TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/23 W161 2286415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2286415-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Beratung und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Beratung und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) mit Bulgarien vom 31.08.2023.

2. Anlässlich der am 12.09.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Jahren in den Iran verlassen, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Dann sei er ca. 1,5 Jahre in der Türkei gewesen, ca. ein Monat in Bulgarien, ca. zwei Wochen in Serbien und nach Durchreise von Ungarn nach Österreich gelangt. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei dort gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe die Ergebnisse des Verfahrens nicht abgewartet und keine Unterlagen bekommen, den Stand seines Asylverfahrens wisse er nicht. Er möchte nicht nach Bulgarien zurück. Als Fluchtgrund gab der BF an, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit und keine Zukunft. Die Regierung sei gestürzt worden und seitdem seien die Taliban an der Macht. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. An Verwandten in Österreich wurden von ihm zwei Brüder: XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre), beide asylberechtigt in Österreich, genauer Aufenthaltsort unbekannt, angegeben.2. Anlässlich der am 12.09.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Jahren in den Iran verlassen, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Dann sei er ca. 1,5 Jahre in der Türkei gewesen, ca. ein Monat in Bulgarien, ca. zwei Wochen in Serbien und nach Durchreise von Ungarn nach Österreich gelangt. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei dort gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe die Ergebnisse des Verfahrens nicht abgewartet und keine Unterlagen bekommen, den Stand seines Asylverfahrens wisse er nicht. Er möchte nicht nach Bulgarien zurück. Als Fluchtgrund gab der BF an, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit und keine Zukunft. Die Regierung sei gestürzt worden und seitdem seien die Taliban an der Macht. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. An Verwandten in Österreich wurden von ihm zwei Brüder: römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), beide asylberechtigt in Österreich, genauer Aufenthaltsort unbekannt, angegeben.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am XXXX ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am römisch 40 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 18.09.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der BF gab sein Geburtsdatum in Bulgarien mit XXXX an. Mit Schreiben vom 18.09.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der BF gab sein Geburtsdatum in Bulgarien mit römisch 40 an.

4. Am 21.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er an, in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er sei in Bulgarien von der Polizei geschlagen und deshalb hier in Österreich zweimal ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe auch Medikamente genommen. Er habe immer noch Schmerzen. Er sei auf der rechten Seite im Bereich der Nieren geschlagen worden. Er sei am rechten Oberschenkel und im Bereich der rechten Niere verletzt worden. Man spüre eine Schwellung und habe er Schmerztabletten genommen. Wenn es kalt werde, bekomme er in diesem Bereich Schmerzen. An medizinischen Unterlagen lege er dazu vor, die Ambulanzkarte der Klinik XXXX . Dort sei er am XXXX behandelt worden. Auch möchte er noch eine Überweisung zur Chirurgie XXXX vorlegen. 4. Am 21.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er an, in der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er sei in Bulgarien von der Polizei geschlagen und deshalb hier in Österreich zweimal ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe auch Medikamente genommen. Er habe immer noch Schmerzen. Er sei auf der rechten Seite im Bereich der Nieren geschlagen worden. Er sei am rechten Oberschenkel und im Bereich der rechten Niere verletzt worden. Man spüre eine Schwellung und habe er Schmerztabletten genommen. Wenn es kalt werde, bekomme er in diesem Bereich Schmerzen. An medizinischen Unterlagen lege er dazu vor, die Ambulanzkarte der Klinik römisch 40 . Dort sei er am römisch 40 behandelt worden. Auch möchte er noch eine Überweisung zur Chirurgie römisch 40 vorlegen.

Befragt, ob noch weitere ärztliche Untersuchungen oder medizinische Eingriffe geplant seien, gab der BF an, er kenne sich nicht aus, weil er die Sprache hier nicht könne. Er habe auch im rechten Nierenbereich ab und zu Schmerzen. Er habe eine Überweisung bekommen und müsse dann nocheinmal zum Arzt. Auf Nachfrage, ob er noch einmal zu einem Arzt gehen müsse bzw. ob weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich seien, gab der BF an, nein, das sei nur gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Er habe jetzt keine Untersuchungen mehr und müsse auch zu keinem Arzt. Befragt nach Verwandten gab der BF an, er habe einen namentlich genannten Bruder, der mit seiner Familie in XXXX lebe sowie einen Cousin mütterlicherseits, dessen Familiennamen er nicht wisse. Er kenne auch seinen Status nicht, dieser habe aber einen Reisepass und sei seit XXXX hier. Er selbst sei verheiratet, seine Ehefrau sei in Afghanistan. Er habe schon Kontakt zu seinem Bruder. Dieser habe ihn auch heute hierher begleitet. Er habe bei seinem Cousin in XXXX übernachtet. Sein Bruder lebe in XXXX und sein Cousin in XXXX . Sein Bruder habe ihm im Lager besucht und er würde ihn auch gerne besuchen, habe aber eine Gebietsbeschränkung. Sie würden regelmäßig telefonieren. Befragt nach dem Kontakt zum Bruder während der letzten zwei Jahre gebe er an, er habe ihn nur einmal gesehen. Er glaube, der Bruder sei vor sieben Jahren einmal nach Afghanistan gekommen. Sonst hätten sie telefoniert und jetzt habe er ihn wieder persönlich getroffen. Sonst lebe er mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt, wie er von Bulgarien nach Österreich gekommen sei, gab der BF an, die Grenzen hätten sie jeweils zu Fuß überquert, ansonsten seien sie mit einem Auto gefahren. Er sei in Bulgarien ca. ein Monat aufhältig gewesen und in einem Lager untergebracht worden. Dort seien die Umstände sehr unmenschlich und schmutzig gewesen, es habe dort auch keinen Arzt gegeben. Wenn er gefragt werde, ob er einen Arzt gebraucht hätte, gebe er an, ja, weil er einen Hautausschlag und Juckreiz gehabt hätte. Er habe es der Polizei gesagt und ab und zu sei auch ein Arzt gekommen. Aber dieser habe sie nicht gut behandelt, weil er ihnen nur eine Tablette zum Einnehmen gegeben habe, sonst nichts. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, er sei in einem geschlossenen Lager gewesen. Er habe einen Hautausschlag und Juckreiz gehabt, es habe keinen Arzt gegeben, zum Essen hätten sie nur wenig bekommen und das Wasser hätte er gezwungenermaßen trinken müssen, dieses habe gestunken. Es seien aber wirklich sehr unmenschliche Umstände gewesen. Er habe in Bulgarien nicht die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch genommen. Außerdem sei er ja im geschlossenen Lager gewesen und habe nicht hinausgehen dürfen. Er habe in Bulgarien ein Handy gehabt, die Polizei habe es aber kaputt gemacht. Es habe nicht funktioniert, weil er keine Sim-Karte gehabt habe. Wenn man dort an der Grenze von der Polizei aufgegriffen werde, werde man geschlagen und die Telefone abgenommen. Sein Handy sei ihm abgenommen und gebrochen worden. Damit meine er, er sei mit einem Stock geschlagen worden und hätte sein Handy in der Hosentasche gehabt. Durch die Stockschläge sei das Display gebrochen. Über Befragen, ob das heiße, dass sein Telefon nicht erst bei der Durchsuchung abgenommen und absichtlich beschädigt worden wäre, gab der BF an, er sei weggelaufen und dann geschlagen worden. Er sei aber erst durchsucht worden, als das Display des Handys schon kaputt gewesen wäre. Von den anderen seien die Handys dann in den Wald geworfen worden. Wenn er gefragt werde, was er mit seine Angabe, er sei gezwungen worden, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen, meine, gebe er an, ihm seien die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen worden und habe er dort irgendeinen Zettel unterschreiben müssen. Erst dann sei er freigelassen worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Bulgarien, gab der BF an, er möchte nicht dorthin zurück. Er habe hier seinen Bruder und seine Familie und möchte deshalb hier in Österreich bleiben. Wie die Umstände in Bulgarien gewesen wären, habe er schon erzählt. Die Polizei in Bulgarien habe ihn und andere Flüchtlinge wie Tiere behandelt. Jeder Polizist, wo sie gestanden seien, habe einen geschlagen. Auch im Lager. Die Verletzungen würden aber von den Schlägen beim Aufgriff an der Grenze stammen. Er meine, dass neun Personen an der Grenze aufgegriffen worden wären. Der eine Polizist habe einen Holzstock in der Hand gehabt, mit dem er sie geschlagen und den BF verletzt habe. Die anderen Polizisten hätten sie getreten oder mit der Faust geschlagen. Er werde sich nie freiwillig damit einverstanden zeigen, nach Bulgarien zurückzukehren. In Bulgarien habe er niemanden. Dort hätte er auch nicht die Möglichkeit, zu Lernen oder Sport zu betreiben. Dort seien auch die Lebensumstände unmenschlich. Er möchte hier bleiben.Befragt, ob noch weitere ärztliche Untersuchungen oder medizinische Eingriffe geplant seien, gab der BF an, er kenne sich nicht aus, weil er die Sprache hier nicht könne. Er habe auch im rechten Nierenbereich ab und zu Schmerzen. Er habe eine Überweisung bekommen und müsse dann nocheinmal zum Arzt. Auf Nachfrage, ob er noch einmal zu einem Arzt gehen müsse bzw. ob weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich seien, gab der BF an, nein, das sei nur gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Er habe jetzt keine Untersuchungen mehr und müsse auch zu keinem Arzt. Befragt nach Verwandten gab der BF an, er habe einen namentlich genannten Bruder, der mit seiner Familie in römisch 40 lebe sowie einen Cousin mütterlicherseits, dessen Familiennamen er nicht wisse. Er kenne auch seinen Status nicht, dieser habe aber einen Reisepass und sei seit römisch 40 hier. Er selbst sei verheiratet, seine Ehefrau sei in Afghanistan. Er habe schon Kontakt zu seinem Bruder. Dieser habe ihn auch heute hierher begleitet. Er habe bei seinem Cousin in römisch 40 übernachtet. Sein Bruder lebe in römisch 40 und sein Cousin in römisch 40 . Sein Bruder habe ihm im Lager besucht und er würde ihn auch gerne besuchen, habe aber eine Gebietsbeschränkung. Sie würden regelmäßig telefonieren. Befragt nach dem Kontakt zum Bruder während der letzten zwei Jahre gebe er an, er habe ihn nur einmal gesehen. Er glaube, der Bruder sei vor sieben Jahren einmal nach Afghanistan gekommen. Sonst hätten sie telefoniert und jetzt habe er ihn wieder persönlich getroffen. Sonst lebe er mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt, wie er von Bulgarien nach Österreich gekommen sei, gab der BF an, die Grenzen hätten sie jeweils zu Fuß überquert, ansonsten seien sie mit einem Auto gefahren. Er sei in Bulgarien ca. ein Monat aufhältig gewesen und in einem Lager untergebracht worden. Dort seien die Umstände sehr unmenschlich und schmutzig gewesen, es habe dort auch keinen Arzt gegeben. Wenn er gefragt werde, ob er einen Arzt gebraucht hätte, gebe er an, ja, weil er einen Hautausschlag und Juckreiz gehabt hätte. Er habe es der Polizei gesagt und ab und zu sei auch ein Arzt gekommen. Aber dieser habe sie nicht gut behandelt, weil er ihnen nur eine Tablette zum Einnehmen gegeben habe, sonst nichts. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, er sei in einem geschlossenen Lager gewesen. Er habe einen Hautausschlag und Juckreiz gehabt, es habe keinen Arzt gegeben, zum Essen hätten sie nur wenig bekommen und das Wasser hätte er gezwungenermaßen trinken müssen, dieses habe gestunken. Es seien aber wirklich sehr unmenschliche Umstände gewesen. Er habe in Bulgarien nicht die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch genommen. Außerdem sei er ja im geschlossenen Lager gewesen und habe nicht hinausgehen dürfen. Er habe in Bulgarien ein Handy gehabt, die Polizei habe es aber kaputt gemacht. Es habe nicht funktioniert, weil er keine Sim-Karte gehabt habe. Wenn man dort an der Grenze von der Polizei aufgegriffen werde, werde man geschlagen und die Telefone abgenommen. Sein Handy sei ihm abgenommen und gebrochen worden. Damit meine er, er sei mit einem Stock geschlagen worden und hätte sein Handy in der Hosentasche gehabt. Durch die Stockschläge sei das Display gebrochen. Über Befragen, ob das heiße, dass sein Telefon nicht erst bei der Durchsuchung abgenommen und absichtlich beschädigt worden wäre, gab der BF an, er sei weggelaufen und dann geschlagen worden. Er sei aber erst durchsucht worden, als das Display des Handys schon kaputt gewesen wäre. Von den anderen seien die Handys dann in den Wald geworfen worden. Wenn er gefragt werde, was er mit seine Angabe, er sei gezwungen worden, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen, meine, gebe er an, ihm seien die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen worden und habe er dort irgendeinen Zettel unterschreiben müssen. Erst dann sei er freigelassen worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Bulgarien, gab der BF an, er möchte nicht dorthin zurück. Er habe hier seinen Bruder und seine Familie und möchte deshalb hier in Österreich bleiben. Wie die Umstände in Bulgarien gewesen wären, habe er schon erzählt. Die Polizei in Bulgarien habe ihn und andere Flüchtlinge wie Tiere behandelt. Jeder Polizist, wo sie gestanden seien, habe einen geschlagen. Auch im Lager. Die Verletzungen würden aber von den Schlägen beim Aufgriff an der Grenze stammen. Er meine, dass neun Personen an der Grenze aufgegriffen worden wären. Der eine Polizist habe einen Holzstock in der Hand gehabt, mit dem er sie geschlagen und den BF verletzt habe. Die anderen Polizisten hätten sie getreten oder mit der Faust geschlagen. Er werde sich nie freiwillig damit einverstanden zeigen, nach Bulgarien zurückzukehren. In Bulgarien habe er niemanden. Dort hätte er auch nicht die Möglichkeit, zu Lernen oder Sport zu betreiben. Dort seien auch die Lebensumstände unmenschlich. Er möchte hier bleiben.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt vom BVwG):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 29.09.2023

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).

Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023).

Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SAREF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023).

Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).

Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).

Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).

Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7.164, Marokko: 1.721, Ukraine: 1.313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).

Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023

?        BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail

?        SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail

?        VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail

?        VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 21.08.2023

Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Antrag des Rückkehrers inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann dann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)

Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022).

Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023

?        BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 2.5.2023?        ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin römisch III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 2.5.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung 22.08.2023

Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept ist ein Grund für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023).

Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023).

Es gibt Berichte, dass Anträge von Staatsangehörigen bestimmter Länder, darunter Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Marokko und Tunesien, automatisch abgelehnt werden (AI 27.3.2023).

Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).

Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB 12.7.2023).

Abgesehen von Syrern lagen die Anerkennungsquoten aller anderen Nationalitäten in Bulgarien in früheren Jahren im Durchschnitt unter 8 %, wobei Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern wie aus Afghanistan und der Türkei als offensichtlich unbegründet behandelt wurden und extrem niedrige Anerkennungsquoten hatten. Dies änderte sich jedoch mit der Zeit; so lag die Anerkennungsquote für Afghanen 2016 bei 1,5 % und 2022 bei 49 % (davon 14 % Flüchtlingsstatus, 35 % subsidiärer Schutz; 51 % Ablehnungen). Im Jahr 2022 waren 35 % aller Antragsteller Afghanen und die Gesamtanerkennungsquote stieg auf 91 % aller inhaltlichen Entscheidungen, davon lauteten 89 % auf subsidiären (humanitären) Schutz und 2 % auf Flüchtlingsstatus, 9 % aller inhaltlichen Entscheidungen waren Ablehnungen. Somit wurden im Jahr 2022 von 69 afghanischen Fällen, 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt (2021 waren das noch 86 % gewesen, 2020: 95 %). Von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen entzogen sich dennoch 95 % durch Untertauchen dem Verfahren, bevor sie eine erstinstanzliche Entscheidung erhielten, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen ergingen (AIDA 3.2023).

SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB 7.8.2023).

IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023).

Die Zahl der in Bulgarien ankommenden Migranten steigt in den letzten Jahren wieder. Bei der illegalen Einreise betreten wurden 2020: 510, 2021: 1.386, 2022: 2.298 Personen. Bei der illegalen Ausreise betreten wurden 2020: 924, 2021: 1.097, 2022: 2.337 Personen. Illegal aufhältig betreten wurden 2020: 2.053, 2021: 8.316 und 2022: 12.092 Personen. Das waren insgesamt 2020: 3.487, 2021: 10.799, 2022: 16.767 Personen. Die meisten Migranten kommen über die Türkei und Griechenland. Diese Zunahme soll auch zu einem Anstieg von sogenannten Pushback-Praktiken geführt haben, mit 5.268 angeblichen Pushbacks, von denen 87.647 Personen betroffen gewesen sein sollen. Im Jänner 2023 sprach der bulgarische Innenminister von 160.000 verhinderten Grenzübertritten im Jahr 2022 (AIDA 3.2023).

NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei. Bis zum 12. Dezember 2022 meldete das bulgarische Innenministerium 162.340 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen, bei denen die Grenzbehörden 4.585 Personen festnahmen. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee verzeichnete in der ersten Jahreshälfte 2022 1.681 Fälle von Rechtsverletzungen im Grenzgebiet mit 23.742 betroffenen Personen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23. The State of the World's Human Rights. Bulgaria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089428.html, Zugriff 2.5.2023

?        IOM – International Organisation for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM, per E-Mail

?        SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (26.4.2023): Auskunft an den Verbindungsbeamten des BM.I in Bulgarien, per E-Mail

?        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2089461.html, Zugriff 19.5.2023

?        VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail

?        VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien (12.7.2023): Auskunft Bulgarisches Innenministerium [Bulgarien], per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 17.05.2023

Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vgl. SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vergleiche SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023).

Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur für Asylwerber, welche die Kosten für Miete und Nebenkosten selbst tragen können, denn sie haben während des Verfahrens auch keinen Anspruch auf sonstige materielle oder soziale Unterstützung (AIDA 3.2023).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags für die Dauer des Verfahrens garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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