Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2286308-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. 1332249603/223502792, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. 1332249603/223502792, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 04.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 15.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er während des Bauernaufstandes, an welchem er teilgenommen habe, von der Polizei geschlagen und verletzt worden sei. Seitdem höre er schlecht auf einem Ohr. Sie hätten „uns“ bedroht sowie verhaften und quälen wollen. Wegen dieser Verfolgung habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und getötet zu werden.
3. Am 04.01.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
FLUCHTGRUND:
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!
A: Ich war bei den Bauerndemonstrationen dabei. Die Regierung hat ein neues Gesetz eingeführt, das sehr schädlich für die Bauern war. Da die Landwirte das nicht akzeptieren konnte, wurden demonstriert. Alle Bauern waren gegen das Gesetz, sie haben monatelang am selben Ort demonstriert. Ich habe auch demonstriert. Wie sie wissen gibt es sehr viele Kriminelle in Indien. Einige Kriminelle haben sich mit Politikern verbunden und die demonstrierenden Bauern geschlagen. Es kam zu Anzeigen und ich wurde namentlich erwähnt. Es gab auch weitere Täter, davon wurden 6 bis 7 Personen von der Polizei festgenommen. Es ist eine politische Angelegenheit. Ich konnte nicht zur Polizei gehen und um Hilfe bitten. Ich sah keinen anderen Ausweg, die Polizei hätte mir nicht geholfen. Einige Demonstranten wurden immer wieder festgenommen. Die Polizei und die politischen Führer waren alle unter einem Dach und verbunden. Wir wurden von ihnen gesucht, weil sie uns töten wollten.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Haben Sie bei der Polizei Anzeige erstattet?
A: Nein, das habe ich mich nicht getraut.
F: Wer waren die Personen, die Sie geschlagen haben?
A: Es waren politisch mächtige Leute.
F: Sie sagten, die haben als Sicherheitsmann gearbeitet. Warum haben Sie an Bauernprotesten teilgenommen?
A: Ich habe ja nur ein Jahr gearbeitet. Ich wollte anderen helfen. Ich bin ja vom Dorf, dort gibt es auch Landwirtschaft.
F: Warum haben Sie nicht innerhalb Indiens den Wohnort gewechselt?
A: Sie wissen ja wie politisch mächtig die Führer sind und die Polizei ist überall. Die Behörde hat mein Foto und meine Daten.
F: Wann wurden Sie von der Polizei erfasst?
A: Ich weiß nicht wann die Daten aufgenommen, meine Familie hat mir das erzählt.
F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Meine Familie ist sehr besorgt, mein Vater kann nicht arbeiten. Wir haben hohe Schulden, meine Familie müsste bald auf der Straße schlafen, ich möchte hier arbeiten und sie unterstützen. Sie haben mir ein gutes Leben ermöglicht, ich möchte ihnen das auch ermöglichen.
[…]“
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
5. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er als Fluchtgründe Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Er sei wegen seinen politischen Aktivitäten, insbesondere seinem Einsatz in den Bauernprotesten, sowie wegen in der Einvernahme näher dargestellter Vorfälle willkürlichen Vorwürfen seitens der indischen Behörden ausgesetzt gewesen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar und habe keinen erkennbaren Begründungswert. Hinsichtlich der Vorwürfe zu angeblichen Divergenzen in der Einvernahme beim Bundesamt gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe des Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, sei nicht richtig. Alleine rückblickend aus dem Überleben des Beschwerdeführers und seiner gelungenen Flucht die Schlussfolgerung zu ziehen, er könne keiner Verfolgung unterlegen sein, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen seien, zumal die politisch motivierte Verfolgung gerade von den indischen Behörden direkt ausgegangen sei. Die pauschale Behauptung des Bundesamtes, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung entgehen zu können, sei nicht zutreffend. Für den Fall einer Abschiebung bestehe für den Beschwerdeführer auch die reale Gefahr, menschenrechtswidrig behandelt zu werden sowie in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr. Er habe sich auch intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte geknüpft.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, gehört der Volksgruppe der Sharma an und bekennt sich zur Religion des Hinduismus. Seine Muttersprache ist Punjabi.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX im indischen Bundesstaat Uttar Pradesh geboren und lebte in dem nahe gelegenen Ort XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte 9 Jahre die Schule und arbeitete als Sicherheitsmann.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im indischen Bundesstaat Uttar Pradesh geboren und lebte in dem nahe gelegenen Ort römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte 9 Jahre die Schule und arbeitete als Sicherheitsmann.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in dessen Heimatort. Außerdem verfügt er über weitere Verwandte in seiner Heimat.
Der Beschwerdeführer reiste unter Verwendung eines indischen Reisepasses mit dem Flugzeug von Indien nach Dubai aus und gelangte über Serbien und Ungarn im November 2022 schlepperunterstützt nach Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Er kann kein Deutschzertifikat vorweisen und hat in Österreich weder gegen Entgelt, noch ehrenamtlich gearbeitet. Er wird von Freunden in seiner Unterkunft unterstützt und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien einer individuellen Bedrohung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise aus Indien an Demonstrationen teilnahm oder von Polizisten misshandelt worden sei oder im Fall seiner Rückkehr eine auf seine Person bezogene Gefährdung zu befürchten habe.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Gefährdung stünde dem Beschwerdeführer in Indien eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation Indien vom 28.11.2023 (Version 8)
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).
Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).