Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
AVG §6Spruch
W134 2294946-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA Dr. Bertram BROESIGKE, Gumpendorfer Straße 14/1/22, 1060 Wien vom 23.05.2024, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Abt. Präs/1 - Recht und allgemeine Verwaltung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch RA Dr. Bertram BROESIGKE, Gumpendorfer Straße 14/1/22, 1060 Wien vom 23.05.2024, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Abt. Präs/1 - Recht und allgemeine Verwaltung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837, zu Recht:
A)
Der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Abt. Präs/1 - Recht und allgemeine Verwaltung, Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien, vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837, wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer („BF“) „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen möge eine Korrektur der Mappenberichtigung vom 10.12.1996 vornehmen um so eine Wiederherstellung des Grenzverlaufs vor dem 10.12.1996 zu erreichen. Die insbesondere vor dem Hintergrund das durch Frau XXXX keine wirksame Unterschrift gesetzt wurde.“ 1. Mit Schreiben vom 16.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer („BF“) „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen möge eine Korrektur der Mappenberichtigung vom 10.12.1996 vornehmen um so eine Wiederherstellung des Grenzverlaufs vor dem 10.12.1996 zu erreichen. Die insbesondere vor dem Hintergrund das durch Frau römisch 40 keine wirksame Unterschrift gesetzt wurde.“
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen („BEV“) vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837 wurde der Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus Haibel vom 16.11.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um ein amtswegiges Verfahren handle und dem Beschwerdeführer daher die Antragslegitimation fehle. Zu der im Jahre 1996 geltenden Rechtslage sei für eine Mappenberichtigung die Vorlage einer Unterschrift der von der Mappenberichtigung betroffenen Eigentümer nicht erforderlich gewesen. Die Beurkundung des Planverfassers DI XXXX vom 25.6.1996, in seinem Plan GZ 1367/94, liege vor. Der Plan eines Ziviltechnikers und die darin enthaltenen Beurkundungen würden öffentliche Urkunden darstellen, von deren Echtheit und Richtigkeit auszugehen sei. Es bestehe daher keine Veranlassung die Mappenberichtigung zurückzuführen. Der gegenständliche Antrag sei sowohl formal- als auch materiellrechtlich unbegründet.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen („BEV“) vom 23.04.2024, GZ 2023-0.849.837 wurde der Antrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus Haibel vom 16.11.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um ein amtswegiges Verfahren handle und dem Beschwerdeführer daher die Antragslegitimation fehle. Zu der im Jahre 1996 geltenden Rechtslage sei für eine Mappenberichtigung die Vorlage einer Unterschrift der von der Mappenberichtigung betroffenen Eigentümer nicht erforderlich gewesen. Die Beurkundung des Planverfassers DI römisch 40 vom 25.6.1996, in seinem Plan GZ 1367/94, liege vor. Der Plan eines Ziviltechnikers und die darin enthaltenen Beurkundungen würden öffentliche Urkunden darstellen, von deren Echtheit und Richtigkeit auszugehen sei. Es bestehe daher keine Veranlassung die Mappenberichtigung zurückzuführen. Der gegenständliche Antrag sei sowohl formal- als auch materiellrechtlich unbegründet.
3. Mit Schreiben vom 23.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Berichtigung der Katastralmappe vom 10.12.1996 gemäß §§ 52 Abs 5 iVm § 10 VermG gestellt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Berichtigung der Katastralmappe vom 10.12.1996 gemäß Paragraphen 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, VermG gestellt.
Der Antrag wurde an das Bundesamt für Eich-und Vermessungswesen gerichtet.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungsunwesen hat den Antrag mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen und sich umfassend mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt. Das Bundesamt für Eich-und Vermessungsunwesen ging auf den gegenständlichen Antrag sowohl formal- als auch materiellrechtlich ein. Die Unzuständigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens wurde nicht ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 6 Abs 1 und Abs 2 AVG lautet: Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, AVG lautet:
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Das Vermessungsgesetz lautet auszugsweise:
§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sindParagraph eins, Aufgaben der Landesvermessung sind
1. die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
a) die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
4. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
5. die Führung des Grenzkatasters;
6. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
7. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;
9. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
10. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
§ 2 Abs 2 und Abs 3 VermG lautet:Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, VermG lautet:
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in Paragraph eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.
(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in Paragraph eins, angeführten Aufgaben zu besorgen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist daher gemäß § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 iVm § 2 Abs 2 VermG für folgende Angelegenheiten zuständig: Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist daher gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 10 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, VermG für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
a) die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme
3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters
7.die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;
9 die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
10 die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung der Katastralmappe fällt nicht in eine dieser Zuständigkeiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens, sondern gemäß § 2 Abs 3 VermG in die Zuständigkeit der Vermessungsämter. Die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung der Katastralmappe fällt nicht in eine dieser Zuständigkeiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VermG in die Zuständigkeit der Vermessungsämter.
Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gem § 6 Abs 1 zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gem Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Zum Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, dass der Beschwerdeführer „ausdrücklich eine Entscheidung des BEV begehrte“ ist auszuführen, dass selbst ein Beharren des Antragstellers auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde (was gegenständlich nicht einmal vorliegt) nicht zu einer Entscheidungsberechtigung der unzuständigen Behörde führen könnte, sodass die unzuständige erstinstanzliche Behörde den Antrag dennoch nur weiterleiten, aber nicht zurückweisen darf (VwGH 22. 6. 2006, 2004/21/0259 und 25. 9. 2007, 2004/18/0223).
Zudem ist anzumerken, dass die belangte Behörde auf die Unzuständigkeit nicht eingegangen ist und den Antrag des Beschwerdeführers nicht wegen Unzuständigkeit der Behörde, sondern mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen und sich sowohl formal als auch inhaltlich mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde – das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen – hat daher mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragslegimitation Behebung der Entscheidung Berichtigungsantrag ersatzlose Behebung Kassation unzuständige Behörde Unzuständigkeit Vermessung Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W134.2294946.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024