Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W147 2291937-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 15. März 2024, GZ: 102875718/3607446, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 15. März 2024, GZ: 102875718/3607446, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21. Dezember 2021 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren (Ausnahmegenehmigung) zur Verwendung von nicht CE-gekennzeichneten Medizinprodukten für das Medizinprodukt XXXX , Artikelnummern: XXXX und XXXX .1. Am 21. Dezember 2021 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren (Ausnahmegenehmigung) zur Verwendung von nicht CE-gekennzeichneten Medizinprodukten für das Medizinprodukt römisch 40 , Artikelnummern: römisch 40 und römisch 40 .
2. Mit Bescheid vom 15. März 2024, GZ: 102875718/3607446, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ab.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 04. September 2024, am 10. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 04. September 2024 zog die belangte Behörde ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. März 2024, GZ: 102875718/3607446, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schriftstück vom 04. September 2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A) Einstellung:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 742).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 742).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vergleiche auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024).
Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor den Verwaltungsgerichten ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Das Vorliegen einer Beschwerdezurückziehung, als nachträglichen Verzicht auf die Beschwerde, ist demnach stringent zu prüfen; insbesondere hat diese ausdrücklich und zweifelsfrei zu erfolgen (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071 mwN). Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor den Verwaltungsgerichten ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG zu übertragen. Das Vorliegen einer Beschwerdezurückziehung, als nachträglichen Verzicht auf die Beschwerde, ist demnach stringent zu prüfen; insbesondere hat diese ausdrücklich und zweifelsfrei zu erfolgen (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071 mwN).
Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Medizinprodukte Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W147.2291937.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024