TE Bvwg Beschluss 2024/9/23 W603 2298687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W603 2298687-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024 (datiert mit XXXX .2024), GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024 (datiert mit römisch 40 .2024), GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) am XXXX .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr, den die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2024 zurückwies. römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr, den die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2024 zurückwies.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte ein als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit XXXX .2024, an die belangte Behörde.Die beschwerdeführende Partei übermittelte ein als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit römisch 40 .2024, an die belangte Behörde.

Am XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am römisch 40 .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei unter Verspätungsvorhalt mit Schreiben vom XXXX 2024 zu einer näher genannten Behebung vom Mängeln innerhalb gesetzter Frist auf. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei unter Verspätungsvorhalt mit Schreiben vom römisch 40 2024 zu einer näher genannten Behebung vom Mängeln innerhalb gesetzter Frist auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde am XXXX .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr zu einer angegebenen Beitragsnummer samt mehreren Beilagen.Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr zu einer angegebenen Beitragsnummer samt mehreren Beilagen.

Mit Bescheid vom XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom XXXX .2024“ bezeichnet) gemäß § 13 Abs. 3 AVG nach einem Verbesserungsauftrag zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom römisch 40 .2024“ bezeichnet) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach einem Verbesserungsauftrag zurück.

Mit als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetem, an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom XXXX .2024, bei der Behörde eingelangt am XXXX .2024, ersuchte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss weiterer Beilagen „aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation nochmals um Überprüfung meines Antrags“. Mit als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetem, an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom römisch 40 .2024, bei der Behörde eingelangt am römisch 40 .2024, ersuchte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss weiterer Beilagen „aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation nochmals um Überprüfung meines Antrags“.

Am XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024, zugestellt am XXXX 2024, wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass sich ein rechtzeitiges Einbringen Ihrer Beschwerde aus dem Akteninhalt nicht ergibt. Die beschwerdeführende Partei wurde zur Angabe des Datums der Postaufgabe oder der sonstigen Übermittlung Ihrer Beschwerde samt Vorlage eines allfälligen Nachweises (z.B. Postbestätigung des Einschreibens) im Original bis zum XXXX .2024 aufgefordert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden würde.Am römisch 40 .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024, zugestellt am römisch 40 2024, wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass sich ein rechtzeitiges Einbringen Ihrer Beschwerde aus dem Akteninhalt nicht ergibt. Die beschwerdeführende Partei wurde zur Angabe des Datums der Postaufgabe oder der sonstigen Übermittlung Ihrer Beschwerde samt Vorlage eines allfälligen Nachweises (z.B. Postbestätigung des Einschreibens) im Original bis zum römisch 40 .2024 aufgefordert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden würde.

Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 nicht nach.Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage sowie aus dem Gerichtsakt (Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wie festgestellt, konnte die Rechtzeitigkeit (Absendung) der Beschwerde dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verspätungsvorhalt (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) und Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 bei sonstiger Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgetragen wurde, die konkret angeführten Mängel innerhalb gesetzter Frist zu beheben. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.Wie festgestellt, konnte die Rechtzeitigkeit (Absendung) der Beschwerde dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verspätungsvorhalt vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) und Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 bei sonstiger Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgetragen wurde, die konkret angeführten Mängel innerhalb gesetzter Frist zu beheben. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.

Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

3.5.    Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Nachweismangel Postaufgabe Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2298687.1.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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