Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2295369-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Wolfgang SCHIMEK Rechtsanwalt GmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 30.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher SitzungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Wolfgang SCHIMEK Rechtsanwalt GmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 30.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II. zu Recht erkannt:römisch II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 11.12.2023 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice Amstetten (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei XXXX , Gasthaus XXXX als „Koch“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.500,- pro Monat im Ausmaß von 38 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 11.12.2023 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice Amstetten (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei römisch 40 , Gasthaus römisch 40 als „Koch“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.500,- pro Monat im Ausmaß von 38 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 15 angerechnet werden könnten. Weder für die Qualifikation, noch für Berufserfahrung seien hinreichende Nachweise vorgelegt worden. Für Sprachkenntnisse (Serbisch) seien 5, für Alter 10 Punkte zu vergeben.2. Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 15 angerechnet werden könnten. Weder für die Qualifikation, noch für Berufserfahrung seien hinreichende Nachweise vorgelegt worden. Für Sprachkenntnisse (Serbisch) seien 5, für Alter 10 Punkte zu vergeben.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich die Qualifikation aus dem vorgelegten Diplom vom 27.09.2010 ersehen lasse. Aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 31.12.2009 ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch praktische Berufserfahrung erworben habe. Zudem seien Englischkenntnisse nachgewiesen worden. Zum Beweis des gesamten Vorbringens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Frau XXXX und XXXX beantragt.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich die Qualifikation aus dem vorgelegten Diplom vom 27.09.2010 ersehen lasse. Aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 31.12.2009 ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch praktische Berufserfahrung erworben habe. Zudem seien Englischkenntnisse nachgewiesen worden. Zum Beweis des gesamten Vorbringens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Frau römisch 40 und römisch 40 beantragt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Es seien keine weiteren Unterlagen oder Nachweise bezüglich der Ausbildung und Berufserfahrung eingebracht worden. Betreffend die Qualifikation habe nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgestellt werden können, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers einer österreichischen Lehre nicht vergleichbar sei. Dies lasse sich damit begründen, dass diese Ausbildung keiner „formellen Berufsausbildung/Abschluss/Berufstitel“ gemäß dem Berufsbildungssystem in Kosovo 2006-2011 sowie 2011-2018 entspreche, sondern lediglich einem Kurs. Es liege daher eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beabsichtigten Mangelberuf gegenständlich nicht vor, weshalb die Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG nicht erfüllt sei.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Es seien keine weiteren Unterlagen oder Nachweise bezüglich der Ausbildung und Berufserfahrung eingebracht worden. Betreffend die Qualifikation habe nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgestellt werden können, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers einer österreichischen Lehre nicht vergleichbar sei. Dies lasse sich damit begründen, dass diese Ausbildung keiner „formellen Berufsausbildung/Abschluss/Berufstitel“ gemäß dem Berufsbildungssystem in Kosovo 2006-2011 sowie 2011-2018 entspreche, sondern lediglich einem Kurs. Es liege daher eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beabsichtigten Mangelberuf gegenständlich nicht vor, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt sei.
5. Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 11.12.2023 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei XXXX , Gasthaus XXXX als „Koch“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.500,- pro Monat im Ausmaß von 38 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 11.12.2023 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei römisch 40 , Gasthaus römisch 40 als „Koch“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.500,- pro Monat im Ausmaß von 38 Wochenstunden beschäftigt werden.
1.2. Zum Nachweis seiner Qualifikation legte der Beschwerdeführer ein „Diplom über die Berufsbefähigung“ des Zentrums der Berufsbefähigung XXXX vor. Zum Nachweis seiner Berufserfahrung legte der Beschwerdeführer Arbeitszeugnisse des Hotels XXXX vom 31.12.2009 sowie der XXXX GmbH vom 05.08.2021 vor, demzufolge der Beschwerdeführer von 01.06.2006 bis 31.12.2009 und von 06.03.2011 bis 05.08.2021 jeweils als Koch beschäftigt gewesen sei. Weiters legte er ein Zeugnis über die abgeschlossene Grund- und Hauptschule „ XXXX “ in XXXX vom 21.06.2005 vor.1.2. Zum Nachweis seiner Qualifikation legte der Beschwerdeführer ein „Diplom über die Berufsbefähigung“ des Zentrums der Berufsbefähigung römisch 40 vor. Zum Nachweis seiner Berufserfahrung legte der Beschwerdeführer Arbeitszeugnisse des Hotels römisch 40 vom 31.12.2009 sowie der römisch 40 GmbH vom 05.08.2021 vor, demzufolge der Beschwerdeführer von 01.06.2006 bis 31.12.2009 und von 06.03.2011 bis 05.08.2021 jeweils als Koch beschäftigt gewesen sei. Weiters legte er ein Zeugnis über die abgeschlossene Grund- und Hauptschule „ römisch 40 “ in römisch 40 vom 21.06.2005 vor.
1.3. Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.02.2024 eine Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Das AMS erließ eine mit 21.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche am 24.06.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurde. 08.07.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
1.4. Es wurde keine abgeschlossene Berufsausbildung des Beschwerdeführers im beantragten Mangelberuf „Koch“ nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen österreichischen Lehrabschluss, noch über eine vergleichbare Ausbildung.1.3. Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.02.2024 eine Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Das AMS erließ eine mit 21.06.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche am 24.06.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurde. 08.07.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
1.4. Es wurde keine abgeschlossene Berufsausbildung des Beschwerdeführers im beantragten Mangelberuf „Koch“ nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen österreichischen Lehrabschluss, noch über eine vergleichbare Ausbildung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
2.2. Die Feststellungen zu den Nachweisen zur Qualifikation und den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gründen sich auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen (zur Bewertung der genannten Nachweise siehe die rechtlichen Ausführungen).
2.3. Die Feststellungen zur Zustellung von Bescheid und Beschwerde bzw. dem Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 20g Abs. 3 AuslbG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslbG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 29.02.2024 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend mit Ablauf des 09.05.2024. Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 29.02.2024 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend mit Ablauf des 09.05.2024.
Die erst nach diesem Zeitraum erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 erweist sich demnach als verspätet.
Mit Ablauf der in § 14 Abs. 1 VwGVG bzw. § 20g Abs. 3 AuslbG festgelegten Frist endet die Zuständigkeit der belangten Behörde, von welcher der angefochtene Bescheid stammt, zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Mit diesem Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der belangten Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen und die Beschwerde zu erledigen, auf das VwG über. Eine dennoch von ihr (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von der unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das VwG die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge amtswegig aufzugreifender Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 1.3.2022, rdb.at, § 14 VwGVG Rz 30 und 37).Mit Ablauf der in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw. Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslbG festgelegten Frist endet die Zuständigkeit der belangten Behörde, von welcher der angefochtene Bescheid stammt, zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Mit diesem Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der belangten Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen und die Beschwerde zu erledigen, auf das VwG über. Eine dennoch von ihr (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von der unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das VwG die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge amtswegig aufzugreifender Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 1.3.2022, rdb.at, Paragraph 14, VwGVG Rz 30 und 37).
Die zu spät erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 war folglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2024 in der Folge im Lichte der Beschwerde zu prüfen.
Zu II. Abweisung der Beschwerde:Zu römisch II. Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) …“
Anlage B:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
Weitere maßgebliche Bestimmungen:
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2023 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2023) StF: BGBl. II Nr. 488/2022Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2023 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2023) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2022,
„§ 1. (1) Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1. (1) Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. …
39. Gaststättenköch(e)innen
40. …
(2) …
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
In der Sache folgt daraus:
3.1. Das AMS begründete die mit dem bekämpften Bescheid vom 30.01.2024 ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG im Wesentlichen damit, dass für die Kriterien Qualifikation und Berufserfahrung keine Punkte zu vergeben seien, somit statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 15 Punkte (5 Punkte für Sprachkenntnisse, 10 Punkte für Alter) angerechnet werden könnten.
3.2. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).3.2. Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,).
Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, § 13, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, Paragraph 13,, Rz 40).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Das vorgelegte „Diplom über die Berufsbefähigung“ des Zentrums der Berufsbefähigung „ XXXX “ enthält keinerlei Angaben zum Umfang der Ausbildung und den vermittelten Inhalten. Das Diplom spricht lediglich von einer nach dem „Kursbesuch“ am 27.09.2010 erfolgten Abschlussprüfung. Weder die Dauer des Kurses, noch die konkreten Themenbereiche der Abschlussprüfung werden angeführt. Das Diplom stellt damit keinen tauglichen Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung dar. Das vorgelegte „Diplom über die Berufsbefähigung“ des Zentrums der Berufsbefähigung „ römisch 40 “ enthält keinerlei Angaben zum Umfang der Ausbildung und den vermittelten Inhalten. Das Diplom spricht lediglich von einer nach dem „Kursbesuch“ am 27.09.2010 erfolgten Abschlussprüfung. Weder die Dauer des Kurses, noch die konkreten Themenbereiche der Abschlussprüfung werden angeführt. Das Diplom stellt damit keinen tauglichen Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung dar.
Gleiches gilt für die vorgelegten Beschäftigungsnachweise vom 31.12.2009 und vom 05.08.2021. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach der Rsp des VwGH eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf erfordert. Dass ein Antragsteller etwa nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung nach § 12a Z 1 AuslBG dar (vgl. VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).Gleiches gilt für die vorgelegten Beschäftigungsnachweise vom 31.12.2009 und vom 05.08.2021. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach der Rsp des VwGH eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf erfordert. Dass ein Antragsteller etwa nach einer dreijährigen Berufstätigkeit auch ohne formellen Berufsabschluss eine Qualifikation erlangt hat, die einem Lehrabschluss gleichkommt, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG dar vergleiche VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).
Dementsprechend ist die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abzuweisen.
3.3. Sofern im Zuge der Beschwerde der Antrag gestellt wurde, eine Befragung des Beschwerdeführers sowie weiterer Personen des beschäftigenden Unternehmens als Zeugen durchzuführen, wird dieser Beweisantrag abgelehnt. Zunächst ist zu bemerken, dass sich die entsprechenden Anträge pauschal auf den „Beweis seines gesamten Vorbringens“ bzw. darauf, dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten tatsächlich erreicht werde, beschränken und insofern nicht erkennen lassen, zu welchem Beweisthema die beantragten Zeugen konkret zu vernehmen wären. Die Zuerkennung von Punkten nach Anlage B zum AuslBG ist von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht unter Würdigung der vorgelegten Nachweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmen und stellt insofern eine Rechtsfrage dar, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.
Zur gegenständlich maßgeblichen Frage der Berufsausbildung des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Der Beschwerdeführer hat den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen zu erbringen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Berufsausbildung durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen, welche die Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei erkennen lassen. Damit ist evident, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. der beantragten Zeugen Frau XXXX und XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geeignet ist, ungeachtet entsprechender Zeugnisse den Nachweis des Vorliegens einer (formell) abgeschlossenen Berufsausbildung des Beschwerdeführers im Mangelberuf Koch zu erbringen, sodass davon abgesehen werden konnte.Zur gegenständlich maßgeblichen Frage der Berufsausbildung des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Der Beschwerdeführer hat den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen zu erbringen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Berufsausbildung durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen, welche die Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei erkennen lassen. Damit ist evident, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. der beantragten Zeugen Frau römisch 40 und römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geeignet ist, ungeachtet entsprechender Zeugnisse den Nachweis des Vorliegens einer (formell) abgeschlossenen Berufsausbildung des Beschwerdeführers im Mangelberuf Koch zu erbringen, sodass davon abgesehen werden konnte.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren seitens des AMS hinreichend Gelegenheit zur Erbringung der entsprechenden Nachweise eingeräumt (vgl. Parteiengehör vom 21.12.2023 und 22.04.2024). Sämtliche seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden sind in die gegenständliche Beurteilung eingeflossen, eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.Dem Beschwerdeführer wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren seitens des AMS hinreichend Gelegenheit zur Erbringung der entsprechenden Nachweise eingeräumt vergleiche Parteiengehör vom 21.12.2023 und 22.04.2024). Sämtliche seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden sind in die gegenständliche Beurteilung eingeflossen, eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,