Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G310 2294825-1/3E
G310 2292854-1/3E
G310 2292856-1/3E
G310 2292858-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der venezolanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , diese gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zahl zu 1. XXXX sowie vom 29.04.2024, Zahl zu 2. XXXX und jeweils vom XXXX , Zahlen zu 3. XXXX sowie zu 4. XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der venezolanischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024, Zahl zu 1. römisch 40 sowie vom 29.04.2024, Zahl zu 2. römisch 40 und jeweils vom römisch 40 , Zahlen zu 3. römisch 40 sowie zu 4. römisch 40 , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (BF3 und BF4).
Der BF1 reiste am 18.07.2022 von Venezuela kommend über die Türkei in das Bundesgebiet ein und beantragte am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.10.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass es in Venezuela große wirtschaftliche Probleme gebe. Wenn man dort auf die Straße gehe, werde man ausgeraubt oder getötet. Er möchte seinen Töchtern eine bessere Zukunft ermöglichen, die in Venezuela nicht möglich sei. Es gebe keine gute Schulbildung, sie würden nur zweimal in der Woche die Schule besuchen können. Strom und Wasser gebe es nur ein paar Stunden am Tag. Man müsse beten, um nicht krank zu werden, da man sich medizinische Versorgung nicht leisten könne. Wenn man einen Job finde, sei es so schlecht bezahlt, dass es nicht ausreiche um eine vierköpfige Familie zu versorgen. Seine Ehefrau habe keinen Job finden können und habe keinen stabilen Beruf gehabt. Der BF1 habe Geld dazuverdienen müssen, um über die Runden zu kommen. Unter solchen Bedingungen könne man kein ruhiges Leben in Venezuela führen. Im Falle einer Rückkehr habe der BF1 Angst vor der Unsicherheit in Venezuela. Wenn Kriminelle einen auf der Straße sehen und man sei gut gekleidet, sei es sehr wahrscheinlich, dass man beraubt werde. Sollte man kein Geld bei sich haben, werde man unter Umständen erschossen.
Am 21.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass das Gehalt in Venezuela nicht zum Leben ausreiche, um eine vierköpfige Familie zu ernähren. Auch die Unsicherheit sei ein Fluchtgrund. Der BF1 sei schon mehrmals auf der Straße überfallen worden. Die Verbrecher würden auf der Straße lauern und Leute überfallen, die Essen einkaufen gehen, weil sie glauben würden, dass man viel Geld habe. Aufgrund der schlechten Strom- und Trinkwasserversorgung könnten seine Töchter nicht regelmäßig zur Schule gehen, da die Schule deshalb zeitweise geschlossen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF1 an, dass die Situation in Venezuela immer schlimmer werde, das Trinkwasser sei verschmutzt, die Stromversorgung ganz schlecht und das Internet habe eine schlechte Qualität. Auch habe der BF1 in den Nachrichten gesehen, dass Rückkehrer nach Venezuela als Verräter angesehen und eingesperrt werden würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) reiste gemeinsam mit ihren Töchtern (BF3 und BF4) am XXXX .2023 von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und beantragte am 06.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) reiste gemeinsam mit ihren Töchtern (BF3 und BF4) am römisch 40 .2023 von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und beantragte am 06.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.02.2024 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass die Situation in Venezuela unsicher sei. Die Kinder hätte nicht regelmäßig zur Schule gehen können, da die Lehrer aufgrund schlechter Bezahlung nicht unterrichtet hätten. Es habe ständig Stromausfälle gegeben. Aufgrund der hohen Inflation habe man sich nichts mehr leisten können, nicht einmal mehr Lebensmittel auf dem Markt einkaufen. Die Situation sei von Tag zu Tag schlimmer geworden. Auch sei ihr Mann seit 1 ½ Jahren hier. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sie sofort inhaftiert werde und als Staatsverräter abgestempelt werde. Am 06.02.2024 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass die Situation in Venezuela unsicher sei. Die Kinder hätte nicht regelmäßig zur Schule gehen können, da die Lehrer aufgrund schlechter Bezahlung nicht unterrichtet hätten. Es habe ständig Stromausfälle gegeben. Aufgrund der hohen Inflation habe man sich nichts mehr leisten können, nicht einmal mehr Lebensmittel auf dem Markt einkaufen. Die Situation sei von Tag zu Tag schlimmer geworden. Auch sei ihr Mann seit 1 ½ Jahren hier. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sie sofort inhaftiert werde und als Staatsverräter abgestempelt werde.
Am 04.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA statt. Die BF2 bestätigte ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sie aufgrund der schlechten allgemeinen wirtschaftlichen Lage sowie allgemeinen Sicherheitslage und der mangelhaften staatlichen Versorgung mit Strom und zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation in wirtschaftlicher Hinsicht aus Venezuela ausgereist sei. Ihre Kinder könnten aufgrund der zeitweisen Stromausfälle nicht täglich die Schule besuchen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie in den Nachrichten gesehen habe, dass Rückkehrer nach Venezuela als Verräter angesehen und eingesperrt werden und in einigen Fällen sogar Prozesse geführt werden.
Am 22.04.2024 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen beim BFA ein. Darin werden auszugsweise Berichte aus den Länderinformationen wiedergegebenen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die allgemeine Lage bereits seit Jahren nachweislich angespannt sei und sich schon allein daraus eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer und ihrer minderjährigen Kinder ergeben würde. Obwohl der BF1 ein moderates Einkommen gehabt habe, habe er nicht ausreichend für seine Familie sorgen können, da die Preise für Lebensmittel, Strom aufgrund der Hyperinflation enorm angestiegen seien. Auch seien die Kinderrechte in höchstem Ausmaß gefährdet: die Kinder hätten als heranwaschende Personen einen erhöhten Bedarf bei Ernährung, Versorgungsleistungen und Infrastruktur. Sie hätten auch ein Recht auf Bildung, welches aufgrund der prekären Sicherheitslage und der nur mehr stundenweise gegebenen Versorgung mit Strom und dem oftmaligen Fernbleiben der Lehrer nicht mehr gesichert sei.
Mit dem oben angeführten Bescheiden wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheiden wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer Venezuela keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und hätten Venezuela ausschließlich zur Veränderung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen. Trotz der behaupteten schlechten wirtschaftlichen Lage seien die Beschwerdeführer in der Lage ihren Lebensunterhalt in Venezuela zu sichern. Auch würden sie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, zumal die Mutter des BF1, Brüder, Eltern der BF2 im Heimatland aufhältig seien. Die Beschwerdeführer würden eine Eigentumswohnung in XXXX besitzen, die Mutter des BF1 wohne in einem Eigentumshaus und die Eltern der BF2 würden eine eigene Landwirtschaft mit Viehzucht besitzen. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer Venezuela keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und hätten Venezuela ausschließlich zur Veränderung ihrer persönlichen Lebenssituation verlassen. Trotz der behaupteten schlechten wirtschaftlichen Lage seien die Beschwerdeführer in der Lage ihren Lebensunterhalt in Venezuela zu sichern. Auch würden sie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, zumal die Mutter des BF1, Brüder, Eltern der BF2 im Heimatland aufhältig seien. Die Beschwerdeführer würden eine Eigentumswohnung in römisch 40 besitzen, die Mutter des BF1 wohne in einem Eigentumshaus und die Eltern der BF2 würden eine eigene Landwirtschaft mit Viehzucht besitzen.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III bis VI aufzuheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 EMRK zu erteilen; sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, der Beschwerde stattzugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die Bescheide bezüglich der Spruchpunkte römisch III bis römisch VI aufzuheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, EMRK zu erteilen; sowie die ordentliche Revision zuzulassen.
Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeit, eine unrichtige Beweiswürdigung sowie eine darauf aufbauende falsche rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass es in Venezuela eine Diktatur gäbe, die Sicherheitsbehörden würden jede Meinungsfreiheit unterdrücken, jegliche oppositionelle Einstellung werde verfolgt, man könne sich nicht kritisch über das Regime äußern, ohne dass man durch das Regime eingeschüchtert und mittels einer korrupten Justiz drangsaliert werde. Der BF1 und die BF2 seien mit der Politik des Diktators Maduro nicht einverstanden, hätten es aber bis jetzt nicht gewagt, sich entsprechend zu äußern, zu groß sei die Angst ins Gefängnis geworfen zu werden. Aufgrund der unhaltbaren Umstände könnten sie ihre Familie zwar noch ausreichend ernähren, befürchten aber für den Fall, wenn sie Lage sich weiter verschärfen sollte, im Kampf für das tägliche Überleben einen Fehler zu begehen, etwa die Regierung für die katastrophale Lage verantwortlich zu machen und dafür als Regimekritiker inhaftiert, gefoltert oder gar umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführer würden aus asylrelevenaten Gründen, nämlich als Angehöriger der sozialen Gruppe jener, die trotz qualifizierter Bildung aufgrund der prekären Lage in ihrer Heimat kein Auslangen finden würden, sowie aus politischen Gründen als jemand, der mit dem diktatorischen Maduro-Regime nicht einverstanden sei, bedroht werden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.05.2024 vom BFA vorgelegt.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind venezolanische Staatsangehörige und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie sind im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses. Die BF1 und der BF2 sind verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen die minderjährigen Töchter, BF3 und BF4.
Der BF1 verließ am XXXX .2022 per Flugzeug seinen Herkunftsstaat Venezuela und reiste legal am 18.07.2022 über die Türkei in das Bundesgebiet ein, wo er am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF1 verließ am römisch 40 .2022 per Flugzeug seinen Herkunftsstaat Venezuela und reiste legal am 18.07.2022 über die Türkei in das Bundesgebiet ein, wo er am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die BF2 verließ gemeinsam mit ihren beiden Töchtern am XXXX .2023 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Venezuela und reiste legal am 15.11.2023 über Spanien in das Bundesgebiet ein, wo sie am 06.02.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter stellte. Für die BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Eltern im Familienverfahren geltend gemacht.Die BF2 verließ gemeinsam mit ihren beiden Töchtern am römisch 40 .2023 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Venezuela und reiste legal am 15.11.2023 über Spanien in das Bundesgebiet ein, wo sie am 06.02.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter stellte. Für die BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Eltern im Familienverfahren geltend gemacht.
Der BF1 ist in XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise dort. Er studierte Betriebswirtschaft und verfügt über einen Bachelorabschluss. Von 2006 bis 2017 arbeitete der BF1 für die U-Bahn in Venezuela als Mitarbeiter im Ticketschalter als auch später als Zugfahrer. Danach übte er Gelegenheitsjobs aus. In Venezuela leben zwei Brüder und seine Mutter, die ein eigenes Haus in XXXX besitzt. Ein Bruder arbeitet als Mechaniker und der andere ist in Pension. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Der BF1 ist in römisch 40 geboren und lebte bis zu seiner Ausreise dort. Er studierte Betriebswirtschaft und verfügt über einen Bachelorabschluss. Von 2006 bis 2017 arbeitete der BF1 für die U-Bahn in Venezuela als Mitarbeiter im Ticketschalter als auch später als Zugfahrer. Danach übte er Gelegenheitsjobs aus. In Venezuela leben zwei Brüder und seine Mutter, die ein eigenes Haus in römisch 40 besitzt. Ein Bruder arbeitet als Mechaniker und der andere ist in Pension. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen.
Die BF2 ist in XXXX /Venezuela geboren und lebte vor ihrer Ausreise in XXXX . Sie verfügt über eine 12jährige Schulbildung mit Maturaabschluss und einen Universitätsabschluss in Erdöltechnik mit Magistertitel. Von 2009 bis 2013 war sie im Autohandel bei der Firma XXXX berufstätig und danach lange in Karenz. Vor ihrer Ausreise war sie ohne Beschäftigung. In Venezuela leben ein Bruder mit seiner Familie und ihre Eltern, die eine Landwirtschaft besitzen und für den Familienbedarf Lebensmittel produzieren. Ihr Bruder besitzt ebenso eine Landwirtschaft und lebt davon. Ein weiterer Bruder der BF2 lebt in Spanien und arbeitet in einem medizinischen Labor für Impfstoffe. Die BF2 ist in römisch 40 /Venezuela geboren und lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 . Sie verfügt über eine 12jährige Schulbildung mit Maturaabschluss und einen Universitätsabschluss in Erdöltechnik mit Magistertitel. Von 2009 bis 2013 war sie im Autohandel bei der Firma römisch 40 berufstätig und danach lange in Karenz. Vor ihrer Ausreise war sie ohne Beschäftigung. In Venezuela leben ein Bruder mit seiner Familie und ihre Eltern, die eine Landwirtschaft besitzen und für den Familienbedarf Lebensmittel produzieren. Ihr Bruder besitzt ebenso eine Landwirtschaft und lebt davon. Ein weiterer Bruder der BF2 lebt in Spanien und arbeitet in einem medizinischen Labor für Impfstoffe.
Der BF1 war vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch seine berufliche Tätigkeit zu finanzieren. Die wirtschaftliche Situation der Familie war mittelmäßig. Die Beschwerdeführer besitzen eine Eigentumswohnung in XXXX , die derzeit von einer Nichte bewohnt wird. Der BF1 war vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch seine berufliche Tätigkeit zu finanzieren. Die wirtschaftliche Situation der Familie war mittelmäßig. Die Beschwerdeführer besitzen eine Eigentumswohnung in römisch 40 , die derzeit von einer Nichte bewohnt wird.
Die minderjährige BF3 ist in XXXX und die minderjährige BF4 in XXXX geboren und gingen in Venezuela zur Schule. Im Bundesgebiet besuchen sie die Schule.Die minderjährige BF3 ist in römisch 40 und die minderjährige BF4 in römisch 40 geboren und gingen in Venezuela zur Schule. Im Bundesgebiet besuchen sie die Schule.
Der BF1 verfügt seit XXXX .2022 und die BF2 und ihre Töchter seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführer wohnen in einer privaten Unterkunft, wobei der BF1 an einer Wohnadresse in Wien und seine Ehegattin und Kinder in Klosterneuburg gemeldet sind. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 verfügt seit römisch 40 .2022 und die BF2 und ihre Töchter seit römisch 40 .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführer wohnen in einer privaten Unterkunft, wobei der BF1 an einer Wohnadresse in Wien und seine Ehegattin und Kinder in Klosterneuburg gemeldet sind. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführer sind gesund, und der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig.
Die BF1 und der BF2 sind in Österreich nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 und der BF2 sind strafrechtlich unbescholten.
Abgesehen vom Bruder des BF1 verfügen die Beschwerdeführer über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der Bruder des BF1 verfügt über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und ist derzeit ohne Beschäftigung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten.
Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Venezuela tätig. Sie sind in Venezuela nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Venezuela keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden.
Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Venezuela keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu.
Die Beschwerdeführer haben Venezuela aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Venezuela nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.
Zur allgemeinen Lage in Venezuela:
Politische Lage
Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht.
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung. Amtsinhaber Nicolás Maduro wurde für eine weitere Amtszeit bestätigt, nachdem er die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen 2018 nach Angaben des von der Regierung kontrollierten CNE mit fast 68 Prozent der Stimmen gewonnen hatte. Die Wahlbeteiligung war mit 46 Prozent rekordverdächtig niedrig, führende Oppositionspolitiker durften nicht an der Wahl teilnehmen, und regionale Beobachter hielten das Verfahren generell für unrechtmäßig.
Im Januar 2022 versuchte die Opposition, ein Referendum zur Abberufung Maduros als Präsident zu initiieren, wie es die Verfassung erlaubt. Der CNE (National Electoral Council) gab den Antragstellern jedoch nur 12 Stunden Zeit, um die Unterschriften von mindestens 20 Prozent der registrierten Wähler, d. h. von etwa 4,2 Millionen Menschen, zu sammeln. Daraufhin erklärte der CNE, dass die Initiative diese Hürde nicht erreicht habe, so dass das Referendum nicht stattfinden könne.
Im Dezember 2022 stimmten die verbleibenden Mitglieder der von der Opposition kontrollierten Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, für die formelle Auflösung einer Übergangsregierung, die sie im Januar 2019 gebildet hatte, um Maduros Legitimität in Frage zu stellen. Diese Regierung unter der Leitung des Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde von einer Reihe demokratischer Länder anerkannt, konnte Maduro jedoch nie ablösen oder die Kontrolle über die staatlichen Institutionen erlangen.
Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteien-Republik ist, beansprucht das Regime von Nicolas Maduro die Kontrolle über alle öffentlichen Einrichtungen.
Die Einkammer-Nationalversammlung wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen angewandt wird. Die wichtigsten Oppositionsparteien weigerten sich, an den Wahlen zur Nationalversammlung 2020 teilzunehmen, und begründeten dies mit der Kontrolle des Regimes über den CNE und den jüngsten Versuchen, die eigenen Parteiführer zu ersetzen. Eine von der regierenden Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV) angeführte Koalition gewann laut den offiziellen Ergebnissen 253 der 277 Sitze in der Nationalversammlung, das sind 91 Prozent. Die von der Opposition kontrollierte Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, setzte ihre Arbeit fort und stimmte wiederholt für eine Verlängerung ihrer Amtszeit, obwohl sie im Dezember 2022 beschlossen hatte, die Übergangsregierung von Guaidó aufzulösen.
Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen 20 von 23 Gouverneursämtern und 212 von 335 Bürgermeisterämtern.
Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant, Parlaments- und Regionalwahlen für 2025.
Sicherheitslage
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in