TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 L517 2290035-1

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Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


L517 2290035-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a LEITNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.12.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a LEITNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.12.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

23.07.2021 – Bericht Stützpunkt

13.10.2023 – Betreuungsvereinbarung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) mit dem AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) gültig bis 15.03.202413.10.2023 – Betreuungsvereinbarung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) mit dem AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) gültig bis 15.03.2024

13.10.2023 – Stellenangebot der Fa. XXXX sowie Erinnerungsnachricht des AMS an die bP für den Vermittlungsvorschlag13.10.2023 – Stellenangebot der Fa. römisch 40 sowie Erinnerungsnachricht des AMS an die bP für den Vermittlungsvorschlag

23.10.2023 – E-Mail der bP an potentiellen Dienstgeber

24.10.2023 – Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, keine Bewerbung der bP erfolgt

24.10.2023 – Meldung Bezugseinstellung; Einladung zur Niederschrift

09.11.2023 – Niederschrift; Entscheidung über Rechtsfolgen

05.12.2023 – Bescheid

04.01.2024 – Beschwerde der bP (eingegangen am 04.01.2024)

11.01.2024 – Parteiengehör

16.01.2024 – Stellungnahme (eingegangen am 17.01.2024)

07.03.2024 – zwei Stellungnahmen des potentiellen Dienstgebers

11.03.2024 – Beschwerdevorentscheidung (14.03.2024 hinterlegt)

22.03.2024 – Vorlageantrag

11.04.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP war zuletzt von 20.12.2021 – 18.09.2023 bei der XXXX beschäftigt. Von 05.12.2023 bis zumindest 12.04.2024 bezog sie Arbeitslosengeld.Die bP war zuletzt von 20.12.2021 – 18.09.2023 bei der römisch 40 beschäftigt. Von 05.12.2023 bis zumindest 12.04.2024 bezog sie Arbeitslosengeld.

Das Arbeitsmarktservice wies der bP am 13.10.2023 zur Auftragsnummer XXXX eine Beschäftigung als Zustellfahrer für Palettenware mit Klein-LKW und Hebebühne beim Dienstgeber XXXX zu.Das Arbeitsmarktservice wies der bP am 13.10.2023 zur Auftragsnummer römisch 40 eine Beschäftigung als Zustellfahrer für Palettenware mit Klein-LKW und Hebebühne beim Dienstgeber römisch 40 zu.

Am 24.10.2023 hielt das AMS in der Meldung zur ADG-Nummer (Auftrag Dienstgeber-Nummer) XXXX fest: „Arbeitswilligkeit, nicht vorgestellt, laut Rückmeldung des Dienstgebers ist keine Bewerbung erfolgt, 24.10.2023.“Am 24.10.2023 hielt das AMS in der Meldung zur ADG-Nummer (Auftrag Dienstgeber-Nummer) römisch 40 fest: „Arbeitswilligkeit, nicht vorgestellt, laut Rückmeldung des Dienstgebers ist keine Bewerbung erfolgt, 24.10.2023.“

Am 24.10.2023 informierte das AMS die bP in einem Schreiben: „Da Sie sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben haben, wurde der Leistungsbezug mit 24.10.2023 zur Klärung eingestellt.“

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 informierte das AMS die bP ergänzend: „... uns wurde mitgeteilt, dass Sie sich auf den Vermittlungsvorschlag XXXX nicht beworben haben. Bitte sprechen Sie am 08.11.2023 um 11:30 Uhr persönlich vor. Die persönliche Vorsprache ist nötig, um eine Niederschrift nach §10 AlVG aufzunehmen. Bitte nehmen Sie zu diesem Gespräch eventuell Nachweise über die erfolgte Bewerbung mit. ...“Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 informierte das AMS die bP ergänzend: „... uns wurde mitgeteilt, dass Sie sich auf den Vermittlungsvorschlag römisch 40 nicht beworben haben. Bitte sprechen Sie am 08.11.2023 um 11:30 Uhr persönlich vor. Die persönliche Vorsprache ist nötig, um eine Niederschrift nach §10 AlVG aufzunehmen. Bitte nehmen Sie zu diesem Gespräch eventuell Nachweise über die erfolgte Bewerbung mit. ...“

Am 09.11.2023 gaben die bP niederschriftlich hinsichtlich sonstiger Gründe zu Protokoll: „Ich wusste nicht, dass ich mich bewerben muss. Habe eventuell eine Einstellzusage bei Firma XXXX, habe selber viele Eigenbewerbungen gemacht.“Am 09.11.2023 gaben die bP niederschriftlich hinsichtlich sonstiger Gründe zu Protokoll: „Ich wusste nicht, dass ich mich bewerben muss. Habe eventuell eine Einstellzusage bei Firma römisch 40 , habe selber viele Eigenbewerbungen gemacht.“

In der Entscheidung über die Rechtsfolgen am 09.11.2023 wurde die Begründung der bP, welche sie bei der Niederschrift angab, als nicht berücksichtigungswürdiger Grund eingestuft und der Regionalbeirat nachträglich darüber informiert.

Mit Bescheid vom 05.12.2023, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 24.10.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben sich nicht bei der Firma XXXX beworben. Ihr Einwand, dass Sie nicht wussten, dass Sie sich bewerben müssen kann nicht berücksichtigt werden da dies anlässlich ihrer Vorsprache am 13.10.2023 besprochen und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde, Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 05.12.2023, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 24.10.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben sich nicht bei der Firma römisch 40 beworben. Ihr Einwand, dass Sie nicht wussten, dass Sie sich bewerben müssen kann nicht berücksichtigt werden da dies anlässlich ihrer Vorsprache am 13.10.2023 besprochen und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde, Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Gegen den ergangenen Bescheid vom 05.12.2023 erhob die bP am 04.01.2024 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „Ich, XXXX, möchte mich hiermit beim AMS Beschwerde melden aufgrund der Tatsache, dass ich sechs Wochen kein Geld erhalten habe, weil ich mich bei der 3. Stelle keine Bewerbung geschickt habe (es war kein Link vorhanden). (Ich kann nicht meine Miete bezahlen). (….)“Gegen den ergangenen Bescheid vom 05.12.2023 erhob die bP am 04.01.2024 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „Ich, römisch 40 , möchte mich hiermit beim AMS Beschwerde melden aufgrund der Tatsache, dass ich sechs Wochen kein Geld erhalten habe, weil ich mich bei der 3. Stelle keine Bewerbung geschickt habe (es war kein Link vorhanden). (Ich kann nicht meine Miete bezahlen). (….)“

Mit Schreiben vom 11.01.2024 informierte das AMS die bP über die Sach- und Rechtslage und gab ihr die Möglichkeit, bis spätestens 25.01.2024 schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei ergänzte die bB, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die bP keine Bewerbung gesendet habe, weil „kein Link vorhanden“ sei, jedoch im Stellenangebot die E-Mail Adresse des potentiellen Dienstgebers angegeben war.

Am 16.01.2024 gab die bP an: „... Zu Ihrem Schreiben vom 11. Jänner 2024 führe ich aus, dass ich mich auf die von Ihnen erwähnte Stelle bei der Firma XXXX am 23. Oktober 2023 beworben habe (siehe angeschlossenes E-Mail im Anhang). Die von Ihnen verhängte Sperre von 42 Tagen ist somit zu Unrecht erfolgt und ich beantrage ich neuerlich die Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2023 sowie die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. ...“ Die bP fügte bei: Einen Screenshot einer E-Mail vom 23.10.2023 an helmut.steinhauser@liwest.atXXXXmit einem Lebenslauf in der Anlage. Als Betreff war angeführt: „Fw: Lebenslauf_ XXXX.pdf“Am 16.01.2024 gab die bP an: „... Zu Ihrem Schreiben vom 11. Jänner 2024 führe ich aus, dass ich mich auf die von Ihnen erwähnte Stelle bei der Firma römisch 40 am 23. Oktober 2023 beworben habe (siehe angeschlossenes E-Mail im Anhang). Die von Ihnen verhängte Sperre von 42 Tagen ist somit zu Unrecht erfolgt und ich beantrage ich neuerlich die Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2023 sowie die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. ...“ Die bP fügte bei: Einen Screenshot einer E-Mail vom 23.10.2023 an helmut.steinhauser@liwest.atXXXXmit einem Lebenslauf in der Anlage. Als Betreff war angeführt: „Fw: Lebenslauf_ römisch 40 .pdf“

Der potentielle Dienstgeber nahm am 07.03.2024 per E-Mail Stellung, indem er ausführte: „ (....) wir haben ein Mail von Herrn XXXX gefunden, dass wir am 23.10.23 erhalten haben. War ein Mail nur mit Anhang Lebenslauf sonst nichts. Ob bei dieser Art von Mail und langen Zeitraum der Verständigung, ein wirklicher Arbeitswille besteht ist fraglich. Stelle wurde am 01.12.2023 besetzt. (....)“Der potentielle Dienstgeber nahm am 07.03.2024 per E-Mail Stellung, indem er ausführte: „ (....) wir haben ein Mail von Herrn römisch 40 gefunden, dass wir am 23.10.23 erhalten haben. War ein Mail nur mit Anhang Lebenslauf sonst nichts. Ob bei dieser Art von Mail und langen Zeitraum der Verständigung, ein wirklicher Arbeitswille besteht ist fraglich. Stelle wurde am 01.12.2023 besetzt. (....)“

In einer weiteren E-Mail vom 07.03.2024 übermittelte der potentielle Dienstgeber dem AMS die E-Mail der bP mit ihrem Lebenslauf im Anhang.

Nachgefragt, gab der potentielle Dienstgeber am 07.03.2024 ergänzend an: „Er hat ein schnelles Foto gemacht und es weggeschickt. Nur einen Lebenslauf ohne Schreiben schaue ich mir gar nicht an. Ich habe die Bewerbung auch nicht der Stelle vom 12.10.2023 zuordnen können. Dazu kommt auch noch der Eindruck: „Ich schicke die Bewerbung so spät als möglich, dann wird sie schon besetzt sein.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, zugestellt am 14.03.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 05.12.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP ein ihr zugewiesenes, zumutbares Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP durch ihre Bewerbung das Nichtzustandekommen der Einstellung herbeigeführt habe. Die bP hat vorerst behauptet, sie habe keinen Link gefunden, zu welchen sie die Bewerbung schicken solle. Später dann hat sie eine Bewerbung, zugestellt an die E-Mail Adresse der Firma des Stellenangebots, an das AMS gesendet, welche lediglich einen Lebenslauf der bP beinhaltete. Ebenso wurde das Bewerbungs-E-Mail erst 10 Tage nach dem Stellenangebot abgesendet. Aufgrund dieses Verhaltens habe der potentielle Dienstgeber keine Arbeitswilligkeit vernommen und das Bewerbungsverfahren nicht fortgeführt. Das Verhalten zeige keine Arbeitswilligkeit und sei somit Tatbestand des § 10 AlVG.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, zugestellt am 14.03.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 05.12.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP ein ihr zugewiesenes, zumutbares Beschäftigungsverhältnis vereitelt habe. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP durch ihre Bewerbung das Nichtzustandekommen der Einstellung herbeigeführt habe. Die bP hat vorerst behauptet, sie habe keinen Link gefunden, zu welchen sie die Bewerbung schicken solle. Später dann hat sie eine Bewerbung, zugestellt an die E-Mail Adresse der Firma des Stellenangebots, an das AMS gesendet, welche lediglich einen Lebenslauf der bP beinhaltete. Ebenso wurde das Bewerbungs-E-Mail erst 10 Tage nach dem Stellenangebot abgesendet. Aufgrund dieses Verhaltens habe der potentielle Dienstgeber keine Arbeitswilligkeit vernommen und das Bewerbungsverfahren nicht fortgeführt. Das Verhalten zeige keine Arbeitswilligkeit und sei somit Tatbestand des Paragraph 10, AlVG.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 22.03.2024 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verband.

Am 11.04.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

1.1. Feststellungen

Das Arbeitsmarktservice wies der bP am 13.10.2023 zur Auftragsnummer XXXX eine Beschäftigung als Zustellfahrer für Palettenware mit Klein-LKW und Hebebühne beim Dienstgeber XXXX zu.Das Arbeitsmarktservice wies der bP am 13.10.2023 zur Auftragsnummer römisch 40 eine Beschäftigung als Zustellfahrer für Palettenware mit Klein-LKW und Hebebühne beim Dienstgeber römisch 40 zu.

Die bP übermittelte am 23.10.2023 eine E-Mail mit einem Lebenslauf in der Anlage an die im Stellenangebot angegebene Mailadresse. Als Betreff war angeführt: „Fw: Lebenslauf_ XXXX.pdf“. Die E-Mail enthielt weder die ADG-Nummer des Stellenangebotes des AMS noch eine sonstige Bezugnahme auf die angebotene Stelle als Zustellfahrer oder einen Begleittext.Die bP übermittelte am 23.10.2023 eine E-Mail mit einem Lebenslauf in der Anlage an die im Stellenangebot angegebene Mailadresse. Als Betreff war angeführt: „Fw: Lebenslauf_ römisch 40 .pdf“. Die E-Mail enthielt weder die ADG-Nummer des Stellenangebotes des AMS noch eine sonstige Bezugnahme auf die angebotene Stelle als Zustellfahrer oder einen Begleittext.

Die Beschäftigung der bP zur Fa. XXXX ist nicht zustande gekommen, die Stelle wurde am 01.12.2023 besetzt.Die Beschäftigung der bP zur Fa. römisch 40 ist nicht zustande gekommen, die Stelle wurde am 01.12.2023 besetzt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

Der Sachverhalt ist unstrittig, die E-Mail, welche von der bP an den potentiellen Dienstgeber übermittelt wurde, war von ihr selbst im Verfahren vorgelegt worden, sodass die entsprechenden Feststellungen zu deren Inhalt und dem Übermittlungsdatum getroffen werden konnten.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.4. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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