Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W280 2125012-6/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1974, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1974, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt, reiste am XXXX 07.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründete die BF in der Erstbefragung ihre Flucht im Wesentlichen mit der seitens der Dagestanischen Behörden ihrem geschiedenen Mann angelasteten Unterstützung tschetschenischer Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg und der Angst, dass ihr Bruder wegen ihr in Schwierigkeiten kommen würde, so wurden diese Fluchtgründe von der BF bei der Befragung durch das Bundesamt widerrufen und führte diese sodann gesundheitliche Gründe (Behandlung von Tuberkulose) sowie die Beziehung zu einem Mann aus Afghanistan, den sie hier in Österreich kennengelernt habe, als Fluchtgrund an.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt, reiste am römisch 40 07.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründete die BF in der Erstbefragung ihre Flucht im Wesentlichen mit der seitens der Dagestanischen Behörden ihrem geschiedenen Mann angelasteten Unterstützung tschetschenischer Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg und der Angst, dass ihr Bruder wegen ihr in Schwierigkeiten kommen würde, so wurden diese Fluchtgründe von der BF bei der Befragung durch das Bundesamt widerrufen und führte diese sodann gesundheitliche Gründe (Behandlung von Tuberkulose) sowie die Beziehung zu einem Mann aus Afghanistan, den sie hier in Österreich kennengelernt habe, als Fluchtgrund an.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 03.2016 wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung derselben in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 03.2016 wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung derselben in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass aufgrund des Vorbringens der BF nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person in ihrem Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die BF nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie von der BF bescheinigt, in ihrem Herkunftsstaat kostenlos behandelt werden könnten. Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die BF weder nennenswerte Deutschkenntnisse habe noch nennenswerte Kontakte zu Österreichern pflege. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem afghanischen Freund habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie diese Beziehung in Österreich fortführen würde können.
1.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX 04.2016 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (abgekürzt: BVwG) im vollen Umfang erhoben.1.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 04.2016 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (abgekürzt: BVwG) im vollen Umfang erhoben.
1.4. Nach Vorlage der Beschwerde an das BVwG wurde der angefochtene Bescheid von diesem mit Beschluss vom XXXX 04.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).1.4. Nach Vorlage der Beschwerde an das BVwG wurde der angefochtene Bescheid von diesem mit Beschluss vom römisch 40 04.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der seines Erachtens vom BFA nicht hinreichend wahrgenommenen Ermittlung in entscheidungsrelevanten Punkten. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen der Behörde und den zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesamtes könnten keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr, einer Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen sowie über das Vorliegen eines gegebenen Privat- und Familienlebens getroffen werden.
2. Zweiter Verfahrensgang:
2.1. Das BFA holte nach Behebung durch das BVwG hierauf eine Reihe von medizinischen Befunden betreffend die BF, eine Anfrage an ACCORD betreffend die Versorgung, Behandlung psychischer Erkrankungen, Lage von psychisch kranken Personen in der Russischen Föderation / Dagestan, und eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Russische Föderation / Tschetschenien hinsichtlich der Behandlungs-möglichkeiten von Tuberkulose ein und befragte die BF neuerlich zu ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsland sowie zu ihrer Beziehung zu ihrem afghanischen Freund, die nach ihren Angaben aufgrund des von der tschetschenischen Community ausgeübten Drucks Mitte 2017 geendet habe.
2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF neuerlich gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Vorbringens der BF nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person im Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die BF nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die BF im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die BF bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 oder der Protokollnummer 6 oder 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Vorbringens der BF nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person im Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die BF nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die BF im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die BF bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokollnummer 6 oder 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die BF keine nennenswerten Deutschkenntnisse habe sowie ihr nennenswerter Kontakt zu Österreichern fehle. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte und spreche sie die dortige Landessprache. Sie habe den weit überwiegenden Teil ihres Lebens bereits in der russischen Föderation verbracht. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem Freund habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie diese Beziehung in Österreich fortführen würde können.
Bezüglich der Erkrankungen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen leide und könnten diese laut dem Länderinformations