TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W126 2249127-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


W126 2249127-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.09.2023 ersuchte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung um die Duldung ihres Aufenthaltes bzw. die Ausstellung einer Duldungskarte, da sie staatenlos sei, weshalb eine Abschiebung nach Indien nicht möglich erscheine.

2. Mit Schreiben vom 10.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mittels Formblatt die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.2. Mit Schreiben vom 10.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mittels Formblatt die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 04.12.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu ihren Duldungsgründen ab.

5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.10.2023 gemäß § 46a Abs. 4 FPG iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.10.2023 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

6. Gegen den am 18.12.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 04.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter zweier unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger indischer Staatsbürger. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren.1.1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter zweier unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger indischer Staatsbürger. Sie wurde am römisch 40 in Österreich geboren.

Sie verfügt derzeit über keine indischen Dokumente, weil ihre Eltern es ohne ersichtlichen Grund verabsäumten, sie innerhalb von einem Jahr nach ihrer Geburt bei einer indischen Vertretungsbehörde zu registrieren. Ihre Mutter machte im Zuge der Ausstellung einer Geburtsurkunde für die Beschwerdeführerin ursprünglich wissentlich falsche Identitätsangaben.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am 12.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zahl XXXX , abgewiesen wurde. Es wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Die dagegen am 24.11.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2022, Ra 2022/20/0125, wurde die von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen ihre Eltern liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am 12.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021, Zahl römisch 40 , abgewiesen wurde. Es wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Die dagegen am 24.11.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2022, Ra 2022/20/0125, wurde die von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen ihre Eltern liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Am 10.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen.Am 10.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen.

1.3. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor den indischen Vertretungsbehörden anhängig. Es liegen gegenständlich keine von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Gründe vor, die ihre Abschiebung nach Indien aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheinen lassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zur Person der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben ihrer gesetzlichen Vertretung vor der belangten Behörde. Ihr Geburtsdatum war anhand der aktenkundigen Geburtsurkunde festzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde im bisherigen Verfahren vor dem Bundesamt stets als indische Staatsangehörige geführt, zumal sie im Bundesgebiet als Tochter zweier indischer Staatsbürger geboren wurde. Ihre Staatsangehörigkeit wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022 rechtskräftig festgestellt, weshalb dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen war, dass die Beschwerdeführerin eine indische Staatsbürgerin ist.

Die Feststellungen dazu, dass die Eltern der Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind, ist unstrittig dem Verwaltungsakt bzw. einem Auszug aus dem jeweiligen Fremdenregister zu entnehmen. Beim Vater der Beschwerdeführerin ist zwar derzeit ein Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen anhängig, dieser berechtigt jedoch nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet.

Einer Recherche auf der Homepage der indischen Botschaft in Österreich zufolge sind im Bundesgebiet geborene Kinder indischer Staatsbürger zu Erlangung eines indischen Reisepasses binnen einem Jahr ab der Geburt bei der indischen Vertretungsbehörde zu registrieren. Die gesetzliche Vertreterin erstattete im Verfahren vor der Behörde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass eine rechtzeitige Registrierung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine indischen Dokumente, weil diese Frist ohne ersichtlichen Grund nicht eingehalten wurde.

Aus dem bisherigen Verfahren ergibt sich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge der Ausstellung ihrer Geburtsurkunde falsche Identitätsangaben machte. So verfügt die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 zu GZ XXXX zufolge über einen indischen Reisepass, der von 18.09.2009 bis 17.09.2019 gültig war. Dem mit Erkenntnis vom 07.06.2023 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt war zu entnehmen, dass der Reisepass ursprünglich auf den Namen XXXX ausgestellt wurde, jedoch bereits im Dezember 2009 auf den richtigen Namen der Mutter der Beschwerdeführerin, nämlich XXXX , abgeändert wurde. Dennoch machte sie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von 2013 bis 2021 immer wieder falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und legte sogar gefälschte Dokumente vor. Demnach ist, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, davon auszugehen, dass sie bei der Ausstellung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin bewusst falsche Identitätsangaben machte.Aus dem bisherigen Verfahren ergibt sich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge der Ausstellung ihrer Geburtsurkunde falsche Identitätsangaben machte. So verfügt die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 zu GZ römisch 40 zufolge über einen indischen Reisepass, der von 18.09.2009 bis 17.09.2019 gültig war. Dem mit Erkenntnis vom 07.06.2023 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt war zu entnehmen, dass der Reisepass ursprünglich auf den Namen römisch 40 ausgestellt wurde, jedoch bereits im Dezember 2009 auf den richtigen Namen der Mutter der Beschwerdeführerin, nämlich römisch 40 , abgeändert wurde. Dennoch machte sie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von 2013 bis 2021 immer wieder falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und legte sogar gefälschte Dokumente vor. Demnach ist, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, davon auszugehen, dass sie bei der Ausstellung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin bewusst falsche Identitätsangaben machte.

2.2. Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren und dem Gang des bisherigen Verfahrens waren unstrittig dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dasselbe gilt in Hinblick auf die Feststellung, dass sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen ihre Eltern aufrechte Rückkehrentscheidungen bestehen.

2.3. Es war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien nicht aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, zumal zum Entscheidungszeitpunkt, wie im vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich und im angefochtenen Bescheid festgehalten, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor den indischen Vertretungsbehörden läuft. So wurde am 31.08.2023 amtswegig ein Formular zur Erlangung von Reisedokumenten für die Beschwerdeführerin ausgefüllt. Hinsichtlich der Möglichkeit, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, ist insbesondere festzuhalten, dass in Bezug auf die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 rechtskräftig festgestellt wurde, dass diese die in der Vergangenheit angestellten zahlreichen Versuche des Bundesamtes, für sie bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erwirken, durch die Angabe falscher Identitätsdaten bzw. die Vorlage gefälschter Dokumente vereitelte. Da sie jedoch schlussendlich eine Kopie eines abgelaufenen, jedoch echten indischen Reisepasses sowie eines Personalausweises vorlegte, ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis davon aus, dass es ihr unter Vorlage dieser Identitätsdokumente nunmehr möglich sein wird, vor der indischen Vertretungsbehörde einen gültigen Reisepass zu erlangen. Demnach ist nicht ersichtlich, warum die Mutter bei Angabe ihrer wahren Identitätsdaten nicht die Ausstellung von indischen Dokumenten für die Beschwerdeführerin erwirken könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Auskunft der indischen Botschaft vor der belangten Behörde, dass eine Registrierung der Beschwerdeführerin wegen des von ihrer Mutter in der Geburtsurkunde falsch angegebenen Namens bisher nicht habe erfolgen können, wie im Bescheid ausgeführt.

Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin nur deshalb über keine indischen Dokumente, weil ihre Mutter bzw. gesetzliche Vertreterin es ohne ersichtlichen Grund verabsäumte, für sie im ersten Lebensjahr bei der indischen Vertretungsbehörde in Österreich einen indischen Reisepass zu beantragen. Demnach wäre eine allfällige Unmöglichkeit ihrer Abschiebung von ihrer Mutter, deren Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, zu vertreten.

In der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurde darin lediglich auf die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Mutter hingewiesen und vorgebracht, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, die von der Botschaft geforderten Unterlagen vorzulegen, ohne Gründe dafür näher darzutun.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, solange„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

[…]

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

[…]“

3.2. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.3.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß § 46a Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

3.3. Nach der Ziffer 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.3.3. Nach der Ziffer 3 des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.

Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).

3.4. Die belangte Behörde stütze sich bei der Abweisung ihres Antrags darauf, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung, gegenständlich nicht vorliegen würden. Sie begründete dies im angefochtenen Bescheid damit, dass eine Auskunft der indischen Botschaft vorliege, derzufolge diese grundsätzlich bereit wäre, die Beschwerdeführerin als indische Staatsbürgerin zu qualifizieren, sobald alle notwendigen Unterlagen für eine eindeutige Identifizierung von ihren Eltern vorgelegt würden. Selbst bei der Annahme, eine Abschiebung nach Indien sei nicht möglich, wäre eine Duldung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt, da gemäß § 46a Abs. 3 FPG vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls dann vorliegen würden, wenn dieser seine Identität verschleiert, einem Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Die indische Botschaft habe zuletzt mitgeteilt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nunmehr eindeutig als XXXX , geboren am XXXX , identifiziert worden sei und die Beschwerdeführerin nur deshalb nicht habe registriert werden können, weil ihre gesetzliche Vertreterin auf der Geburtsurkunde eine falsche Identität aufgewiesen habe. Das Ermittlungsverfahren habe demnach ergeben, dass für die Mutter der Beschwerdeführerin bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte werden können, wenn diese ihre Identität im Verfahren nicht wiederholt verschleiert hätte. Gleichermaßen wäre eine Registrierung der Beschwerdeführerin bei der indischen Botschaft möglich gewesen. Es liege somit im Verschulden der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass bisher weder eine Registrierung noch die Ausstellung von indischen Dokumenten oder eines Heimreisezertifikates erfolgt sei.3.4. Die belangte Behörde stütze sich bei der Abweisung ihres Antrags darauf, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung, gegenständlich nicht vorliegen würden. Sie begründete dies im angefochtenen Bescheid damit, dass eine Auskunft der indischen Botschaft vorliege, derzufolge diese grundsätzlich bereit wäre, die Beschwerdeführerin als indische Staatsbürgerin zu qualifizieren, sobald alle notwendigen Unterlagen für eine eindeutige Identifizierung von ihren Eltern vorgelegt würden. Selbst bei der Annahme, eine Abschiebung nach Indien sei nicht möglich, wäre eine Duldung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt, da gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls dann vorliegen würden, wenn dieser seine Identität verschleiert, einem Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Die indische Botschaft habe zuletzt mitgeteilt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nunmehr eindeutig als römisch 40 , geboren am römisch 40 , identifiziert worden sei und die Beschwerdeführerin nur deshalb nicht habe registriert werden können, weil ihre gesetzliche Vertreterin auf der Geburtsurkunde eine falsche Identität aufgewiesen habe. Das Ermittlungsverfahren habe demnach ergeben, dass für die Mutter der Beschwerdeführerin bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte werden können, wenn diese ihre Identität im Verfahren nicht wiederholt verschleiert hätte. Gleichermaßen wäre eine Registrierung der Beschwerdeführerin bei der indischen Botschaft möglich gewesen. Es liege somit im Verschulden der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass bisher weder eine Registrierung noch die Ausstellung von indischen Dokumenten oder eines Heimreisezertifikates erfolgt sei.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte ist derzeit (noch) nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin auszugehen, weil ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates läuft und die indische Botschaft grundsätzlich bereit wäre, der Beschwerdeführerin bei Vorlage einer Geburtsurkunde mit korrekten Identitätsangaben Reisedokumente auszustellen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10). Darüber hinaus müsste für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG die Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheinen. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge der Ausstellung ihrer Geburtsurkunde falsche Identitätsangaben machte bzw. ihre Identität verschleierte. Demnach ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bisher keine indischen Dokumente ausgestellt wurden, auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin, das der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, zurückzuführen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte ist derzeit (noch) nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin auszugehen, weil ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates läuft und die indische Botschaft grundsätzlich bereit wäre, der Beschwerdeführerin bei Vorlage einer Geburtsurkunde mit korrekten Identitätsangaben Reisedokumente auszustellen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10). Darüber hinaus müsste für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheinen. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge der Ausstellung ihrer Geburtsurkunde falsche Identitätsangaben machte bzw. ihre Identität verschleierte. Demnach ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bisher keine indischen Dokumente ausgestellt wurden, auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin, das der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, zurückzuführen.

Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführerin bei einem entsprechenden Mitwirken seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörden von Indien sehr wohl möglich wäre. Das HRZ-Verfahren läuft seit August 2023, weshalb bereits in Anbetracht der bisher verstrichenen Zeit auch hier vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann. Eine Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die indische Botschaft ist bislang ebenso wenig erfolgt. Somit finden sich, wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikats als aussichtslos erscheint.

Weder in der Begründung ihres Antrages, der sich im Wesentlichen auf die fehlende Registrierung vor einer indischen Vertretungsbehörde und die daraus resultierende Staatenlosigkeit stützt, noch in der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin substantiiert andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung unmöglich oder unzulässig wäre und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen.

3.5. Aufgrund der soeben dargestellten Umstände ist davon auszugehen, dass die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus von der Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. des Hervorkommens der wahren Identität ihrer gesetzlichen Vertreterin (noch) nicht anzunehmen ist.

Diese Einschätzung konnte eindeutig aufgrund der Aktenlage des bisherigen Verfahrens, des Bescheides und der Beschwerde getroffen werden. Gegenteilige Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass mittlerweile seitens der Behörde unter anderem ein Passfoto vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Registrierung bei der Botschaft gefordert worden sei, wie vom Bundesamt mitgeteilt, ist nicht entscheidungswesentlich und ändert nichts an der Beurteilung im gegenständlichen Fall bzw. der Abweisung der Beschwerde, weshalb nicht darauf einzugehen war.

Dass die Abschiebung aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG unzulässig ist, wurde nicht substantiiert vorgebracht und konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, weil mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der Beschwerdeführerin für zulässig erklärt wurde. Da auch in Hinblick auf ihre Eltern aufrechte Rückkehrentscheidungen nach Indien vorliegen, ist eine Rückkehr bzw. Abschiebung im Familienverband möglich.Dass die Abschiebung aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG unzulässig ist, wurde nicht substantiiert vorgebracht und konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, weil mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der Beschwerdeführerin für zulässig erklärt wurde. Da auch in Hinblick auf ihre Eltern aufrechte Rückkehrentscheidungen nach Indien vorliegen, ist eine Rückkehr bzw. Abschiebung im Familienverband möglich.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 46a FPG durch die Gewährung von Parteiengehör sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG durch die Gewährung von Parteiengehör sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Mit der Beschwerde wurde daher im Hinblick auf § 46a FPG auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift kein weiteres substantiiertes Vorbringen zu ihren Duldungsgründen erstattete. Die unsubstantiierten Behauptungen sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Mit der Beschwerde wurde daher im Hinblick auf Paragraph 46 a, FPG auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift kein weiteres substantiiertes Vorbringen zu ihren Duldungsgründen erstattete. Die unsubstantiierten Behauptungen sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Duldung faktische Unabschiebbarkeit Heimreise Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W126.2249127.2.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten