Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2285442-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. 1331137003-223414141, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. 1331137003-223414141, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 27.10.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass in Syrien Krieg herrsche, er Wehrdienstverweigerer sei und auch die Kurden ihn rekrutieren wollen. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Syrien befragt, gab er an, Angst vor einer Zwangseinberufung und den Kurden zu haben.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) am 18.04.2023 brachte der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass
er in Syrien seinen Militärdienst weder bei der Syrisch-Arabischen Armee (SAA) noch bei den Kurden ableisten wolle und bedingt durch sein Studium sein syrischer Militärdienst aufgeschoben worden sei. Er habe das Land verlassen, um keinen Militärdienst zu leisten. Die Kurden seien mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen und hätten auch bei Kontrollposten nach ihm gesucht. Er habe Syrien 2017 illegal über die Türkei verlassen.
Der BF legte u.a. einen Personenstandsregisterauszug im Original, einen Studentenausweis in Kopie, einen türkischen Personalausweis in Kopie, ein syrisches Wehrdienstbuch in Kopie, Teile des Familienbuchs in Kopie und einen syrischen Personalausweis in Kopie vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.) wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF zwar den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der SAA bislang nicht abgeleistet habe, es ihm jedoch zumutbar und möglich sei, sich durch eine Kompensationszahlung vom Wehrdienst zu befreien. Zudem bestehe aber auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wonach der BF im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion zum Militärdienst bei der SAA eingezogen werde, da seine Herkunftsregion unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung stehe und diese für ihn ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar sei. Er unterliege aufgrund seines Alters auch nicht mehr der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Im unwahrscheinlichen Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in den Selbstverteidigungseinheiten würden ihm bei einer Verweigerung des Dienstes seitens der kurdischen Autonomiebehör