Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W128 2289147-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.02.2024, Zl. 1331751310/223464297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.02.2024, Zl. 1331751310/223464297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer den Krieg und die allgemeine instabile Lage als seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben. Er habe als Bäcker wenig verdient. Der Beschwerdeführer plane in Österreich die Familienzusammenführung.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, Angst vor dem kurdischen Militärdienst zu haben. Er sei in einem Geschäft aufgefordert worden, für die Kurden zu kämpfen. Er habe auch Angst vor der Einberufung zum syrischen Wehrdienst. Er wolle nicht kämpfen und wolle seine Familie nach Österreich nachholen, um ein neues Leben zu beginnen.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Asyl als auch auf subsidiären Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides für die freiwillige Rückkehr.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht von bewaffneten Gruppierungen oder vom Staat bedroht werde. Das syrische Regime habe in der Region XXXX , aus welcher der Beschwerdeführer komme, keine Zugriffsmöglichkeiten. Die syrische Regierung würde Personen aus Nord- und Nordostsyrien Illoyalität unterstellen und würde Personen aus dieser Region überhaupt nicht einberufen. Der Beschwerdeführer werde nicht durch die Kurden verfolgt, weil er zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht das Alter für die kurdische Selbstverteidigungspflicht aufgewiesen habe und die kurdischen Milizen Zivilisten generell keine Wehrdienstpflicht auferlegen würden. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Interesse an seiner Person für die Kurden vorbringen können. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Syrien mit dem Auftrag verlassen habe, seine Familie in Europa zusammenzuführen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht von bewaffneten Gruppierungen oder vom Staat bedroht werde. Das syrische Regime habe in der Region römisch 40 , aus welcher der Beschwerdeführer komme, keine Zugriffsmöglichkeiten. Die syrische Regierung würde Personen aus Nord- und Nordostsyrien Illoyalität unterstellen und würde Personen aus dieser Region überhaupt nicht einberufen. Der Beschwerdeführer werde nicht durch die Kurden verfolgt, weil er zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht das Alter für die kurdische Selbstverteidigungspflicht aufgewiesen habe und die kurdischen Milizen Zivilisten generell keine Wehrdienstpflicht auferlegen würden. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Interesse an seiner Person für die Kurden vorbringen können. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Syrien mit dem Auftrag verlassen habe, seine Familie in Europa zusammenzuführen.
Es sei überdies nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung gem. Art 2 und 3 EMRK in Bezug auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, insbesondere in seiner Herkunftsregion drohen würde. In der Region anfallende sicherheitsrelevante Vorfälle würden nicht erkennen lassen, dass jede Person, die sich dort aufhalte, tatsächlich bedroht oder gefährdet sei. Diese Vorfälle würden sich nicht gegen unbeteiligte Zivilisten richten. Der Beschwerdeführer habe in Syrien ein großes familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er zählen könne. Es sei überdies nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung gem. Artikel 2 und 3 EMRK in Bezug auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, insbesondere in seiner Herkunftsregion drohen würde. In der Region anfallende sicherheitsrelevante Vorfälle würden nicht erkennen lassen, dass jede Person, die sich dort aufhalte, tatsächlich bedroht oder gefährdet sei. Diese Vorfälle würden sich nicht gegen unbeteiligte Zivilisten richten. Der Beschwerdeführer habe in Syrien ein großes familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er zählen könne.
Rechtlich führte die belangte Behörde zur Nichterteilung des subsidiären Schutzes aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass für ihn als Zivilist eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Eine Gefährdungslage hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Notlage sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder arbeitsfähiger Mann sei. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien, die ihm bei der Wohnraum- und Arbeitsplatzsuche behilflich sein würden. Seine Heimatprovinz sei über den Landweg zu erreichen, weshalb keine Gefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Rechtlich führte die belangte Behörde zur Nichterteilung des subsidiären Schutzes aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass für ihn als Zivilist eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Eine Gefährdungslage hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Notlage sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder arbeitsfähiger Mann sei. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien, die ihm bei der Wohnraum- und Arbeitsplatzsuche behilflich sein würden. Seine Heimatprovinz sei über den Landweg zu erreichen, weshalb keine Gefährdung nach Artikel 2 und 3 EMRK vorliege.