Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AVG §38Spruch
W114 2260219-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 18.01.2021 von XXXX , XXXX , BNR. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 18.01.2021 von römisch 40 , römisch 40 , BNR. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:
A)
1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2260219-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 18.01.2021 von XXXX gegen den Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2260219-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 18.01.2021 von römisch 40 gegen den Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.
2. Der Beschwerde vom 18.01.2021 von XXXX gegen den Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde vom 18.01.2021 von römisch 40 gegen den Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 03.06.2020 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 03.06.2020 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche.
3. Auch für die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 Tiere auftrieb, wurden von den Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2020 jeweils MFAs gestellt.3. Auch für die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 Tiere auftrieb, wurden von den Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2020 jeweils MFAs gestellt.
4. Vom Beschwerdeführer wurden im Antragsjahr 2020 7 Kühe und 9 sonstige Rinder auf die XXXX bzw. auf die XXXX aufgetrieben.4. Vom Beschwerdeführer wurden im Antragsjahr 2020 7 Kühe und 9 sonstige Rinder auf die römisch 40 bzw. auf die römisch 40 aufgetrieben.
5. Dabei wurden am 25.05.2020 6 Kühe und 8 sonstige Rinder des Beschwerdeführers auf die XXXX aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 25.05.2020 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX erfolgte erst am 30.06.2021 und damit erst nach Ende der sich aus § 6 Abs. 1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 iVm. Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014 ergebenden siebentägigen Meldefrist.5. Dabei wurden am 25.05.2020 6 Kühe und 8 sonstige Rinder des Beschwerdeführers auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 25.05.2020 auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 erfolgte erst am 30.06.2021 und damit erst nach Ende der sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 4, der VO (EU) 639/2014 ergebenden siebentägigen Meldefrist.
6. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. 6. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
Begründend wurde unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 hingewiesen, dass der BF für das Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche verfüge, sodass ihm daher weder eine Basis-, noch eine Greeningprämie gewährt werden könnte.Begründend wurde unter Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, der VO (EU) 1307/2013 hingewiesen, dass der BF für das Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche verfüge, sodass ihm daher weder eine Basis-, noch eine Greeningprämie gewährt werden könnte.
Hinsichtlich der mitbeantragten gekoppelten Stützung für 7 beantragte Kühe bzw. für 9 sonstige Rinder wurde darauf hingewiesen, dass bei 6 beantragten Kühen und 8 beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt worden seien. Die Almauftriebsmeldung dieser Tiere auf die XXXX sei nicht innerhalb der siebentägigen Meldefrist erfolgt. Hinsichtlich der mitbeantragten gekoppelten Stützung für 7 beantragte Kühe bzw. für 9 sonstige Rinder wurde darauf hingewiesen, dass bei 6 beantragten Kühen und 8 beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt worden seien. Die Almauftriebsmeldung dieser Tiere auf die römisch 40 sei nicht innerhalb der siebentägigen Meldefrist erfolgt.
Art. 31 Abs. 1 der VO (EU) 640/2014 bestimme, dass für jene Tiere, die nicht alle Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung erfüllen würden, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Aus dem dritten Unterabsatz dieser Bestimmung ergebe sich, dass, wenn bei mehr als 50 % der jeweils beantragten Tiere keine gekoppelte Stützung zu gewähren sei, für alle beantragten Tiere die Gewährung einer gekoppelten Stützung im jeweiligen Antragsjahr entfalle. Artikel 31, Absatz eins, der VO (EU) 640/2014 bestimme, dass für jene Tiere, die nicht alle Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung erfüllen würden, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Aus dem dritten Unterabsatz dieser Bestimmung ergebe sich, dass, wenn bei mehr als 50 % der jeweils beantragten Tiere keine gekoppelte Stützung zu gewähren sei, für alle beantragten Tiere die Gewährung einer gekoppelten Stützung im jeweiligen Antragsjahr entfalle.
Darüber hinaus sei zusätzlich eine Sanktion zu verhängen und daher im Bereich der gekoppelten Stützung für Kühe ein Betrag in Höhe von EUR XXXX und im Bereich der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder ein Betrag in Höhe von EUR XXXX , insgesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Da in dieser Entscheidung dieser Betrag nicht in Abzug zu bringen sei, werde dieser Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.Darüber hinaus sei zusätzlich eine Sanktion zu verhängen und daher im Bereich der gekoppelten Stützung für Kühe ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 und im Bereich der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 , insgesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten. Da in dieser Entscheidung dieser Betrag nicht in Abzug zu bringen sei, werde dieser Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 14.01.2021 zugestellt.
7. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.01.2021 führte der BF aus, dass er über keine Zahlungsansprüche verfüge und auch (für das Antragsjahr 2020) nicht die gekoppelte Stützung in Anspruch nehme. Er beantragte, dass „das BVwG unter Berücksichtigung der dargestellten Begründung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben möge, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen möge“.
Mit dieser Beschwerde legte der BF auch eine Korrektur seines MFA für das Antragsjahr 2020 vor, aus welcher ersichtlich ist, dass der BF für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen beantragt.
8. Die AMA legte dem BVwG am 27.09.2022 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 6 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 8 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 6 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 8 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert.
Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 7 Kühe und 9 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 25.05.2020. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 30.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.“Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 erfolgte am 25.05.2020. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 30.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.“
7. In der Zwischenzeit wurde von der AMA am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Almauftriebsmeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Almauftriebsmeldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.7. In der Zwischenzeit wurde von der AMA am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Almauftriebsmeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Almauftriebsmeldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.
Das BVwG hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde dem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen.
Der VwGH seinerseits setzte am 01.06.2023 das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Dieses Verfahren wurde beim EuGH am 07.06.2023 anhängig. Der EuGH wies dem Vorabentscheidungsersuchen die Verfahrenszahl C-350/23 zu und protokollierte dieses Verfahren als Rechtssache „Vorstand für den Geschäftsbereich der Agrarmarkt Austria gegen T F“.
Am 19.09.2024 verkündete der EuGH die vorgelegten Fragen beantwortend zusammenfassend folgendes Urteil:
1. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung1. Art. 2 Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.
2. Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung2. Art. 15 Absatz eins und Artikel 34, der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
8. Das BVwG setzte in Kenntnis des beim EuGH zur Rs C-350/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des VwGH mit Beschluss vom 05.06.2023, GZ W114 2260219-1/2Z, das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in seinem zu Ro 2022/07/0003 geführten Revisionsverfahrens aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer verfügt für das Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche.
1.2. Am 16.04.2020 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit der Beantragung von Direktzahlungen beantragte der Beschwerdeführer damit auch die gekoppelte Stützung für von ihm im Antragsjahr 2020 auf die XXXX bzw. auf die XXXX aufgetriebenen 7 Kühe bzw. 9 sonstigen Rinder.1.2. Am 16.04.2020 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit der Beantragung von Direktzahlungen beantragte der Beschwerdeführer damit auch die gekoppelte Stützung für von ihm im Antragsjahr 2020 auf die römisch 40 bzw. auf die römisch 40 aufgetriebenen 7 Kühe bzw. 9 sonstigen Rinder.
1.3. Am 25.05.2020 wurden 6 Kühe und 8 sonstige Rinder des Beschwerdeführers auf die XXXX aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA für diese aufgetriebenen Rinder durch den Beschwerdeführer, der auch gleichzeitig Bewirtschafter der XXXX war, erfolgte jedoch erst am 30.06.2021 und damit erst nach Ende der siebentägigen Meldefrist.1.3. Am 25.05.2020 wurden 6 Kühe und 8 sonstige Rinder des Beschwerdeführers auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA für diese aufgetriebenen Rinder durch den Beschwerdeführer, der auch gleichzeitig Bewirtschafter der römisch 40 war, erfolgte jedoch erst am 30.06.2021 und damit erst nach Ende der siebentägigen Meldefrist.
1.4. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb der 6 Kühe und der 8 sonstigen Rinder auf die XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen, insbesondere keine gekoppelte Stützung gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.1.4. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb der 6 Kühe und der 8 sonstigen Rinder auf die römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468698010, für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen, insbesondere keine gekoppelte Stützung gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
1.5. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid am 18.01.2021 wurde vom BF auch sein MFA 2020 insoweit abgeändert, als von ihm nunmehr für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen mehr beantragt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2020 durch den BF und zur Almauftriebsmeldungen von 6 Kühen und 8 sonstigen Rindern auf die XXXX ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Insbesondere hat der BF selbst in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über keine Zahlungsansprüche (für das Antragsjahr 2020) verfüge und letztlich auch die gekoppelte Stützung nicht in Anspruch nehmen wolle. In einer Beilage zur Beschwerde wurde vom BF eine Kopie der finalen Änderung des MFA 2020 mitvorgelegt. Auf dieser Kopie wurde von ihm die Zeile, in der die Beantragung von Direktzahlungen (für das Antragsjahr 2020) auszuwählen ist, explizit durchgestrichen. Damit hat der BF klar zu erkennen gegeben, dass er seinen MFA 2020 insoweit abändert, als er für das Antragsjahr keine Gewährung von Direktzahlungen beantragt, bzw. den diesbezüglichen ursprünglichen Antrag zurückzieht. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2020 durch den BF und zur Almauftriebsmeldungen von 6 Kühen und 8 sonstigen Rindern auf die römisch 40 ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Insbesondere hat der BF selbst in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über keine Zahlungsansprüche (für das Antragsjahr 2020) verfüge und letztlich auch die gekoppelte Stützung nicht in Anspruch nehmen wolle. In einer Beilage zur Beschwerde wurde vom BF eine Kopie der finalen Änderung des MFA 2020 mitvorgelegt. Auf dieser Kopie wurde von ihm die Zeile, in der die Beantragung von Direktzahlungen (für das Antragsjahr 2020) auszuwählen ist, explizit durchgestrichen. Damit hat der BF klar zu erkennen gegeben, dass er seinen MFA 2020 insoweit abändert, als er für das Antragsjahr keine Gewährung von Direktzahlungen beantragt, bzw. den diesbezüglichen ursprünglichen Antrag zurückzieht. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
Das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, in der Rs C-350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F, klärt unmissverständlich, mit der Beantwortung auf die zweiten Vorlagefragenbeantwortung, wann im Falle einer verspäteten Almauftriebsmeldung keine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 31 Abs. 2 der VO (EU) 640/2014 zu verfügen ist. In der gegenständlichen Angelegenheit steht ausgehend von der Antwort des EuGH auf die zweite Frage in diesem Vorabentscheidungsverfahren fest, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA keine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 31 Abs. 2 der VO (EU) 640/2014 verfügt werden darf. Das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, in der Rs C-350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria gegen T F, klärt unmissverständlich, mit der Beantwortung auf die zweiten Vorlagefragenbeantwortung, wann im Falle einer verspäteten Almauftriebsmeldung keine zusätzliche Sanktion im Sinne des Artikel 31, Absatz 2, der VO (EU) 640/2014 zu verfügen ist. In der gegenständlichen Angelegenheit steht ausgehend von der Antwort des EuGH auf die zweite Frage in diesem Vorabentscheidungsverfahren fest, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA keine zusätzliche Sanktion im Sinne des Artikel 31, Absatz 2, der VO (EU) 640/2014 verfügt werden darf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idFd BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Gemäß § 32 Abs. 17 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die § 7, § 8, § 8a, § 8b,
§ 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 17, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,,
§ 8c, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i,, Paragraph 12,, Paragraph 21 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, weiterhin anzuwenden.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 81/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„Außerkrafttreten
§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243, (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,1. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,