Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W212 2282364-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 12.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie – laut EURODAC-Treffermeldung – zuvor bereits am 19.06.2023 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht hatte.
2. Am 12.07.2023 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Ihren Herkunftsstaat habe sie am 21.03.2023 verlassen und sei in die Türkei geflogen. In der Folge habe sie sich zehn Tage in Griechenland, vier Tage in Nordmazedonien, 16 Tage in Serbien und 23 Tage in Rumänien aufgehalten, bevor sie über ein unbekanntes Land am 12.07.2023 in Österreich eingereist sei. In Rumänien seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie sei in einem Camp gewesen. In welchem Stadium sich ihr dortiges Asylverfahren befinde, wisse sie nicht. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführer an, sie sei in Somalia zwangsverheiratet worden und habe Angst von ihrer Familie umgebracht zu werden.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.07.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.07.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.
4. Mit Schreiben vom 03.08.2023 stimmte die rumänische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu und übermittelte gleichzeitig eine Aliasidentität der Beschwerdeführerin. 4. Mit Schreiben vom 03.08.2023 stimmte die rumänische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und übermittelte gleichzeitig eine Aliasidentität der Beschwerdeführerin.
5. Am 09.11.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sich gesund zu fühlen und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie habe keine ihr bekannten Vorerkrankungen. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie sei 23 Tage lang in Rumänien gewesen. Sie habe nur durchreisen wollen, sei aber von der Polizei festgenommen worden. Sie habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt, habe das Land aber verlassen, weil man sie nach Somalia zurückschicken wollte. Von den rumänischen Behörden sei sie untergebracht und versorgt worden. Sie wolle aber nach Rumänien nicht zurück. In den ersten drei Tagen habe sie kein Wasser und kein Essen bekommen. Außerdem hätten die Polizisten sie geschlagen. Rumänien wolle keine dunkelhäutigen Leute haben.
6. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
7. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin am 30.11.2023 Beschwerde. Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2023 (eingelangt am 05.12.2023) vor.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024, GZ W212 2282364-1/15E, wurde die Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. 9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024, GZ W212 2282364-1/15E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
10. Mit – gegenständlich angefochtenem – Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, zugestellt am 12.08.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 10. Mit – gegenständlich angefochtenem – Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, zugestellt am 12.08.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-08-30 08:44
COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Ukrainische Bürger in Rumänien:
Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien, und mehr als 138.000 von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz (IOM 2023; vgl. UNHCR 21.8.2023).Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien, und mehr als 138.000 von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz (IOM 2023; vergleiche UNHCR 21.8.2023).
Derzeit (Stand August 2023) sind noch etwa 93.000 ukrainische Flüchtlinge in Rumänien (UNHCR 21.8.2023).
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-08-31 08:56
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
(AIDA 5.2023; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-09-04 12:17
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).
Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).
(AIDA 5.2023)
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).
Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-08-31 09:59
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).
Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).
Versorgung
Letzte Änderung 2023-08-31 10:01
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-08-31 10:02
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-08-31 10:05
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).
Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).
ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Behörde habe zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie drei Tage lang weder Wasser noch Nahrung erhalten habe und Opfer von Polizeigewalt in physischer sowie verbaler Form geworden sei, keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch mehrfach ihre Furcht vor Kettenabschiebungen und mangelhaften Verfahrensgarantien geltend gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Verfahren der Beschwerdeführer in Rumänien wiederaufgenommen werden würde, sondern ein Folgeantrag gestellt werden müsste. Nach rumänischem Recht seien Personen, die in Rumänien einen Folgeantrag stellen, vom Zugang zu Unterstützung für Asylwerber*innen ausgeschlossen. In Rumänien komme es zu zahlreichen Fällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlungen gegenüber Flüchtlingen und Asylwerber*innen sowie zu Pushbacks. Eine Einzelfallzusicherung sei für den Fall einer Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien dringend geboten. Andersfall würde eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Grundrechte drohten. Die Behörde hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17. Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. 11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Behörde habe zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie drei Tage lang weder Wasser noch Nahrung erhalten habe und Opfer von Polizeigewalt in physischer sowie verbaler Form geworden sei, keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch mehrfach ihre Furcht vor Kettenabschiebungen und mangelhaften Verfahrensgarantien geltend gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Verfahren der Beschwerdeführer in Rumänien wiederaufgenommen werden würde, sondern ein Folgeantrag gestellt werden müsste. Nach rumänischem Recht seien Personen, die in Rumänien einen Folgeantrag stellen, vom Zugang zu Unterstützung für Asylwerber*innen ausgeschlossen. In Rumänien komme es zu zahlreichen Fällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlungen gegenüber Flüchtlingen und Asylwerber*innen sowie zu Pushbacks. Eine Einzelfallzusicherung sei für den Fall einer Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien dringend geboten. Andersfall würde eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Grundrechte drohten. Die Behörde hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
12. Mit Schreiben vom 30.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der rumänischen Dublinbehörde die Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit.
13. Die Beschwerdevorlage langte am 03.09.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine volljährige somalische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise, am 12.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 19.06.2023 eine erkennungsdienstliche Behandlung im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Rumänien (Kategorie 1). Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde seither nicht für mindestens drei Monate verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 20.07.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.08.2023 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 20.07.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.08.2023 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist seit 02.08.2024 unbekannten Aufenthalts.
Mit Schreiben vom 30.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der rumänischen Dublinbehörde die Erstreckung der Überstellungsfrist wegen des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin mit.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
Die Beschwerdeführerin hat im österreichischen Bundesgebiet keine Angehörigen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat sie auch sonst keine sozialen oder beruflichen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Rumänien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Schriftwechsel zwischen der österreichischen und rumänischen Dublinbehörde.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Die Länderfeststellungen sind hinreichend aktuell, insbesondere, da sich die Lage in Rumänien generell nicht als besonders volatil darstellt und ergeben sich daraus keine ausreichend begründeten Hinweise, dass das rumänische Asylsystem grobe systemische Mängel aufweisen würde. Dies gilt auch für vermeintliche Folgeantragsteller in Rumänien.
Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Rumänien versorgt und untergebracht wurde, den Ausgang ihres Asylverfahrens aber nicht abgewartet hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Ein diesbezügliches Vorbringen, das geeignet wäre den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu eröffnen, liegt nicht vor. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Ein diesbezügliches Vorbringen, das geeignet wäre den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu eröffnen, liegt nicht vor.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin.
Dass die Beschwerdeführerin seit 02.08.2024 unbekannten Aufenthalts ist, resultiert zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Die Mitteilung über die Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die rumänische Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt einliegend.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23, 25 und 28 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3,, 7, 13, 16, 17, 18, 23, 25 und 28 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten hat und dort im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurde. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten hat und dort im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, da über ihren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO, da über ihren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, h