TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/23 W161 2298347-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2298347-1/4E

W161 2298345-1/4E

W161 2298344-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1.) der XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2024, Zl. XXXX ,1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2024, Zl. römisch 40 ,

2.) des mj. XXXX , geb. XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2024, Zahl XXXX ,2.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2024, Zahl römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2024, Zl. XXXX ,3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2024, Zl. römisch 40 ,

2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu Recht erkannt:2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Söhne, alle russische Staatsangehörige, stellten am 01.07.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Zuvor hatten die BF bereits jeweils am 30.06.2017, am 12.10.2020 und am 25.10.2021 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welche sämtlich rechtskräftig abgewiesen wurden.

Eine EURODAC-Abfrage ergab vier Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung), davon drei Treffe mit Österreich vom 27.06.20217, 12.10.2020 und 25.10.2021 sowie einen Treffer mit Deutschland vom 12.12.2023.

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) gab in ihrer Erstbefragung vom 01.07.2024 an, sie habe sich von Ende November 2023 bis 30.06.2024 in Deutschland aufgehalten. Befragt nach den Gründen für ihren (neuerlichen) Asylantrag gab die BF1 an:

„Im Jahr XXXX hat mein Schwager meine beiden Kinder entführt. Ich habe in dieser Zeit bei meiner Mutter gelebt. Ich war bereits einmal zuvor in Österreich und das war eigentlich nicht erlaubt. Deshalb wurden die Kinder entführt, weil mein Schwager gesagt hat, er will die Kinder erziehen. Ich habe dann meine Kinder aus der Schule abgeholt und wir sind am selben Tag aus Russland geflohen. Mein Bruder hat mich daraufhin kontaktiert und gesagt, dass er mich nach Russland zurückholen wird und umbringen wird. Ich habe dann seit meiner ersten Einvernahme immer negative Verfahren gehabt. Mir wurde unterstellt, dass ich nur aus finanziellen Gründen in Österreich bin. Als dann der Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen hat, habe ich in den sozialen Netzwerken viele Posts gegen den Krieg gemacht. Meine Schwester hat mich dann kontaktiert und hat gesagt, dass das gefährlich ist, Sachen gegen den Krieg zu posten. Ich habe daraufhin meine Accounts auf „privat“ gestellt, aber die Staatsanwaltschaft in Russland hat das mitbekommen und mir eine Ladung geschickt. Meiner Mutter wurde gesagt, sie soll sich bei den Behörden melden, sobald ich in Russland bin, da in Russland Gesetze erlassen wurden, die verbieten sich negativ gegen den Krieg zu äußern. Mein Bruder hat dann erfahren, dass ich mit einem Österreicher, also einem Christen, zusammen bin. Das ist für ihn inakzeptabel. Ich habe gehört, dass er mich suchen kommt und in XXXX ist. Deshalb sind wir nach Deutschland geflüchtet. Ich habe gehört, dass er nicht mehr in Österreich ist, aber ich weiß nicht, wo er ist. Ich habe Angst vor ihm, weil er mir gesagt hat, dass er mich töten wird.“„Im Jahr römisch 40 hat mein Schwager meine beiden Kinder entführt. Ich habe in dieser Zeit bei meiner Mutter gelebt. Ich war bereits einmal zuvor in Österreich und das war eigentlich nicht erlaubt. Deshalb wurden die Kinder entführt, weil mein Schwager gesagt hat, er will die Kinder erziehen. Ich habe dann meine Kinder aus der Schule abgeholt und wir sind am selben Tag aus Russland geflohen. Mein Bruder hat mich daraufhin kontaktiert und gesagt, dass er mich nach Russland zurückholen wird und umbringen wird. Ich habe dann seit meiner ersten Einvernahme immer negative Verfahren gehabt. Mir wurde unterstellt, dass ich nur aus finanziellen Gründen in Österreich bin. Als dann der Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen hat, habe ich in den sozialen Netzwerken viele Posts gegen den Krieg gemacht. Meine Schwester hat mich dann kontaktiert und hat gesagt, dass das gefährlich ist, Sachen gegen den Krieg zu posten. Ich habe daraufhin meine Accounts auf „privat“ gestellt, aber die Staatsanwaltschaft in Russland hat das mitbekommen und mir eine Ladung geschickt. Meiner Mutter wurde gesagt, sie soll sich bei den Behörden melden, sobald ich in Russland bin, da in Russland Gesetze erlassen wurden, die verbieten sich negativ gegen den Krieg zu äußern. Mein Bruder hat dann erfahren, dass ich mit einem Österreicher, also einem Christen, zusammen bin. Das ist für ihn inakzeptabel. Ich habe gehört, dass er mich suchen kommt und in römisch 40 ist. Deshalb sind wir nach Deutschland geflüchtet. Ich habe gehört, dass er nicht mehr in Österreich ist, aber ich weiß nicht, wo er ist. Ich habe Angst vor ihm, weil er mir gesagt hat, dass er mich töten wird.“

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), XXXX am 01.08.2024 gab die BF1 an, sie sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente. Auch ihre Söhne seien gesund und benötigen keine Medikamente. Sie habe zu ihren Angaben bei der Erstbefragung keine Korrekturen oder Ergänzungen zu tätigen. Sie habe außer ihren Söhnen noch zwei Tanten und einen Cousin in XXXX , sonst keine weiteren Familienangehörige in Österreich. Sie habe zu den Tanten und dem Cousin manchmal Kontakt, eine Unterstützung durch diese sei bisher nicht nötig gewesen. Es gäbe auch keine anderen Personen in Österreich, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Ihre Angaben bei der Erstbefragung zu den Antragsgründen seien vollständig. Sie sei mit ihren beiden Söhnen von Österreich nach XXXX in Deutschland gereist. Befragt nach konkreten Gründen, die ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland entgegenstünden gebe sie an, sie sei damals nach Deutschland geflohen, weil ihr Bruder nach Österreich gekommen wäre. Ihr Bruder hätte erfahren, dass sie eine Beziehung mit einem Österreicher gehabt habe, daraufhin sei er nach Österreich gekommen, um sie zu töten. Das seien halt ihre Traditionen und Bräuche. Etwas später habe sie von ihrer Tante erfahren, dass ihr Bruder wieder aus Österreich ausgereist sei. Wo dieser sich derzeit aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Da ihre Kinder Österreich lieben und hier leben möchten, seien sie nach Österreich zurückgekehrt. Sie möchte nicht nach Deutschland zurück, da ihre Söhne hier in Österreich schon Freunde gefunden und diese vermisst haben. Weitere Gründe gäbe es nicht. Sie sei in Deutschland ca. 8 Monate aufhältig gewesen. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland habe es keine konkret sie oder ihre beiden Söhne betreffenden Vorfälle gegeben. Der Aufenthalt dort sei in Ordnung gewesen. Zu den Länderfeststellungen zu Deutschland habe sie nichts zu sagen. Sie möchte noch sagen, dass sie hier in Österreich arbeiten und Steuern zahlen möchten und dass ihre Kinder hier in Österreich aufwachsen möchten. Weiter habe sie nichts anzuführen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), römisch 40 am 01.08.2024 gab die BF1 an, sie sei einvernahmefähig, gesund und nehme keine Medikamente. Auch ihre Söhne seien gesund und benötigen keine Medikamente. Sie habe zu ihren Angaben bei der Erstbefragung keine Korrekturen oder Ergänzungen zu tätigen. Sie habe außer ihren Söhnen noch zwei Tanten und einen Cousin in römisch 40 , sonst keine weiteren Familienangehörige in Österreich. Sie habe zu den Tanten und dem Cousin manchmal Kontakt, eine Unterstützung durch diese sei bisher nicht nötig gewesen. Es gäbe auch keine anderen Personen in Österreich, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Ihre Angaben bei der Erstbefragung zu den Antragsgründen seien vollständig. Sie sei mit ihren beiden Söhnen von Österreich nach römisch 40 in Deutschland gereist. Befragt nach konkreten Gründen, die ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland entgegenstünden gebe sie an, sie sei damals nach Deutschland geflohen, weil ihr Bruder nach Österreich gekommen wäre. Ihr Bruder hätte erfahren, dass sie eine Beziehung mit einem Österreicher gehabt habe, daraufhin sei er nach Österreich gekommen, um sie zu töten. Das seien halt ihre Traditionen und Bräuche. Etwas später habe sie von ihrer Tante erfahren, dass ihr Bruder wieder aus Österreich ausgereist sei. Wo dieser sich derzeit aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Da ihre Kinder Österreich lieben und hier leben möchten, seien sie nach Österreich zurückgekehrt. Sie möchte nicht nach Deutschland zurück, da ihre Söhne hier in Österreich schon Freunde gefunden und diese vermisst haben. Weitere Gründe gäbe es nicht. Sie sei in Deutschland ca. 8 Monate aufhältig gewesen. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland habe es keine konkret sie oder ihre beiden Söhne betreffenden Vorfälle gegeben. Der Aufenthalt dort sei in Ordnung gewesen. Zu den Länderfeststellungen zu Deutschland habe sie nichts zu sagen. Sie möchte noch sagen, dass sie hier in Österreich arbeiten und Steuern zahlen möchten und dass ihre Kinder hier in Österreich aufwachsen möchten. Weiter habe sie nichts anzuführen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

3.1. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 01.07.2024 an, er sei von November 2023 bis 30.06.2024 in Deutschland gewesen. Befragt nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragsstellung verweise er auf die Befragung seiner Mutter. Sie habe immer alles organisiert und sei er mit ihr gereist. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor seinem Onkel.

3.2. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3) gab bei seiner Erstbefragung am 01.07.2024 an, er sei von November 2023 bis 30.06.2024 in Deutschland gewesen. Zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragsstellung verweise er auf die Befragung seiner Mutter. Sie habe immer alles organisiert. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass sie alle (seine Familie) getötet werden.

3.3 Am 01.08.2024 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme des BF2 und des BF3 im Beisein ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der BF1. Dabei gaben der BF2 und der BF3 an, sie fühlen sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, sie hätten dazu nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. Bis auf zwei Großtanten und einen Onkel in XXXX gäbe es in Österreich keine Familienangehörige. 3.3 Am 01.08.2024 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme des BF2 und des BF3 im Beisein ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der BF1. Dabei gaben der BF2 und der BF3 an, sie fühlen sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, sie hätten dazu nichts zu ergänzen oder zu korrigieren. Bis auf zwei Großtanten und einen Onkel in römisch 40 gäbe es in Österreich keine Familienangehörige.

Der BF3 gab an, dass ein persönlicher Kontakt zu einer Großtante bestanden habe.

Beide gaben in der Folge an, sie hätten in Österreich Freunde, Geld würden sie von niemanden bekommen. Die Angaben zum Reiseweg in der Erstbefragung seien richtig. Ebenso die Angaben zu ihren Antragsgründen.

Befragt nach konkreten Gründen, die einer Außerlandesbringung nach Deutschland entgegen stünden gab der BF3 an, Österreich sei für sie wie eine Heimat. Sie hätten hier einen Teil ihres Lebens verbracht, hier die Schule besucht und hier auch Freunde. In Deutschland sei es anders. Hier gefalle es ihnen besser als in Deutschland.

Der BF2 gab an, er möchte in Österreich bleiben, weil er hier die Schule abgeschlossen habe. Er möchte hier eine Lehre machen. Er habe hier auch Freunde und mehr Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, als in Deutschland. Der Chef der Firma XXXX würde ihm gerne ab September einen Lehrplatz geben. Befragt nach weiteren Gründen gebe er an, in Deutschlang seien die Lebensmittel nicht gut. Der BF2 gab an, er möchte in Österreich bleiben, weil er hier die Schule abgeschlossen habe. Er möchte hier eine Lehre machen. Er habe hier auch Freunde und mehr Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, als in Deutschland. Der Chef der Firma römisch 40 würde ihm gerne ab September einen Lehrplatz geben. Befragt nach weiteren Gründen gebe er an, in Deutschlang seien die Lebensmittel nicht gut.

Der BF3 gab dazu an, sein Bruder sei wenig hinausgegangen und habe keine Freunde in Deutschland gehabt. Er selbst habe hier einen sehr guten Freund, mit dem er in Kontakt bleiben wolle.

Beide gaben in der Folge an, sie seien ca. 8 Monate in Deutschland aufhältig gewesen.

Befragt nach konkret die BF betreffenden Vorfälle in Deutschland gab der BF2 an, sein Mobiltelefon sei ihm gestohlen worden, er sei diesbezüglich bei der Polizei gewesen.

Der BF3 verneinte die Frage und gab an, es sei soweit alles „Ok“ gewesen.

Zu den Länderfeststellungen wollten sich die BF2 und BF3 nicht äußern.

Die BF1 gab ergänzend an, ihr Sohn XXXX sei in Deutschland nicht aus der Wohnung hinausgegangen. Hier in Österreich sei alles wieder gut. Sie habe nichts weiter anzuführen. Die BF1 gab ergänzend an, ihr Sohn römisch 40 sei in Deutschland nicht aus der Wohnung hinausgegangen. Hier in Österreich sei alles wieder gut. Sie habe nichts weiter anzuführen.

4. Am 23.07.2024 wurden seitens des BFA bezüglich der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gestellt.4. Am 23.07.2024 wurden seitens des BFA bezüglich der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gestellt.

Mit Schreiben vom 24.07.2024 stimmte die deutsche Dublin-Behörde der Rückübernahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu. Mit Schreiben vom 24.07.2024 stimmte die deutsche Dublin-Behörde der Rückübernahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu.

5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.08.2024 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.08.2024 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur Lage im Mitgliedstaat:

Zu Deutschland wurden folgende Feststellungen getroffen (Stand März 2024):

COVID-19

Alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten, einschließlich der Asylbewerber, sind berechtigt, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Zugang zu Covid-19-Impfstoffen richtet sich nach dem Aufenthalt in Deutschland und nicht nach dem Krankenversicherungsstatus (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren:

(Quelle: AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024

-        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable

Vulnerable:

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bzw. Mechanismus zur systematischen Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Dies ist Gegenstand von Kritik. Nach Ansicht des BAMF ist die Identifizierung vulnerabler Antragsteller Aufgabe der Bundesländer, die auch für Aufnahme und Unterbringung zuständig sind. Die Praxis der Identifizierung in den Aufnahmezentren der Bundesländer ist unterschiedlich. Kurz nach der Registrierung des Asylantrags im Ankunftszentrum sollte bei allen Asylwerbern eine medizinischen Untersuchung durchgeführt werden, die sich jedoch auf die Identifizierung übertragbarer Krankheiten konzentriert. Es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für den Zugang zu sozialen Diensten oder anderen Beratungseinrichtungen. Dies hängt davon ab, wie die Bundesländer und das BAMF das Verfahren in den jeweiligen Zentren organisieren. Rund zwei Drittel aller Bundesländer haben auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen erlassen (AIDA 4.2023).

Das BAMF verfügt nicht über spezialisierte Einheiten, die sich mit vulnerablen Gruppen befassen. Alle Entscheider absolvieren das EUAA-Schulungsmodul zum Thema "Befragung von vulnerablen Personen". Wenn Informationen vorgelegt werden, die auf eine Vulnerabilität hindeuten, werden diese an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der Maßnahmen ergreifen kann. Für bestimmte Gruppen von Vulnerablen setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte ein, die für deren Verfahren zuständig sind und ihre Kollegen im Umgang mit vulnerablen Antragstellern beraten. Die Richtlinien des BAMF sehen vor, dass die folgenden Fälle besonders sensibel und gegebenenfalls von speziell geschulten Entscheidern behandelt werden: unbegleitete Minderjährige; Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung; Opfer von Menschenhandel; und Opfer von Folter und Traumatisierung. Stellt sich während der Anhörung heraus, dass ein Asylwerber zu einer dieser Gruppen gehört, ist der Beamte, der die Anhörung durchführt, verpflichtet, zusätzlich zur Benachrichtigung der Aufnahmeeinrichtung einen Sonderbeauftragten hinzuzuziehen. Anwälte haben berichtet, dass die Einführung von Sonderbeauftragten zu einer gewissen Verbesserung bei der Bearbeitung von sensiblen Fällen geführt hat, aber es gab auch Beispiele von Fällen, in denen Hinweise auf Traumata und sogar ausdrückliche Hinweise auf Folter nicht dazu führten, dass Sonderbeauftragte hinzugezogen wurden (AIDA 4.2023).

In Deutschland liegt die Unterbringung von Asylwerbern in der Zuständigkeit der Bundesländer. Nach ihrer Ankunft und Registrierung sind Asylwerber gesetzlich verpflichtet, während der Prüfung des Asylantrags in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu bleiben. Für Familien mit minderjährigen Kindern gilt diese Verpflichtung allerdings nur für bis zu sechs Monate und für Vulnerable kann diese generell beendet werden, wenn z.B. eine besondere Unterbringung notwendig ist. Die Bundesländer prüfen, ob die Antragsteller besondere Unterbringungsbedürfnisse haben und berücksichtigen diese durch besondere Maßnahmen. So werden beispielsweise Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre minderjährigen Kinder in der Regel gemeinsam in besonders geschützten Bereichen der Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Einige Bundesländer bieten spezielle Aufnahmeeinrichtungen, z.B. für allein reisende Frauen und Familien, Personen mit körperlichen Behinderungen, LGBTIQ-Personen oder Opfer von Menschenhandel (BAMF/EUAA 5.3.2023).

2019 wurden die Bundesländer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Frauen und vulnerablen Personen bei der Unterbringung von Asylwerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten (AIDA 4.2023). In einigen Bundesländern gibt es spezielle Programme zur Identifizierung vulnerabler Personen und spezielle Programme zu deren Schutz vor Gewalt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Besondere Bedürfnisse sollen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden, und Sozialarbeiter oder medizinisches Personal in den Aufnahmeeinrichtungen können bei der spezifischen medizinischen Behandlung helfen. Die Praktiken unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland und auch von Kommune zu Kommune. Die AnkER-Zentren und die funktional gleichwertigen Aufnahmezentren sehen in der Regel eine getrennte Unterbringung von allein reisenden Frauen und teilweise auch von anderen vulnerablen Gruppen vor (AIDA 4.2023). NGOs bieten Beratung oder Hilfe durch niedrigschwellige psychosoziale Beratung vor Ort; sie können die Betroffenen an externe professionelle Dienste verweisen (BAMF/EUAA 5.3.2023).

Unbegleitete Minderjährige:

Unbegleitete Minderjährige, die nicht aufgrund irregulärer Einreise sofort zurückgeführt werden, werden in der Gemeinde, in der sie den ersten Behördenkontakt hatten oder aufgegriffen wurden, in die vorläufige Obhut des Jugendamtes genommen. In dieser Phase der vorläufigen Inobhutnahme prüft das örtliche Jugendamt, welches Jugendamt letztlich zuständig ist und ob der Minderjährige dem bundesweiten Verteilungsverfahren unterzogen werden kann. Nachdem das zuständige Jugendamt ermittelt wurde, wird das reguläre Inobhutnahmeverfahren eingeleitet. Es umfasst die Bestellung eines Vormunds durch das zuständige Familiengericht und das so genannte Clearingverfahren, bei dem geprüft wird, ob es Alternativen zum Asylantrag gibt, wie z.B. die Familienzusammenführung in einem Drittstaat oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Vormund muss den Asylantrag für den unbegleiteten Minderjährigen schriftlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF stellen. Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich des Asylverfahrens, aber auch als persönlicher Ansprechpartner für die Entwicklung von Zukunftsperspektiven und für die vom Jugendamt durchgeführte Unterstützung. In den meisten Fällen fungiert das Jugendamt als Vormund für den Minderjährigen, aber es gibt auch ehrenamtliche Vormunde mit spezieller Ausbildung. Oft sind die von den Jugendämtern bestellten Vormunde nicht in der Lage, die Minderjährigen im Asylverfahren ausreichend zu betreuen, da sie überlastet sind. Manche Vormunde in den Jugendämtern sind für bis zu 50 Minderjährige gleichzeitig zuständig. Eine weitere Herausforderung ist das fehlende spezifische Wissen über das Asylrecht, vor allem bei ehrenamtlichen Vormunden (AIDA 4.2023).

Das BAMF ist nicht für die Altersfeststellung zuständig, sondern verweist alle vorgeblich unbegleitet minderjährigen Asylwerber an das örtliche Jugendamt. Während der vorläufigen Inobhutnahme muss das Jugendamt das Alter des unbegleiteten Minderjährigen feststellen. Dies geschieht entweder durch Dokumente oder auf Basis einer „qualifizierten Überprüfung“ (Gespräch, visueller Eindruck) durch zwei erfahrene Mitarbeiter des Amtes. Im Rahmen dieser qualifizierten Überprüfung kann das Amt Sachverständige und Zeugen anhören oder schriftliche Beweise sammeln. Nur in Fällen, in denen Zweifel am Alter auf diese Weise nicht ausgeräumt werden können, kann das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung mit den "sorgfältigsten Methoden" veranlassen. In der Praxis werden unterschiedliche Methoden angewandt, darunter Röntgenaufnahmen des Gebisses, des Schlüsselbeins oder des Handgelenks. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich, dieses hat aber keine aufschiebende Wirkung. In der Praxis werden die Ergebnisse der Altersfeststellung jedoch nur selten angefochten. Da für die Altersfeststellung verschiedene Jugendämter und Familiengerichte zuständig sind, liegen keine Statistiken über die Anzahl und den Ausgang von Altersfeststellungen vor (AIDA 4. 2023).

Für unbegleitete Minderjährige muss sich das Jugendamt um eine angemessene Unterbringung bemühen. Das kann in einer privaten Unterbringung bei Verwandten, bei Pflegefamilien, in allgemeinen Kinderheimen oder in speziellen, auf die Bedürfnisse ausländischer unbegleiteter Minderjähriger zugeschnittenen Kinderheimen (Clearinghäusern) der Fall sein. Die Art der Unterbringung variiert je nach Bundesland und den verfügbaren Kapazitäten. Unbegleitete Minderjährige bleiben in der Regel nicht an dem Ort, an dem sie angekommen sind, sondern können im Rahmen eines Verteilungssystems auf andere Orte in Deutschland verteilt werden (AIDA 4.2023). Allein reisende unbegleitete Minderjährige werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen in Wohngruppen oder Jugendzentren untergebracht, die von den mit der Inobhutnahme betrauten örtlichen Jugendämtern betrieben werden (BAMF/EUAA 5.3.2023). Im Jahr 2021 wurden 11.278 neu ankommende unbegleitete Minderjährige in die Obhut eines Jugendamtes gegeben (im Vergleich zu 7.563 im Jahr 2020) (AIDA 4.2023).

Grundsätzlich gilt das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch für alle Kinder in Deutschland, unabhängig von ihrem Status. Da das Bildungssystem jedoch in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, gibt es einige wichtige Unterschiede in Gesetzgebung und Praxis (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Non-Refoulement

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Versorgung

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

(Quelle: AIDA 4.2023)

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-        CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024

Unterbringung

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

•        Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

•        Gemeinschaftsunterkünfte

•        Dezentrale Unterbringung

•        Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).

Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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