Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2288356-1/9E
I405 2288358-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht erkannt:2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), und des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), und des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BF1 und der BF2 sind Geschwister. Sie sind nigerianische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben irregulär in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.02.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Der BF2 wurde am 18.03.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Nigeria verlassen habe, da Personen seiner Volksgruppe im November und Dezember von Fulanis umgebracht worden seien. Aus Angst ebenfalls umgebracht zu werden, sei er mit seiner Schwester geflohen.
3. Die BF1 wurde aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes erst am 24.02.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab als Fluchtgrund an, dass sie ihre Heimat wegen des Krieges zwischen den Fulanis und den Ibos verlassen habe. Es würden st