Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W145 2289398-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 12.12.2023, GZ: XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 12.12.2023, GZ: römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.12.2023, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 30.06.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX 2005, abgelehnt. 1. Mit Bescheid vom 12.12.2023, AZ: römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 30.06.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 2005, abgelehnt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde (Hauptdiagnose: Dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung). Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde (Hauptdiagnose: Dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung). Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.
2. Mit Schreiben vom 08.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Ihr Sohn leide an einer dissoziierten Intelligenzminderung und habe am 01.12.2023 eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann begonnen. Sie müsse ihren Sohn schon morgens dabei unterstützen, aufzustehen, sich zu waschen, sein Frühstück zu sich zu nehmen und rechtzeitig aufzubrechen, um zur Arbeit zu gelangen. Darüber hinaus benötige ihr Sohn besonders jetzt in Zeiten des für ihn erhöhten Lernaufwandes ihre Unterstützung, um diesen Lernaufwand überhaupt bewältigen zu können. Ihr Sohn habe schon Zeit seines Lebens einen erhöhten Pflegeaufwand, hinsichtlich dessen sie wider besseren Wissens erst mit 30.06.2023 einen Antrag gestellt habe. Während seiner gesamten Schulzeit habe ihr Sohn sehr viel Hilfe beim Lernen gebraucht, da er die Schule ohne diese Hilfe keinesfalls hätte bewältigen können. In naher Zukunft werde ihr Sohn zum ersten Mal die Berufsschule besuchen. Ohne intensive Unterstützung beim Lernen durch die Beschwerdeführerin werde ihr Sohn den Lernaufwand nicht bewältigen können. Dies nehme aktuell und in Zukunft noch intensiver ihre Arbeitskraft in sehr hohem Ausmaß in Anspruch.
Da die Voraussetzungen gemäß § 18a ASVG erfüllt seien, stelle sie den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab dem Stichtag und rückwirkend für die gesamte Schulzeit zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18 a, ASVG erfüllt seien, stelle sie den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab dem Stichtag und rückwirkend für die gesamte Schulzeit zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerde war unter anderem ein Konvolut an Befunden einer Fachärztin für Psychiatrie, ein Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie eine Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich beigelegt.
3. Einlangend am 02.04.2024 legte die PVA die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine mit 29.03.2024 datierte Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die PVA führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 30.06.2023 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab Juni 2010 beantragt habe. Laut den Daten der Zentralen Partnerverwaltung seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im maßgeblichen Prüfzeitraum ab Juni 2010 immer an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen. Der Familienbeihilfendatenbank zufolge habe für den Sohn ab Juni 2010 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bestanden. Die PVA führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 30.06.2023 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab Juni 2010 beantragt habe. Laut den Daten der Zentralen Partnerverwaltung seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im maßgeblichen Prüfzeitraum ab Juni 2010 immer an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen. Der Familienbeihilfendatenbank zufolge habe für den Sohn ab Juni 2010 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bestanden.
Bezugnehmend auf § 18a ASVG und VwGH-Rechtsprechung brachte die PVA vor, dass die anstaltsärztliche Beurteilung des Vorliegens der in § 18a ASVG genannten Kriterien auf Basis eines eingeholten ärztlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erfolgt sei. Im Zuge der fachärztlichen Begutachtung des Sohnes der Beschwerdeführerin sei eine umfassende Anamnese (auch mit der Beschwerdeführerin) erfolgt, welche insbesondere auch den bisherigen Ausbildungsweg des Sohnes der Beschwerdeführerin beinhalte. Es sei eine dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung diagnostiziert worden. Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung sei ausgeführt worden, dass aus rein psychiatrischer Sicht kein Pflegeaufwand für ein behindertes Kind bestehe bzw. bestanden habe. Das Erfordernis einer ständigen (regelmäßigen) persönlichen Hilfe und besonderen Pflege sei von ärztlicher Seite – abgesehen von einer erforderlichen Lernunterstützung – ausdrücklich verneint worden. Diese Einschätzung gelte laut ausdrücklicher ärztlicher Ergänzung auch für den vor dem 01.06.2023 liegenden Zeitraum. Die im gegenständlichen Fall erforderliche Lernunterstützung durch die Beschwerdeführerin habe nicht die Intensität der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft, wie sie der Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG verlange, erreicht. Insbesondere habe gegenständlich auch nicht festgestellt werden können, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auf Grund einer geistigen Behinderung rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedurft habe, ohne die er gänzlich außer Stande gewesen wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (Verweis auf VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0053 mwN). Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, dass das Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre. Auf Basis des eingeholten ärztlichen Gutachtens, der darin enthaltenen Anamnese und Gesamtbeurteilung erfolgte die ärztliche Beurteilung durch den chefärztlichen Dienst dahingehend, dass das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des § 18a ASVG nicht gegeben war bzw. ist. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.10.2021 sei im Anstaltsverfahren bereits vorgelegen und habe in die medizinische Beurteilung daher Eingang gefunden. Da die bisherigen Ausführungen zeigen würden, dass die Voraussetzungen des § 18a ASVG hinsichtlich des Kindes der Beschwerdeführerin nicht gegeben bzw. gegeben gewesen seien, entspreche die Entscheidung der belangten Behörde der Sach- und Rechtslage und werde daher der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.Bezugnehmend auf Paragraph 18 a, ASVG und VwGH-Rechtsprechung brachte die PVA vor, dass die anstaltsärztliche Beurteilung des Vorliegens der in Paragraph 18 a, ASVG genannten Kriterien auf Basis eines eingeholten ärztlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erfolgt sei. Im Zuge der fachärztlichen Begutachtung des Sohnes der Beschwerdeführerin sei eine umfassende Anamnese (auch mit der Beschwerdeführerin) erfolgt, welche insbesondere auch den bisherigen Ausbildungsweg des Sohnes der Beschwerdeführerin beinhalte. Es sei eine dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung diagnostiziert worden. Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung sei ausgeführt worden, dass aus rein psychiatrischer Sicht kein Pflegeaufwand für ein behindertes Kind bestehe bzw. bestanden habe. Das Erfordernis einer ständigen (regelmäßigen) persönlichen Hilfe und besonderen Pflege sei von ärztlicher Seite – abgesehen von einer erforderlichen Lernunterstützung – ausdrücklich verneint worden. Diese Einschätzung gelte laut ausdrücklicher ärztlicher Ergänzung auch für den vor dem 01.06.2023 liegenden Zeitraum. Die im gegenständlichen Fall erforderliche Lernunterstützung durch die Beschwerdeführerin habe nicht die Intensität der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft, wie sie der Gesetzgeber in Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG verlange, erreicht. Insbesondere habe gegenständlich auch nicht festgestellt werden können, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auf Grund einer geistigen Behinderung rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedurft habe, ohne die er gänzlich außer Stande gewesen wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (Verweis auf VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0053 mwN). Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, dass das Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre. Auf Basis des eingeholten ärztlichen Gutachtens, der darin enthaltenen Anamnese und Gesamtbeurteilung erfolgte die ärztliche Beurteilung durch den chefärztlichen Dienst dahingehend, dass das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben war bzw. ist. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.10.2021 sei im Anstaltsverfahren bereits vorgelegen und habe in die medizinische Beurteilung daher Eingang gefunden. Da die bisherigen Ausführungen zeigen würden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG hinsichtlich des Kindes der Beschwerdeführerin nicht gegeben bzw. gegeben gewesen seien, entspreche die Entscheidung der belangten Behörde der Sach- und Rechtslage und werde daher der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.
Der Stellungnahme waren als Beilagen die Beschwerde samt Beilagen, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 30.06.2023, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.10.2021, das ärztliche Gutachten vom 08.09.2023, die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2023 sowie ein Aktenvermerk vom 01.12.2023 beigefügt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die PVA am 03.04.2023 telefonisch sowie mit Schreiben vom 04.04.2024, den verfahrensgegenständlichen Bescheid nachzureichen. Seitens der PVA wurde am 04.04.2024 telefonisch darauf hingewiesen, dass der Bescheid als Beilage zur Beschwerde vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 09.04.2024 übermittelte die PVA den Bescheid vom 12.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin die mit 29.03.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin XXXX stellte am 30.06.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 2005 geborenen behinderten Sohnes XXXX für den Zeitraum ab 01.06.2010 bis laufend. 1.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 stellte am 30.06.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 2005 geborenen behinderten Sohnes römisch 40 für den Zeitraum ab 01.06.2010 bis laufend.
1.2. Seit Juni 2010 besteht für den Sohn ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
1.3. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland.
1.4. Im August 2009 wurde beim Sohn der Beschwerdeführerin eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert, die auch im Juli 2010, im Oktober 2011 sowie im Februar 2014 bestanden hat, und ein bis dato vorliegender Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% festgestellt.
Im November 2015 lag eine Entwicklungsverzögerung im unteren Rahmensatz vor und es waren mehrfache Fördermaßnahmen aufgrund von Schwächen in mehreren Teilbereichen bei einer insgesamt leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Gesamtbegabung erforderlich, wobei eine relativ gute soziale Integration gegeben war.
Im Oktober 2018 wurden eine Lernbehinderung und im Oktober 2021 kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten konstatiert.
Im September 2023 wurde beim Sohn der Beschwerdeführerin eine dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (ICD-10: F709) festgestellt.
Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin war bzw. ist für die Zeit von 01.06.2013 bis heute aus psychiatrischer Sicht kein Pflegeaufwand erforderlich. Behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege für Lernunterstützung erforderlich. Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind nicht benachteiligt oder gefährdet (gewesen). Mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit ist nicht zu rechnen.
Im November 2023 lag eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Gesamtbegabung bei Selbständigkeit im Alltag vor.
Der Sohn der Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt und ist auch derzeit nicht bettlägrig.
1.5. Der im XXXX 2005 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuchte von September 2012 bis Ende Juni 2013 die Vorschule, von September 2013 bis Ende Juni 2017 die Volksschule und von September 2017 bis Ende Juni 2021 die Neue Mittelschule. In Folge der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf wurde er ab dem Beginn des Schuljahres 2015/2016 (Anfang September 2015) in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie ab 2018 in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet. Während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht war der Sohn der Beschwerdeführerin nicht wegen Schulunfähigkeit (§§ 2, 15 Schulpflichtgesetz 1985) von der allgemeinen Schulpflicht befreit und er absolvierte diese mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 (Ende Juni 2021) mit dem Sonderschulabschluss in der Neuen Mittelschule. Von September 2021 bis Ende Juni 2022 absolvierte er ein freiwilliges zehntes Schuljahr. 1.5. Der im römisch 40 2005 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuchte von September 2012 bis Ende Juni 2013 die Vorschule, von September 2013 bis Ende Juni 2017 die Volksschule und von September 2017 bis Ende Juni 2021 die Neue Mittelschule. In Folge der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf wurde er ab dem Beginn des Schuljahres 2015/2016 (Anfang September 2015) in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie ab 2018 in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet. Während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht war der Sohn der Beschwerdeführerin nicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraphen 2,, 15 Schulpflichtgesetz 1985) von der allgemeinen Schulpflicht befreit und er absolvierte diese mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 (Ende Juni 2021) mit dem Sonderschulabschluss in der Neuen Mittelschule. Von September 2021 bis Ende Juni 2022 absolvierte er ein freiwilliges zehntes Schuljahr.
Von 03.10.2022 an befand sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Fit-Programm des Arbeitsmarktservice (AMS). Nach einer Schnupperwoche Anfang September 2023 hat er am 01.12.2023 eine verlängerte Lehre als Straßenerhaltungsfachmann bei einem kommunalen Bauhof begonnen.
1.6. Vom Kindergartenalter an bis zum Ende der Volksschule Ende Juni 2017 befand sich der Sohn der Beschwerdeführerin in ergotherapeutischer und logopädischer Behandlung.
Während der Schulzeit wurde der Sohn der Beschwerdeführerin von dieser beim Lernen unterstützt.
Die Beschwerdeführerin übt seit November 2008 (mit einer Unterbrechung von März bis Mai 2020) bis laufend eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus, derzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zum Datum des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes sowie dazu, dass die Selbstversicherung für den Zeitraum ab 01.06.2010 bis laufend beantragt wurde, kann dem im Akt einliegenden Antrag entnommen werden.
2.2. Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe können auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Österreich vom 24.11.2015 sowie auf jene vom 08.01.2024 gestützt werden. Letzter zufolge wird von Jänner 2014 bis April 2024 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
2.3. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 04.04.2024.
2.4. Die Feststellung, dass im August 2009 beim Sohn der Beschwerdeführerin eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde, die auch im Juli 2010, im Oktober 2011 sowie im Februar 2014 bestanden hat, und ein bis dato vorliegender Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% festgestellt wurde, beruht auf der im betreffend FLAG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellten medizinischen Gutachten (mit Untersuchung) einer Sachverständigen für Kindermedizin vom 20.11.2015 (S. 2) ersichtlichen Zusammenfassung relevanter Befunde. 2.4. Die Feststellung, dass im August 2009 beim Sohn der Beschwerdeführerin eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde, die auch im Juli 2010, im Oktober 2011 sowie im Februar 2014 bestanden hat, und ein bis dato vorliegender Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% festgestellt wurde, beruht auf der im betreffend FLAG nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) erstellten medizinischen Gutachten (mit Untersuchung) einer Sachverständigen für Kindermedizin vom 20.11.2015 Sitzung 2) ersichtlichen Zusammenfassung relevanter Befunde.
Die Feststellung, dass im November 2015 eine Entwicklungsverzögerung vorlag und mehrfache Fördermaßnahmen aufgrund von Schwächen in mehreren Teilbereichen bei insgesamt leicht unterdurchschnittlicher intellektueller Gesamtbegabung erforderlich waren sowie dass eine relativ gute soziale Integration gegeben war, kann ebenfalls dem Sachverständigengutachten betreffend FLAG vom 20.11.2015 (S. 4) entnommen werden. Die Feststellung, dass im November 2015 eine Entwicklungsverzögerung vorlag und mehrfache Fördermaßnahmen aufgrund von Schwächen in mehreren Teilbereichen bei insgesamt leicht unterdurchschnittlicher intellektueller Gesamtbegabung erforderlich waren sowie dass eine relativ gute soziale Integration gegeben war, kann ebenfalls dem Sachverständigengutachten betreffend FLAG vom 20.11.2015 Sitzung 4) entnommen werden.
Die Feststellungen zur im Oktober 2018 festgestellten Lernbehinderung und zu den im Oktober 2021 festgestellten kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten fußen auf dem medizinischen Gutachten einer Sachverständigen für Psychiatrie vom 06.10.2021 (S. 4). Die Feststellungen zur im Oktober 2018 festgestellten Lernbehinderung und zu den im Oktober 2021 festgestellten kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten fußen auf dem medizinischen Gutachten einer Sachverständigen für Psychiatrie vom 06.10.2021 Sitzung 4).
Die Feststellung, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin im September 2023 eine dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (ICD-10: F709) festgestellt wurde, stützt sich auf die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2023 sowie auf das ärztliche Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 08.09.2023 (S. 4), aus welchem auch hervorgeht, dass hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin für die Zeit von 01.06.2013 bis heute aus psychiatrischer Sicht kein Pflegeaufwand bestand, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege für Lernunterstützung erforderlich ist, dass das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind nicht benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre und dass mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit nicht zu rechnen ist (vgl. ärztliches Gutachten vom 08.09.2023, S. 5-6).Die Feststellung, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin im September 2023 eine dissoziierte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (ICD-10: F709) festgestellt wurde, stützt sich auf die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2023 sowie auf das ärztliche Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 08.09.2023 Sitzung 4), aus welchem auch hervorgeht, dass hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin für die Zeit von 01.06.2013 bis heute aus psychiatrischer Sicht kein Pflegeaufwand bestand, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege für Lernunterstützung erforderlich ist, dass das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind nicht benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre und dass mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit nicht zu rechnen ist vergleiche ärztliches Gutachten vom 08.09.2023, Sitzung 5-6).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende ärztliche Sachverständigengutachten, auf welches sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gestützt hat, für schlüssig, nachvollziehbar sowie vollständig und es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch ein gleichwertiges Gutachten, entgegengetreten (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende ärztliche Sachverständigengutachten, auf welches sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gestützt hat, für schlüssig, nachvollziehbar sowie vollständig und es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch ein gleichwertiges Gutachten, entgegengetreten vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
Die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführte Diagnose „ICD-10: F709“ steht in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Gutachten vom 08.09.2023 (vgl. auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – BMSGPK-Version 2024+ 1. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 14.05.2023). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer dissoziierten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten.Die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführte Diagnose „ICD-10: F709“ steht in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Gutachten vom 08.09.2023 vergleiche auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – BMSGPK-Version 2024+ 1. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 14.05.2023). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an einer dissoziierten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten.
Die Feststellung, dass im November 2023 eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Gesamtbegabung bei Selbständigkeit im Alltag vorlag, basiert auf dem medizinischen Gutachten einer Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 22.11.2023 (S. 1).Die Feststellung, dass im November 2023 eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Gesamtbegabung bei Selbständigkeit im Alltag vorlag, basiert auf dem medizinischen Gutachten einer Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 22.11.2023 Sitzung 1).
Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bettlägrig gewesen wäre oder ist, sind in den oben angeführten, im Akt einliegenden Gutachten nicht ersichtlich. Anderslautendes wurde im Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der PVA vorgebracht.
2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten des Schulbesuchs des Sohnes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2023 (S. 2), vom 06.10.2021 (S. 2) und vom 22.11.2023 (S. 2).2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten des Schulbesuchs des Sohnes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2023 Sitzung 2), vom 06.10.2021 Sitzung 2) und vom 22.11.2023 Sitzung 2).
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab 2015 aufgrund einer Lernbehinderung und der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie ab 2018 in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (ASO) unterrichtet wurde, kann den Bescheiden des Landesschulrates für Niederösterreich vom 17.06.2015 und vom 26.02.2018 entnommen werden.
Dass er mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 mit einem Sonderschulabschluss die Neue Mittelschule abgeschlossen und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, kann ebenfalls auf das Gutachten vom 06.10.2021 (S. 2) gestützt werden. Dass er mit dem Ende des Schuljahres 2020/2021 mit einem Sonderschulabschluss die Neue Mittelschule abgeschlossen und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, kann ebenfalls auf das Gutachten vom 06.10.2021 Sitzung 2) gestützt werden.
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von September 2021 bis Juni 2022 ein freiwilliges zehntes Schuljahr absolviert hat, beruht auf dem Gutachten vom 22.11.2023 (S. 2). Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von September 2021 bis Juni 2022 ein freiwilliges zehntes Schuljahr absolviert hat, beruht auf dem Gutachten vom 22.11.2023 Sitzung 2).
Dass er sich von 03.10.2022 an im Fit-Programm des Arbeitsmarktservice (AMS) befand und nach einer Schnupperwoche Anfang September 2023 am 01.12.2023 eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann begonnen hat, ist aus dem ärztlichen Gutachten vom 08.09.2023 (S. 2), aus dem Gutachten vom 22.11.2023 (S. 2) und aus dem seitens der PVA nicht in Zweifel gezogenen Beschwerdevorbringen ersichtlich. Dass er sich von 03.10.2022 an im Fit-Programm des Arbeitsmarktservice (AMS) befand und nach einer Schnupperwoche Anfang September 2023 am 01.12.2023 eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann begonnen hat, ist aus dem ärztlichen Gutachten vom 08.09.2023 Sitzung 2), aus dem Gutachten vom 22.11.2023 Sitzung 2) und aus dem seitens der PVA nicht in Zweifel gezogenen Beschwerdevorbringen ersichtlich.
2.6. Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vom Kindergartenalter an bis zum Ende der Volksschule in einem Ambulatorium mehrfach Fördermaßnahmen in Form von Ergotherapie und Logopädie erhielt, fußen auf den Sachverständigengutachten betreffend FLAG einer Sachverständigen für Kindermedizin vom 20.11.2015 (S. 1-2), einer Sachverständigen für Psychiatrie vom 06.10.2021 (S. 1) sowie einer Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 22.11.2023 (S. 2). 2.6. Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vom Kindergartenalter an bis zum Ende der Volksschule in einem Ambulatorium mehrfach Fördermaßnahmen in Form von Ergotherapie und Logopädie erhielt, fußen auf den Sachverständigengutachten betreffend FLAG einer Sachverständigen für Kindermedizin vom 20.11.2015 Sitzung 1-2), einer Sachverständigen für Psychiatrie vom 06.10.2021 Sitzung 1) sowie einer Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 22.11.2023 Sitzung 2).
Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin von dieser während der Schulzeit beim Lernen unterstützt wurde, kann den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ihres Sohnes am 08.09.2023 durch den das ärztliche Gutachten erstellenden Facharzt für Psychiatrie entnommen werden (vgl. ärztliches Gutachten vom 08.09.2023, S. 3: „Jetzt braucht mein Sohn keine Betreuung mehr, aber in der Schulzeit hat er schon Betreuung gebraucht.“). Diese Aussage der Beschwerdeführerin erscheint angesichts der Annahme im Gutachten, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege für Lernunterstützung erforderlich ist, sowie angesichts der bereits früher getroffenen, in den angeführten Gutachten ersichtlichen Diagnosen betreffend kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, Entwicklungsverzögerung, Lernbehinderung, kombinierter Störungen schulischer Fertigkeiten und leicht unterdurchschnittlicher intellektueller Gesamtbegabung plausibel und nachvollziehbar.Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin von dieser während der Schulzeit beim Lernen unterstützt wurde, kann den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ihres Sohnes am 08.09.2023 durch den das ärztliche Gutachten erstellenden Facharzt für Psychiatrie entnommen werden vergleiche ärztliches Gutachten vom 08.09.2023, Sitzung 3: „Jetzt braucht mein Sohn keine Betreuung mehr, aber in der Schulzeit hat er schon Betreuung gebraucht.“). Diese Aussage der Beschwerdeführerin erscheint angesichts der Annahme im Gutachten, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege für Lernunterstützung erforderlich ist, sowie angesichts der bereits früher getroffenen, in den angeführten Gutachten ersichtlichen Diagnosen betreffend kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, Entwicklungsverzögerung, Lernbehinderung, kombinierter Störungen schulischer Fertigkeiten und leicht unterdurchschnittlicher intellektueller Gesamtbegabung plausibel und nachvollziehbar.
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach der Schule, insbesondere während jener Zeit, in der er sich im Fit-Programm des AMS befunden hat (ab Oktober 2022), Unterstützung benötigt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ihres Sohnes am 08.09.2023 – wie oben ausgeführt – verneint.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie müsse ihren Sohn seit Beginn seiner Lehre Anfang Dezember 2023 morgens dabei unterstützen aufzustehen, sich zu waschen, sein Frühstück einzunehmen und rechtzeitig aufzubrechen, um zur Arbeit zu gelangen, ist festzuhalten, dass diese Ausführung durch keinen medizinischen Befund bzw. ein ärztliches Gutachten gestützt wird, und dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ihres Sohnes am 08.09.2023 im Rahmen der Erstellung des Gutachtens selbst angab, ihr Sohn habe zwar in der Schulzeit Betreuung gebraucht, brauche jetzt aber keine Betreuung mehr, sowie dass der beschwerdegegenständliche Zeitraum – wie in der rechtlichen Beurteilung gezeigt wird – bis Ende Mai 2023 reicht und somit die Zeit ab Beginn der Lehre nicht umfasst. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters auch nicht vorgebracht, dass sie den Sohn etwa bei der Ablegung des Mopedführerscheins oder des Traktorführerscheins, die der Sohn beide hat (vgl. ärztliches Gutachten vom 08.09.2023, S. 2) und die ab dem vollendeten 15. bzw. 16. Lebensjahr erworben werden können (vgl. § 6 Führerscheingesetz), beim Lernen unterstützen hätte müssen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie müsse ihren Sohn seit Beginn seiner Lehre Anfang Dezember 2023 morgens dabei unterstützen aufzustehen, sich zu waschen, sein Frühstück einzunehmen und rechtzeitig aufzubrechen, um zur Arbeit zu gelangen, ist festzuhalten, dass diese Ausführung durch keinen medizinischen Befund bzw. ein ärztliches Gutachten gestützt wird, und dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ihres Sohnes am 08.09.2023 im Rahmen der Erstellung des Gutachtens selbst angab, ihr Sohn habe zwar in der Schulzeit Betreuung gebraucht, brauche jetzt aber keine Betreuung mehr, sowie dass der beschwerdegegenständliche Zeitraum – wie in der rechtlichen Beurteilung gezeigt wird – bis Ende Mai 2023 reicht und somit die Zeit ab Beginn der Lehre nicht umfasst. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters auch nicht vorgebracht, dass sie den Sohn etwa bei der Ablegung des Mopedführerscheins oder des Traktorführerscheins, die der Sohn beide hat vergleiche ärztliches Gutachten vom 08.09.2023, Sitzung 2) und die ab dem vollendeten 15. bzw. 16. Lebensjahr erworben werden können vergleiche Paragraph 6, Führerscheingesetz), beim Lernen unterstützen hätte müssen.
Die Feststellung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin beruht auf deren diesbezüglichen Angaben im Antragsformular (S. 3) sowie auf einem diesbezüglich eingeholten Datenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin beruht auf deren diesbezüglichen Angaben im Antragsformular Sitzung 3) sowie auf einem diesbezüglich eingeholten Datenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der