Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2269713-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung), zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorauszuschicken ist, an der Tür 1 der Adresse XXXX , hat XXXX , geb am XXXX , seinen Hauptwohnsitz; an der Tür 2 derselben Adresse ist der Beschwerdeführer XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vertragspartner des Strom- Netzbetreibers ist XXXX .1. Vorauszuschicken ist, an der Tür 1 der Adresse römisch 40 , hat römisch 40 , geb am römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz; an der Tür 2 derselben Adresse ist der Beschwerdeführer römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vertragspartner des Strom- Netzbetreibers ist römisch 40 .
Zunächst stellte XXXX (Tür 1) einen Antrag vom XXXX auf i) Befreiung von den Rundfunkgebühren und ii) auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sowie iii) auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale: Daraufhin wurde diesem mit hier - nicht - angefochtenen Bescheid vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , GZ XXXX , jeweils bis zum XXXX i) eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und ii) eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt. Zunächst stellte römisch 40 (Tür 1) einen Antrag vom römisch 40 auf i) Befreiung von den Rundfunkgebühren und ii) auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sowie iii) auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale: Daraufhin wurde diesem mit hier - nicht - angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , GZ römisch 40 , jeweils bis zum römisch 40 i) eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und ii) eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.
Eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale des XXXX erfolgte nicht; allerdings wurde durch die Behörde (nun schon dem späteren Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass nur derjenige eine Befreiung nach dem EAG beantragen könne, auf den der Netznutzungsvertrag laute und der zugleich seinen Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse habe.Eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale des römisch 40 erfolgte nicht; allerdings wurde durch die Behörde (nun schon dem späteren Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass nur derjenige eine Befreiung nach dem EAG beantragen könne, auf den der Netznutzungsvertrag laute und der zugleich seinen Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse habe.
2. In weiterer Folge stellte der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX (Tür 2) den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag - vom XXXX - auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, eben für Tür 1 der antragsgegenständlichen Adresse, unter Beischluss des Stromliefervertrages. Mit Unterschrift und Ankreuzen des zugehörigen Kästchens des behördlichen Formulars bestätigte der spätere Beschwerdeführer, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz bestehe.2. In weiterer Folge stellte der nunmehrige Beschwerdeführer römisch 40 (Tür 2) den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag - vom römisch 40 - auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, eben für Tür 1 der antragsgegenständlichen Adresse, unter Beischluss des Stromliefervertrages. Mit Unterschrift und Ankreuzen des zugehörigen Kästchens des behördlichen Formulars bestätigte der spätere Beschwerdeführer, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz bestehe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – ohne weiteren nach außen tretenden Zwischenschritt – den Antrag des Beschwerdeführers XXXX vom XXXX [gemeint: XXXX ; vgl dazu auch die Richtigstellung im behördlichen Aktenvorlageschreiben OZ 1] auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung) zurück, und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht vorliegen. Begründend stützte sie sich darauf, auf dem Antrag fehle die Angabe und Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, um den Hauptwohnsitz des Antragstellers handle; denn Voraussetzung sei, dass antragstellende und vertragsinnehabende Person ihren Hauptwohnsitz am angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, hätte. Auch stützt sich die Bescheidbegründung auf § 13 Abs 3 AVG, allerdings wurde dem Beschwerdeführer nie ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des von ihm persönlich gestellten Antrag vom XXXX erteilt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – ohne weiteren nach außen tretenden Zwischenschritt – den Antrag des Beschwerdeführers römisch 40 vom römisch 40 [gemeint: römisch 40 ; vergleiche dazu auch die Richtigstellung im behördlichen Aktenvorlageschreiben OZ 1] auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung) zurück, und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht vorliegen. Begründend stützte sie sich darauf, auf dem Antrag fehle die Angabe und Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, um den Hauptwohnsitz des Antragstellers handle; denn Voraussetzung sei, dass antragstellende und vertragsinnehabende Person ihren Hauptwohnsitz am angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, hätte. Auch stützt sich die Bescheidbegründung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, allerdings wurde dem Beschwerdeführer nie ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des von ihm persönlich gestellten Antrag vom römisch 40 erteilt.
4. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
5. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiemit wird der Inhalt der Randziffern 1., 2. und 3. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung XXXX die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung römisch 40 die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
3. Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 72 Abs 2 EAG idF BGBl I Nr 233/2022 iVm § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.3. Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 233 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden.
4. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040).4. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung eines mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
5.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auch auf § 13 Abs 3 AVG. Jedoch hat die belangte Behörde, wie dargestellt, dem Beschwerdeführer keinen Verbesserungsauftrag zu seinem Antrag vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrags erteilt. Schon deshalb ist die Zurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise erfolgt und dieser aufzuheben.5.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auch auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Jedoch hat die belangte Behörde, wie dargestellt, dem Beschwerdeführer keinen Verbesserungsauftrag zu seinem Antrag vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrags erteilt. Schon deshalb ist die Zurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise erfolgt und dieser aufzuheben.
5.2. Ebenso entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides - demzufolge auf dem Antrag die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handle, fehle - nicht der Aktenlage. Hat doch der Antragsteller das behördliche Antragsformular (vgl AS 6 des Behördenaktes) mit XXXX unterschrieben als auch in diesem angekreuzt, dass er bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz bestehe. Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid in aktenwidriger Weise begründet und damit rechtswidrig ergangen. (Denn der Bescheid stützt sich nicht darauf, dass die Angabe des Beschwerdeführers, an Tür 1 seinen Hauptwohnsitz zu haben, nicht richtig sei, sondern dass er eine dahingehende Angabe gänzlich unterlassen habe.)5.2. Ebenso entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides - demzufolge auf dem Antrag die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handle, fehle - nicht der Aktenlage. Hat doch der Antragsteller das behördliche Antragsformular vergleiche AS 6 des Behördenaktes) mit römisch 40 unterschrieben als auch in diesem angekreuzt, dass er bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz bestehe. Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid in aktenwidriger Weise begründet und damit rechtswidrig ergangen. (Denn der Bescheid stützt sich nicht darauf, dass die Angabe des Beschwerdeführers, an Tür 1 seinen Hauptwohnsitz zu haben, nicht richtig sei, sondern dass er eine dahingehende Angabe gänzlich unterlassen habe.)
5.3. Der angefochtene Bescheid ist somit ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 u Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 72 Abs 2 EAG idF BGBl I Nr 233/2022 iVm § 6 Abs 1 RGG als rechtswidrig aufzuheben.5.3. Der angefochtene Bescheid ist somit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, u Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 233 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, RGG als rechtswidrig aufzuheben.
6. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung VwGH vom 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, überhaupt als mangelhaft zurückweisen durfte.
7. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.7. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2269713.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024