Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W603 2298687-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024 (datiert mit XXXX .2024), GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024 (datiert mit römisch 40 .2024), GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) am XXXX .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr, den die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2024 zurückwies. römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr, den die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2024 zurückwies.
Die beschwerdeführende Partei übermittelte ein als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit XXXX .2024, an die belangte Behörde.Die beschwerdeführende Partei übermittelte ein als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit römisch 40 .2024, an die belangte Behörde.
Am XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am römisch 40 .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei unter Verspätungsvorhalt mit Schreiben vom XXXX 2024 zu einer näher genannten Behebung vom Mängeln innerhalb gesetzter Frist auf. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei unter Verspätungsvorhalt mit Schreiben vom römisch 40 2024 zu einer näher genannten Behebung vom Mängeln innerhalb gesetzter Frist auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde am XXXX .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr zu einer angegebenen Beitragsnummer samt mehreren Beilagen.Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr zu einer angegebenen Beitragsnummer samt mehreren Beilagen.
Mit Bescheid vom XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom XXXX .2024“ bezeichnet) gemäß § 13 Abs. 3 AVG nach einem Verbesserungsauftrag zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom römisch 40 .2024“ bezeichnet) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach einem Verbesserungsauftrag zurück.
Mit als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetem, an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom XXXX .2024, bei der Behörde eingelangt am XXXX .2024, ersuchte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss weiterer Beilagen „aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation nochmals um Überprüfung meines Antrags“. Mit als „Bescheidbeschwerde“ bezeichnetem, an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom römisch 40 .2024, bei der Behörde eingelangt am römisch 40 .2024, ersuchte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss weiterer Beilagen „aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation nochmals um Überprüfung meines Antrags“.
Am XXXX .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024, zugestellt am XXXX 2024, wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass sich ein rechtzeitiges Einbringen Ihrer Beschwerde aus dem Akteninhalt nicht ergibt. Die beschwerdeführende Partei wurde zur Angabe des Datums der Postaufgabe oder der sonstigen Übermittlung Ihrer Beschwerde samt Vorlage eines allfälligen Nachweises (z.B. Postbestätigung des Einschreibens) im Original bis zum XXXX .2024 aufgefordert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden würde.Am römisch 40 .2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024, zugestellt am römisch 40 2024, wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass sich ein rechtzeitiges Einbringen Ihrer Beschwerde aus dem Akteninhalt nicht ergibt. Die beschwerdeführende Partei wurde zur Angabe des Datums der Postaufgabe oder der sonstigen Übermittlung Ihrer Beschwerde samt Vorlage eines allfälligen Nachweises (z.B. Postbestätigung des Einschreibens) im Original bis zum römisch 40 .2024 aufgefordert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden würde.
Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 nicht nach.Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage sowie aus dem Gerichtsakt (Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Wie festgestellt, konnte die Rechtzeitigkeit (Absendung) der Beschwerde dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verspätungsvorhalt (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) und Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 bei sonstiger Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgetragen wurde, die konkret angeführten Mängel innerhalb gesetzter Frist zu beheben. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.Wie festgestellt, konnte die Rechtzeitigkeit (Absendung) der Beschwerde dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verspätungsvorhalt vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) und Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 bei sonstiger Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgetragen wurde, die konkret angeführten Mängel innerhalb gesetzter Frist zu beheben. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.
Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
3.5. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Nachweismangel Postaufgabe Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2298687.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024