Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2254865-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2022 führte der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat Nigeria aufgrund der Terrormiliz Boko Haram verlassen habe und nunmehr aufgrund des herrschenden Krieges aus der Ukraine geflohen sei (AS 27).
3. Am 23.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt und gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung zu Protokoll. Darüber hinaus erklärte er, dass bereits im Jahr 2009 Freunde von ihm versucht hätten, ihn zu zwingen, Boko Haram beizutreten. Zu diesem Zeitpunkt lebte er noch in XXXX . Zunächst sei er deswegen zum Studieren an die Universität in XXXX gegangen. Da aber die Bedrohungen nicht geendet hätten, habe er schlussendlich im Jahr 2013 Nigeria verlassen und sei in die Ukraine gereist, um dort Medizin zu studieren. 3. Am 23.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt und gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung zu Protokoll. Darüber hinaus erklärte er, dass bereits im Jahr 2009 Freunde von ihm versucht hätten, ihn zu zwingen, Boko Haram beizutreten. Zu diesem Zeitpunkt lebte er noch in römisch 40 . Zunächst sei er deswegen zum Studieren