frankreich, die ihr Angst machen, insbesondere die Bedingungen für Asylwerber. 2.3. Am 02.02.2024 übermittelte die BF1 der Behörde eine schriftliche Stellungnahme, in der sie insbesondere ausführte, in Frankreich würden die Verwandten ihres Ehemannes (Cousins mütterlicherseits ihres Mannes) leben und sie fürchte, diese könnten ihre Kinder und sie erreichen. Sie sei von ihrem Ehemann und seiner Familie mit dem Umbringen bedroht worden und habe daher große Angst, nach Frankreich zu gehen. Darüber hinaus sei Frankreich nicht ihr Ziel gewesen. in Ägypten habe es keine Termine in den Botschaften gegeben, um ein Visum zu beantragen. Sie habe daher alle Anstrengungen unternommen, um irgendein Visum zu erhalten und das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Sie sei von ihrem Ehemann und seiner Familie mit dem Tod bedroht worden und habe sie zu dieser Zeit keine andere Wahl gehabt, als ein Visum zu beantragen, um ihre Kinder vor Gefahr zu schützen. Sie sei nie nach Frankreich gegangen, da seine engste Familie, „seine Cousins“ dort leben und ihre Kinder erreichen würden. Sie habe nur ein Visum für Frankreich bekommen, um nach Österreich zu kommen. Sie befürchte, dass ihre Kinder und sie in Frankreich von den Verwandten ihres Ehemannes verfolgt werden, was einen der Hauptgründe darstelle, warum Frankreich unsicher, gefährlich und eine Bedrohung für ihre Kinder sei, und es sei dasselbe wie im Heimatland. Wie bekannt, kümmere sich die Polizei nicht um Asylsuchende oder schütze sie. Sie seien in ihrem Heimatland gefoltert und unmenschlich behandelt worden. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihre Kinder und sich zu schützen und sie fühle sich entsetzt, wenn sie Österreich verlassen müsse. Der zweite signifikante Grund seien die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes römisch 40 . Dieser leide an römisch 40 . Er habe außerdem plötzlich römisch 40 und könne römisch 40 . Sie habe ihn zu einem Facharzt gebracht und habe der Arzt ihn sofort ins Krankenhaus überwiesen, da die Lebensqualität von römisch 40 nicht gut sei und er in einem kritischen Zustand sei. Die Diagnose des Arztes laute, dass er eine Operation römisch 40 benötige. Das Krankenhaus habe in der Folge einen Operationstermin festgelegt. Drittens glaube sie auch, dass ihr Sohn unter psychologischen Problemen leide. Er weine jeden Tag, besonders nachts. Auch ihre Tochter habe sich begonnen, etwas einzuleben. Sie sei erst römisch 40 Jahre alt und von den Umständen, die sie durchgemacht habe, beeinflusst worden. Ihre Kinder und sie hätten Kontakt zur örtlichen Gemeinschaft aufgenommen, begonnen Freunde zu finden und sich am Ort, an dem sie leben, mit den Menschen anzufreunden. Es gebe viele Punkte in Frankreich, die ihr Angst machen, insbesondere die Bedingungen für Asylwerber.

Die BF1 legte auch vor, eine Terminbestätigung des LKH XXXX vom 01.02.2024 für einen Operationstermin betreffend den BF3 am XXXX sowie einen Lern-Ziel Katalog der Volksschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2). Die BF1 legte auch vor, eine Terminbestätigung des LKH römisch 40 vom 01.02.2024 für einen Operationstermin betreffend den BF3 am römisch 40 sowie einen Lern-Ziel Katalog der Volksschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2).

3. Am 10.11.2023 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gestellt.3. Am 10.11.2023 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gestellt.

Nach Remonstration von Österreich am 3.1.2024 stimmte die französische Dublin-Behörde der Rückübernahme der BF mit Schreiben vom 12.1.2024, eingelangt am 15.1.2024, gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Nach Remonstration von Österreich am 3.1.2024 stimmte die französische Dublin-Behörde der Rückübernahme der BF mit Schreiben vom 12.1.2024, eingelangt am 15.1.2024, gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO zu.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 21.2.2024 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 21.2.2024 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur Lage im Mitgliedstaat:

LIB Frankreich (Stand 25.06.2021)

COVID-19

Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom 23. März bis 11. Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am 30. April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021).

Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021).

Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). .

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA 3. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021).

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Non-Refoulement

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).

Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Versorgung

Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021).

Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021).

(Für spezifische Informationen siehe entweder Kap. 5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap. 4. Dublin-Rückkehrer, Anm.).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021).

Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        

Zur Aktualität der Quellen werde angefügt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Frankreich der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-Verordnung mit Schreiben vom 15.01.2024 zugestimmt habe. Die BF würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Frankreich im Wege stünden. Diese hätten in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch hätten sie keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden alle BF gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Frankreich der Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-Verordnung mit Schreiben vom 15.01.2024 zugestimmt habe. Die BF würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Frankreich im Wege stünden. Diese hätten in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch hätten sie keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Weiters würden alle BF gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.

5. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte, im Namen aller BF verfasste Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machen, die Behörde habe den gesundheitlichen Zustand des BF3 unzureichend bewertet, welcher am XXXX einen Termin im LKH XXXX zur Operation habe. Eine Ausreise nach Frankreich stehe daher diesem Termin entgegen. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sich der BF3 in Österreich in medizinischer Behandlung befinde. Außerdem habe die BF1 vorgebracht, dass sich die BF2 in der Schule gut eingelebt habe und es im Wohl des Kindes liege, die Schule hier in Österreich weiter besuchen zu dürfen. Die BF2 und der BF3 seien noch minderjährig, weshalb das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden hätte müssen. Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall auch eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vornehmen müssen, ob den BF in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Eine Abschiebung nach Frankreich würde die BF auch in ihrem Recht auf Privatleben verletzen. Es bestehe ein reales Risiko, dass die Abschiebung der BF nach Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die belangte Behörde hätte daher vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.5. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte, im Namen aller BF verfasste Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machen, die Behörde habe den gesundheitlichen Zustand des BF3 unzureichend bewertet, welcher am römisch 40 einen Termin im LKH römisch 40 zur Operation habe. Eine Ausreise nach Frankreich stehe daher diesem Termin entgegen. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sich der BF3 in Österreich in medizinischer Behandlung befinde. Außerdem habe die BF1 vorgebracht, dass sich die BF2 in der Schule gut eingelebt habe und es im Wohl des Kindes liege, die Schule hier in Österreich weiter besuchen zu dürfen. Die BF2 und der BF3 seien noch minderjährig, weshalb das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden hätte müssen. Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall auch eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vornehmen müssen, ob den BF in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Artikel 2,, 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Eine Abschiebung nach Frankreich würde die BF auch in ihrem Recht auf Privatleben verletzen. Es bestehe ein reales Risiko, dass die Abschiebung der BF nach Frankreich eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die belangte Behörde hätte daher vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.

6. Die BF sind seit 14.05.2024 unbekannten Aufenthaltes. Die Überstellungsfrist wurde bis 15.7.2025 verlängert.

7. Die gegenständlichen Akten wurden der nunmehrigen Gerichtsabteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.6.2024 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Mutter und ihre beiden mj. Kinder, reisten eigenen Angaben zufolge am 28.10.2023 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und suchten am 6.11.2023 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an.

Für die BF1 wurde ein von 1.10.2023 bis 14.11.2023 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C von der französischen Botschaft XXXX , ausgestellt.Für die BF1 wurde ein von 1.10.2023 bis 14.11.2023 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C von der französischen Botschaft römisch 40 , ausgestellt.

Das BFA richtete am 10.11.2023 ein alle BF betreffendes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit Schreiben vom 12.1.2024, eingelangt am 15.1.2024, gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 10.11.2023 ein alle BF betreffendes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit Schreiben vom 12.1.2024, eingelangt am 15.1.2024, gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.

In Hinblick auf die BF liegt ein Familienverfahren vor.

Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Frankreich Zugang zur materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar. Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Frankreich Zugang zur materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar.

Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Bei den Antragstellern liegen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Die BF1 und die BF2 sind gesund, beim BF3 wurde vom LKH XXXX ein Operationstermin für den XXXX festgelegt, dies wegen XXXX . Bei den Antragstellern liegen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Die BF1 und die BF2 sind gesund, beim BF3 wurde vom LKH römisch 40 ein Operationstermin für den römisch 40 festgelegt, dies wegen römisch 40 .

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 28.03.2024 heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Frankreich zu entnehmen ist:

Dublin-Rückkehrer

Zugang zum Asylverfahren

Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).

Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).

Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).

Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).

Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).

Zugang zu Versorgung

Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024

[…]

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).

Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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