TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/25 W261 2293251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §6a
VOG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch


W261 2293251-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2023 durch den Weissen Ring beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form Pauschalentschädigung Schmerzengeld und Ersatz des Selbstbehaltes für Krankenhauskosten nach dem Verbrechensopfergesetz. Er sei bei einem Vorfall am XXXX 2023 im Lokal XXXX verletzt worden. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2023 durch den Weissen Ring beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form Pauschalentschädigung Schmerzengeld und Ersatz des Selbstbehaltes für Krankenhauskosten nach dem Verbrechensopfergesetz. Er sei bei einem Vorfall am römisch 40 2023 im Lokal römisch 40 verletzt worden.

2. Die belangte Behörde ersuchte die Polizeiinspektion XXXX mit Schreiben vom 23.10.2023 um Übermittlung der bisherigen Ermittlungsvergebnisse zum genannten Vorfall. Mit Emailnachricht vom 10.11.2023 teilte eine Mitarbeiterin der Polizeistation mit, dass der Akt bereits der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt worden sei.2. Die belangte Behörde ersuchte die Polizeiinspektion römisch 40 mit Schreiben vom 23.10.2023 um Übermittlung der bisherigen Ermittlungsvergebnisse zum genannten Vorfall. Mit Emailnachricht vom 10.11.2023 teilte eine Mitarbeiterin der Polizeistation mit, dass der Akt bereits der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt worden sei.

3. Mit Schreiben vom15.11.2023 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Übersendung der Ermittlungsergebnisse. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft XXXX nach und übermittelte am 01.12.2023 (Datum des Einlangens) eine Reihe von Unterlagen aus dem Strafakt gegen XXXX an die belangte Behörde. 3. Mit Schreiben vom15.11.2023 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übersendung der Ermittlungsergebnisse. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach und übermittelte am 01.12.2023 (Datum des Einlangens) eine Reihe von Unterlagen aus dem Strafakt gegen römisch 40 an die belangte Behörde.

4. Mit Emailnachricht vom 06.12.2024 übermittelte der Weisse Ring im Auftrag des Beschwerdeführers weitere Rechnungen über Ambulanzgebühren samt Mahnungen.

5. Mit Schreiben vom 16.01.2024 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht. Die entsprechenden Unterlagen aus dem genannten Strafakt langten am 05.02.2024 bei der belangten Behörde ein. Demnach gab der Angeklagte bei der Strafverhandlung an, dass der Beschwerdeführer auf ihn gesprungen sei, woraufhin ihn dieser geschlagen und verletzt habe. Sie seien beide betrunken gewesen und hätten Frieden geschlossen. Dem Angeklagten sei ein Diversionsangebot in Form eines Tatausgleiches durch Entschuldigung beim Geschädigten und Übernahme der Pauschalkosten unterbreitet worden, welches dieser angenommen habe. 5. Mit Schreiben vom 16.01.2024 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht römisch 40 um Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht. Die entsprechenden Unterlagen aus dem genannten Strafakt langten am 05.02.2024 bei der belangten Behörde ein. Demnach gab der Angeklagte bei der Strafverhandlung an, dass der Beschwerdeführer auf ihn gesprungen sei, woraufhin ihn dieser geschlagen und verletzt habe. Sie seien beide betrunken gewesen und hätten Frieden geschlossen. Dem Angeklagten sei ein Diversionsangebot in Form eines Tatausgleiches durch Entschuldigung beim Geschädigten und Übernahme der Pauschalkosten unterbreitet worden, welches dieser angenommen habe.

6. Mit Schreiben vom 14.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, weil er ein provokantes bzw. grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Weiters habe er im Strafverfahren auf Schadenersatzansprüche gegen den Täter verzichtet. Es habe die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

7. Mit Eingabe vom 06.03.2024 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum für den Beschwerdeführer mit, dass um Fristerstreckung bis zum 15.03.2024 gebeten werde. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 13.03.2024 eine Fristerstreckung bis zum Ablauf des 20.03.2024.

8. Mit Emailnachricht vom 19.03.2024 teilte die Kanzlei Blum & Blum mit, dass bei der Hauptverhandlung kein Dolmetscher dabei gewesen sei und der Beschwerdeführer lediglich erklärt habe, dass er gegen eine diversionelle Erledigung keine Einwände habe. Der Beschwerdeführer habe kein provokantes und grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt. Insbesondere sei auch nicht richtig, dass er den Täter bereits im Lokal geschlagen hätte.

9. Mit dem nunmher angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.10.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz mit der Begründung ab, dass das Strafgericht im Rahmen des diversionellen Verfahrens festgestellt habe, dass der Schaden wiedergutgemacht worden sei bzw. ein Verzicht des Beschwerdeführers erklärt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer vor der antragsgegenständlichen Straftat ein provokantes bzw. grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt. Es würde daher ein Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 Verbrechensopfergesetz vorliegen.9. Mit dem nunmher angefochtenen Bescheid vom 11.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.10.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz mit der Begründung ab, dass das Strafgericht im Rahmen des diversionellen Verfahrens festgestellt habe, dass der Schaden wiedergutgemacht worden sei bzw. ein Verzicht des Beschwerdeführers erklärt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer vor der antragsgegenständlichen Straftat ein provokantes bzw. grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt. Es würde daher ein Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Verbrechensopfergesetz vorliegen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es würde sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben, dass er nur zu den Voraussetzungen einer diversionellen Einigung nicht jedoch zum Tathergang befragt worden sei. Es sei nicht richtig, dass er vor der Tat ein provokantes Verhalten an den Tag gelegt habe. Er sei das Opfer einer Straftat geworden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenso beantragt wie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.06.2024 zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.06.2024 einlangte.

12. Mit Eingabe vom 02.07.2024 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zur Auflösung gebracht worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass für die mündliche Beschwerdeverhandlung die Beiziehung einer Dolmetschung für die Sprache Kroatisch erforderlich sein werde.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, Vertreterinnen der belangten Behörde, eine Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch und der Zeuge XXXX teilnahmen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge wurden eingehend zum Tathergang des Vorfalles in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 befragt. Beide stellten deren Version des Tatherganges dar, wobei beide übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen das T-Shirt zerrissen habe, bevor es zu den Schlägen des Zeugen gekommen sei. 13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, Vertreterinnen der belangten Behörde, eine Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch und der Zeuge römisch 40 teilnahmen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge wurden eingehend zum Tathergang des Vorfalles in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 befragt. Beide stellten deren Version des Tatherganges dar, wobei beide übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen das T-Shirt zerrissen habe, bevor es zu den Schlägen des Zeugen gekommen sei.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer beantragte am 19.10.2023 Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete den Antrag mit einer in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 vor einem Lokal in XXXX erlittenen Körperverletzung.Der Beschwerdeführer beantragte am 19.10.2023 Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete den Antrag mit einer in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 vor einem Lokal in römisch 40 erlittenen Körperverletzung.

Der Beschwerdeführer und der Zeuge XXXX verbrachten die Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 gemeinsam im Lokal XXXX in XXXX . Die beiden Männer tranken in einer Runde mehrere Gläser Bier und unterhielten sich unter anderem darüber, dass sie aus dem gleichen Dorf in Bosnien stammen. Während sie im Lokal gesessen sind, spielte eine Mitarbeiterin Musik. Dies nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, um sein T-Shirt zu zerreißen. Er zerriss auch das T-Shirt des Zeugen. Daraufhin forderte der Zeuge den Beschwerdeführer auf, mit ihm vor das Lokal zu gehen. Die Tür vom Lokal war ca. zwei Meter entfernt. Vor der Tür kam es zu einer Schlägerei, im Zuge welcher der Zeuge den Beschwerdeführer durch Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper am Körper verletzte.Der Beschwerdeführer und der Zeuge römisch 40 verbrachten die Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 gemeinsam im Lokal römisch 40 in römisch 40 . Die beiden Männer tranken in einer Runde mehrere Gläser Bier und unterhielten sich unter anderem darüber, dass sie aus dem gleichen Dorf in Bosnien stammen. Während sie im Lokal gesessen sind, spielte eine Mitarbeiterin Musik. Dies nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, um sein T-Shirt zu zerreißen. Er zerriss auch das T-Shirt des Zeugen. Daraufhin forderte der Zeuge den Beschwerdeführer auf, mit ihm vor das Lokal zu gehen. Die Tür vom Lokal war ca. zwei Meter entfernt. Vor der Tür kam es zu einer Schlägerei, im Zuge welcher der Zeuge den Beschwerdeführer durch Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper am Körper verletzte.

Der Beschwerdeführer erlitt durch die Tat einen Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens sowie blutige Wunden an der Stirn und im Bereich des linken Auges.

Das provozierende aggressive Verhalten ging zunächst vom Beschwerdeführer aus.

Das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss diversionell nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß §§ 204 Abs. 1 iVm 198 und 199 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.Das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Beschluss diversionell nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß Paragraphen 204, Absatz eins, in Verbindung mit 198 und 199 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur kroatischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag.

Die Feststellung zum Datum der Einbringung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Tathergang des Vorfalles in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 in XXXX beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.08.2024. Beide schilderten die Ereignisse dieses Abends durchaus subjektiv aus deren Sicht, wobei seitens des erkennenden Senates zu berücksichtigen ist, dass sowohl der Zeuge als auch der Beschwerdeführer angaben, zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen zu sein.Die Feststellungen zum Tathergang des Vorfalles in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 in römisch 40 beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.08.2024. Beide schilderten die Ereignisse dieses Abends durchaus subjektiv aus deren Sicht, wobei seitens des erkennenden Senates zu berücksichtigen ist, dass sowohl der Zeuge als auch der Beschwerdeführer angaben, zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen zu sein.

Eine wirkliche Übereinstimmung in den Aussagen gab es jedoch in einem Punkt, und zwar, dass es der Beschwerdeführer gewesen ist, welcher zuerst sein eigenes T-Shirt zerrissen hatte und sodann auch das T-Shirt des Zeugen zerriss. Dieser Umstand war für den Zeugen der Anlass sich, wie er aussagte, gegen den Beschwerdeführer zu wehren, was in weiterer Folge zur Schlägerei und den Verletzungen des Beschwerdeführers führte.

Insoweit ist der Tathergang für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar, wiewohl anzumerken ist, dass ein zerfetztes T-Shirt per se keinesfalls eine nachfolgende Körperverletzung durch den Zeugen rechtfertigen kann. Der Zeuge selbst hat die Tat eingestanden und steht auch dazu, dass die Schlägerei ein Fehler gewesen ist.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Starfantrag der Staatsanwaltschaft XXXX (vgl. AS 15ff).Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Starfantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vergleiche AS 15ff).

Nicht glaubhaft ist für den erkennenden Senat jedoch, dass der Beschwerdeführer angibt, dass es ein Ausdruck seiner Freude über die Musik gewesen sei, dass er zuerst sein T-Shirt und dann in weiterer Folge auch das T-Shirt des Zeugen zerrissen hat. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass dann, wenn ein betrunkener Mann das T-Shirt eines anderen betrunkenen Menschen zerreißt, dies als Provokation aufgefasst werden kann. In dieser Handlung des Beschwerdeführers wird ein aggressives, grob fahrlässiges Verhalten gesehen, welches letztendlich die Schlägerei zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer ausgelöst hat, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Die Feststellung zur diversionellen Beendigung und Einstellung des Strafverfahrens aufgrund eines Tatausgleiches gegen den Zeugen beruhen auf dem Protokoll der Hauptverhandlung vom XXXX 2023 des Landesgerichtes XXXX .Die Feststellung zur diversionellen Beendigung und Einstellung des Strafverfahrens aufgrund eines Tatausgleiches gegen den Zeugen beruhen auf dem Protokoll der Hauptverhandlung vom römisch 40 2023 des Landesgerichtes römisch 40 .

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

…,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a)       ärztliche Hilfe,

b)       Heilmittel,

c)       Heilbehelfe,

d)       Anstaltspflege,

e)       Zahnbehandlung,

f)       Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f)       Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a)       Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b)       Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c)       Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d)       Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e)       notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a)       Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b)       ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b)       ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c)       notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a)       berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b)       Ausbildung für einen neuen Beruf,

c)       Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c)       Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a)       Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b)       Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b)       Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

Ausschlußbestimmungen

§ 8 (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8, (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1.       an der Tat beteiligt gewesen sind,

2.       ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3.       an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder3.       an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder

4.       es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) …

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294 ABGB; Rz 2 zu § 1297 ABGB; ABGB3 Rz 8 zu § 1324 ABGB) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. 09. 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294, ABGB; Rz 2 zu Paragraph 1297, ABGB; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324, ABGB) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. 09. 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).

Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN)Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN)

Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH 17.11.1999, Zl. 94/08/0159 mwN).

Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).

Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.

Aus den dargelegten Gründen und den getätigten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 das T-Shirt des Zeugen XXXX zerriss, was für diesen der Anlass gewesen ist, eine Schlägerei mit dem Beschwerdeführer zu beginnen. Aus den dargelegten Gründen und den getätigten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 das T-Shirt des Zeugen römisch 40 zerriss, was für diesen der Anlass gewesen ist, eine Schlägerei mit dem Beschwerdeführer zu beginnen.

Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, erlitt nach dieser Schlägerei zwar mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung, wodurch die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß §1 Abs. 1 VOG erfüllt wären. Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, erlitt nach dieser Schlägerei zwar mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung, wodurch die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß §1 Absatz eins, VOG erfüllt wären.

Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinem aggressiven Verhalten gegenüber dem Zeugen XXXX diesen zu Tätlichkeiten bzw. Angriffshandlungen provoziert und sich damit gleichzeitig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seinem aggressiven Verhalten gegenüber dem Zeugen römisch 40 diesen zu Tätlichkeiten bzw. Angriffshandlungen provoziert und sich damit gleichzeitig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.

Aus den dargelegten Gründen liegt ein Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z. 2 VOG vor. Aus den dargelegten Gründen liegt ein Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG vor.

Hinzu kommt, dass aus dem Protokoll der genannten Hauptverhandlung vom XXXX 2023 des Landesgerichtes XXXX zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatausgleich in Form einer Entschuldigung zugestimmt hat, sodass auch ein Verzicht auf Schadenersatzleistungen protokolliert wurde. Hinzu kommt, dass aus dem Protokoll der genannten Hauptverhandlung vom römisch 40 2023 des Landesgerichtes römisch 40 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Tatausgleich in Form einer Entschuldigung zugestimmt hat, sodass auch ein Verzicht auf Schadenersatzleistungen protokolliert wurde.

Damit liegt auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 VOG vor. Damit liegt auch der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, VOG vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände grobe Fahrlässigkeit Körperverletzung Pauschalentschädigung Rauferei VerbrechensopferG Verzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2293251.1.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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