Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AlVG §10Spruch
L517 2287737-1/6E
im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag.a LEITNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.01.2024, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2024, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag.a LEITNER und Frau PARZMAIR als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 26.01.2024, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2024, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben.
B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
23.11.2023 – Eigeninitiativbewerbung durch XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) bei der XXXX23.11.2023 – Eigeninitiativbewerbung durch römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) bei der XXXX
23.11.2023 – Eintrag im eAMS Konto wegen Bewerbung
21.12.2023 – bP gibt an, kein Dienstverhältnis mit der XXXX eingegangen zu sein21.12.2023 – bP gibt an, kein Dienstverhältnis mit der römisch 40 eingegangen zu sein
04.01.2024 – Telefonat zwischen AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ oder AMS bezeichnet) und dem potentiellen Dienstgeber04.01.2024 – Telefonat zwischen AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ oder AMS bezeichnet) und dem potentiellen Dienstgeber
09.01.2024 – Parteiengehör wegen Einstellung des AMS-Bezugs
10.01.2024 – Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers
26.01.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust von Notstandshilfe
30.01.2024 – Beschwerde der bP
02.02.2024 – Parteiengehör
04.02.2024 – Stellungnahme der bP
05.02.2024 – AMS sendet Infos an bP zur Vermittlung und Arbeitswilligkeit
16.02.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
20.02.2024 – bP gibt an, kein Auto zu besitzen
27.02.2024 – Vorlageantrag der bP
05.03.2024 - Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP bezieht beim AMS seit 2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihr letztes längeres Dienstverhältnis zur XXXX dauerte von 2011 bis 2015, danach kam es nur mehr zu kurzen Dienstverhältnissen wie folgt:Die bP bezieht beim AMS seit 2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihr letztes längeres Dienstverhältnis zur römisch 40 dauerte von 2011 bis 2015, danach kam es nur mehr zu kurzen Dienstverhältnissen wie folgt:
von 01.02.2017 bis 30.04.2017 zum „ XXXX “, von 12.12.2020 bis 13.12.2020 zur „ XXXX “, von 15.09.2021 bis 03.12.2021 zur „ XXXX “ sowie von 01.08.2022 bis 15.08.2022 zu „ XXXX von 01.02.2017 bis 30.04.2017 zum „ römisch 40 “, von 12.12.2020 bis 13.12.2020 zur „ römisch 40 “, von 15.09.2021 bis 03.12.2021 zur „ römisch 40 “ sowie von 01.08.2022 bis 15.08.2022 zu „ römisch 40
Von 06.09.2022 bis 12.09.2022 war die bP geringfügig bei XXXX angestellt.Von 06.09.2022 bis 12.09.2022 war die bP geringfügig bei römisch 40 angestellt.
Von 04.07.2023 bis 31.07.2023 und von 09.10.2023 bis 31.10.2023 scheint sie beim Hauptverband als selbstständig auf.
Die bP verfügt seit 12.07.2008 über eine gültige Lenkberechtigung der Klasse B, sie besitzt keinen eigenen PKW.
Am 23.11.2023 sandte die bP dem AMS folgende Information per eAMS Konto: „Freitag 14:00 hatte ich ein Bewerbungsgespräch gestern wurde ich angerufen und ich wurde aufgenommen bei XXXX Gehalt 2100 netto, Dienstag lade ich meinen Arbeitsvertrag hoch. Arbeitsbeginn Montag 4 Dez … “.Am 23.11.2023 sandte die bP dem AMS folgende Information per eAMS Konto: „Freitag 14:00 hatte ich ein Bewerbungsgespräch gestern wurde ich angerufen und ich wurde aufgenommen bei römisch 40 Gehalt 2100 netto, Dienstag lade ich meinen Arbeitsvertrag hoch. Arbeitsbeginn Montag 4 Dez … “.
Beim angegebenen Arbeitsverhältnis handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung, Dienstbeginn wäre jeweils um 8:00 Uhr gewesen.
Der Arbeitsort in XXXX wäre vom Wohnort der bP in XXXX aus in 1 h 37 min erreichbar gewesen, die bP hätte dazu ihren Wohnort um 06:09 Uhr verlassen müssen und wäre um 07:45 Uhr am Arbeitsplatz angekommen.Der Arbeitsort in römisch 40 wäre vom Wohnort der bP in römisch 40 aus in 1 h 37 min erreichbar gewesen, die bP hätte dazu ihren Wohnort um 06:09 Uhr verlassen müssen und wäre um 07:45 Uhr am Arbeitsplatz angekommen.
Am selben Tag (23.11.2023) fand auch ein Telefonat der bP mit dem AMS statt. Aus dem Texteintrag über das Telefonat geht hervor, dass die bP sich bezüglich dem Gehalt geirrt habe; die Euro 2100 sind brutto und nicht netto, wie sich aus dem Vertrag ergab. Sie würde „es sich aber überlegen“. Sie sei erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Notstandshilfebestimmungen anzuwenden sind. Ebenso sei die bP auf den Nichteinstieg des Kurses „Find your Job“ hingewiesen worden. Als Begründung habe sie die Stelle bei der XXXX angegeben, was sie schriftlich noch bestätigen werde.Am selben Tag (23.11.2023) fand auch ein Telefonat der bP mit dem AMS statt. Aus dem Texteintrag über das Telefonat geht hervor, dass die bP sich bezüglich dem Gehalt geirrt habe; die Euro 2100 sind brutto und nicht netto, wie sich aus dem Vertrag ergab. Sie würde „es sich aber überlegen“. Sie sei erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Notstandshilfebestimmungen anzuwenden sind. Ebenso sei die bP auf den Nichteinstieg des Kurses „Find your Job“ hingewiesen worden. Als Begründung habe sie die Stelle bei der römisch 40 angegeben, was sie schriftlich noch bestätigen werde.
Am 21.12.2023 teilte die bP dem AMS schließlich per eAMS Konto mit: „Der Job bei der XXXX wurde nichts. Ich wollte es mir überlegen für 1500 nach XXXX jeden Tag zu fahren, als ich denen Bescheid gegeben habe haben sie schon jemanden eingestellt gehabt.“ Am 21.12.2023 teilte die bP dem AMS schließlich per eAMS Konto mit: „Der Job bei der römisch 40 wurde nichts. Ich wollte es mir überlegen für 1500 nach römisch 40 jeden Tag zu fahren, als ich denen Bescheid gegeben habe haben sie schon jemanden eingestellt gehabt.“
Am 22.12.2023 und am 28.12.2023 ergänzte und konkretisierte die bP abermals per eAMS Konto den Verlauf des Bewerbungsganges und die folgende Absage. In der Nachricht vom 22.12.2023 begründet sie wie folgt: „Ich war in der Woche von dem Kursbeginn in davon überzeugt ich fange bei der Kanzlei XXXX an. Was ich ausdrücklich in meinen Eigenbewerbungen angegeben habe.Am 22.12.2023 und am 28.12.2023 ergänzte und konkretisierte die bP abermals per eAMS Konto den Verlauf des Bewerbungsganges und die folgende Absage. In der Nachricht vom 22.12.2023 begründet sie wie folgt: „Ich war in der Woche von dem Kursbeginn in davon überzeugt ich fange bei der Kanzlei römisch 40 an. Was ich ausdrücklich in meinen Eigenbewerbungen angegeben habe.
Meine Absicht war es diesen Job anzunehmen konnte mir aber nicht vorstellen das ich mit Miete Kaution und anfänglichen Fahrtkosten den Umzug nach XXXX hinbekomme.Meine Absicht war es diesen Job anzunehmen konnte mir aber nicht vorstellen das ich mit Miete Kaution und anfänglichen Fahrtkosten den Umzug nach römisch 40 hinbekomme.
Habe dies dan auch so den Arbeitgeber geschildert und er hat leider schon jemand anderen Eingestellt.
Ich bekomme noch eine Bestätigung von der XXXX die dies bestätigt…“Ich bekomme noch eine Bestätigung von der römisch 40 die dies bestätigt…“
In der Nachricht vom 28.12.2023 schilderte die bP erneut den Verlauf und gab an, dass kein Dienstverhältnis eingegangen wurde, da es zu keiner Lohnanpassung kam. Die bP fügte auch einen Screenshot ihres Maileinganges an, aus welchem ihr Mailverlauf mit der Kanzlei ersichtlich ist.
Am 04.01.2024 fand ein Telefonat zwischen AMS und Herrn XXXX statt. Herr XXXX gab an, dass die Höhe des Bruttogehaltes von 2100 Euro klar kommuniziert worden sei. Ferner habe Herr XXXX bestätigt, dass als Dienstbeginn der 04.12.2023 vereinbart war. Beim 2. Termin, als der Vertrag unterzeichnet werden sollte habe die bP sich zunächst Bedenkzeit erbeten und nach einigen Tagen abgesagt.Am 04.01.2024 fand ein Telefonat zwischen AMS und Herrn römisch 40 statt. Herr römisch 40 gab an, dass die Höhe des Bruttogehaltes von 2100 Euro klar kommuniziert worden sei. Ferner habe Herr römisch 40 bestätigt, dass als Dienstbeginn der 04.12.2023 vereinbart war. Beim 2. Termin, als der Vertrag unterzeichnet werden sollte habe die bP sich zunächst Bedenkzeit erbeten und nach einigen Tagen abgesagt.
Daraufhin wurde die bP per Schreiben vom 09.01.2024 über die Einstellung ihres Leistungsanspruches ab 04.01.2024 informiert. Ihr wurde der Vorhalt gemacht, dass sie eine sonstige sich bietende Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme nicht genutzt habe; diesbezüglich wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 22.01.2024 eingeräumt.
Am 10.01.2024 sandte die bP folgende Antwort via eAMS Konto: „Die Frage stellt sich ob ich eine Initiativbewerbung annehmen muss? wenn ich eigentlich mit einem Ganz anderen Gehalt gerechnet habe.
Es handelt sich hier um einen Irrtum von beginn an. Was die XXXX auch dan gemerkt hat. ich habe meinen Standpunkt geschildert und werde dies nicht dulden. Ich sende Ihnen meinen Kontostand. ICH HABE KEINE MÖGLICHKEIT DORT HINZUKOMMEN OHNE GELD!!! Wie stellen Sie sich das vor?Es handelt sich hier um einen Irrtum von beginn an. Was die römisch 40 auch dan gemerkt hat. ich habe meinen Standpunkt geschildert und werde dies nicht dulden. Ich sende Ihnen meinen Kontostand. ICH HABE KEINE MÖGLICHKEIT DORT HINZUKOMMEN OHNE GELD!!! Wie stellen Sie sich das vor?
Ich habe im Monat dezember um die 20-25 Bewerbungen versendet. Ich muss eine geeignete Stelle für meine Situation finden.
Ihr unterstütz mich ja 0 ich krieg kein ams Geld regelmäßig ich werde nur gesperrt. ich werde diese beiden Sperrungen gerichtlich entgegen gehen bis ich mit meinem Know how als Rechtsstudent am ende bin aber jetzt reichts mir so sinnlose sperren die ganze zeit trotz meinen ganzen Bewerbungen.“
Zudem reichte die bP eine ausführliche Mailnachricht von Herrn XXXX nach:Zudem reichte die bP eine ausführliche Mailnachricht von Herrn römisch 40 nach:
Von: XXXX Betreff: AW: Parteiengehör XXXX Datum: 10.01.2024, 17:57:31Von: römisch 40 Betreff: AW: Parteiengehör römisch 40 Datum: 10.01.2024, 17:57:31
An: XXXX An: römisch 40
Sehr geehrter Herr XXXX!
Gerne bestätige ich Ihnen hiermit nochmals schriftlich, dass am 10.11.2023 ein Bewerbungsgespräch in unserer XXXX stattgefunden hat, im Zuge dessen die Konditionen für Ihren Arbeitsbeginn erörtert wurden. Nachdem wir uns (vermeintlich) einig geworden sind und ich intern mit dem ebenfalls für Personalwesen zuständigen Kollegen Rücksprache gehalten habe, haben wir für 21.11.2023 einen Termin zur Unterfertigung Ihres Dienstzettels vereinbart. Es wäre eine Anstellung auf Vollzeitbasis bis ca. März 2024 vorgesehen gewesen, mit Option auf eine Reduktion auf 30 h /Woche wegen Ihres Studiums. Da keine Erfahrung im einschlägigen Bereich vorhanden war, wurde ein Entgelt iHv. € 2.100 brutto vereinbart, zuzüglich Essensgutscheinen iHv € 8/Tag, sohin ca. 170 netto.Gerne bestätige ich Ihnen hiermit nochmals schriftlich, dass am 10.11.2023 ein Bewerbungsgespräch in unserer römisch 40 stattgefunden hat, im Zuge dessen die Konditionen für Ihren Arbeitsbeginn erörtert wurden. Nachdem wir uns (vermeintlich) einig geworden sind und ich intern mit dem ebenfalls für Personalwesen zuständigen Kollegen Rücksprache gehalten habe, haben wir für 21.11.2023 einen Termin zur Unterfertigung Ihres Dienstzettels vereinbart. Es wäre eine Anstellung auf Vollzeitbasis bis ca. März 2024 vorgesehen gewesen, mit Option auf eine Reduktion auf 30 h /Woche wegen Ihres Studiums. Da keine Erfahrung im einschlägigen Bereich vorhanden war, wurde ein Entgelt iHv. € 2.100 brutto vereinbart, zuzüglich Essensgutscheinen iHv € 8/Tag, sohin ca. 170 netto.
Beim Termin am 21.11.2023 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie geglaubt haben die € 2.100 seien der Netto-Betrag gewesen und auf dieser Grundlage müssten Sie nochmal überlegen, ob die Übersiedlung nach XXXX für Sie in Frage kommt. Ca. eine Woche später haben Sie sich telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass Sie die Stelle nicht annehmen können.Beim Termin am 21.11.2023 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie geglaubt haben die € 2.100 seien der Netto-Betrag gewesen und auf dieser Grundlage müssten Sie nochmal überlegen, ob die Übersiedlung nach römisch 40 für Sie in Frage kommt. Ca. eine Woche später haben Sie sich telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass Sie die Stelle nicht annehmen können.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und zeichne
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Mit Bescheid vom 26.01.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 56 Tage ab 04.01.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 04.01.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Kanzleiassisstentin bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 26.01.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 56 Tage ab 04.01.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 04.01.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Kanzleiassisstentin bei römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Dagegen hat die bP am 30.01.2024 Beschwerde erhoben und auszugsweise folgendes eingewendet: „(...) Meine Entscheidung, die mir zugewiesene Beschäftigung als Kanzleiassistent bei XXXX nicht anzunehmen, beruht nicht auf willkürlichen Gründen, sondern ist vielmehr auf finanzielle Unzumutbarkeit zurückzuführen. Die tägliche Fahrtstrecke von mehr als 60 Kilometern in eine Richtung würde angesichts der heutigen Treibstoffpreise und meines Bruttoeinkommens von 2100€ nicht nur unverhältnismäßige Kosten verursachen, sondern meine finanzielle Situation erheblich beeinträchtigen.Dagegen hat die bP am 30.01.2024 Beschwerde erhoben und auszugsweise folgendes eingewendet: „(...) Meine Entscheidung, die mir zugewiesene Beschäftigung als Kanzleiassistent bei römisch 40 nicht anzunehmen, beruht nicht auf willkürlichen Gründen, sondern ist vielmehr auf finanzielle Unzumutbarkeit zurückzuführen. Die tägliche Fahrtstrecke von mehr als 60 Kilometern in eine Richtung würde angesichts der heutigen Treibstoffpreise und meines Bruttoeinkommens von 2100€ nicht nur unverhältnismäßige Kosten verursachen, sondern meine finanzielle Situation erheblich beeinträchtigen.
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977(AIVG) möchte ich darauf hinweisen, dass die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 AlVG unter bestimmten Umständen gerechtfertigt ist. Insbesondere wenn die Annahme einer Beschäftigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Bruttoeinkommen stehen.Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977(AIVG) möchte ich darauf hinweisen, dass die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unter bestimmten Umständen gerechtfertigt ist. Insbesondere wenn die Annahme einer Beschäftigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Bruttoeinkommen stehen.
Gemäß § 10 Abs.1 AlVG verliert die arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Jedoch sieht dieser Paragraph nicht vor, dass die Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht unberücksichtigt bleibt. Eine vernünftige Auslegung dieses Paragraphen berücksichtigt die finanzielle Situation des Arbeitslosen.Gemäß Paragraph 10, Absatz , AlVG verliert die arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Jedoch sieht dieser Paragraph nicht vor, dass die Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht unberücksichtigt bleibt. Eine vernünftige Auslegung dieses Paragraphen berücksichtigt die finanzielle Situation des Arbeitslosen.
Des Weiteren betone ich, dass es sich bei der Stelle um eine Eigenbewerbungsstelle handelt, die nicht vom AMS vorgeschlagen wurde. Eine Sperre wegen einer Eigenbewerbungsstelle erscheint völlig unlogisch und widerspricht dem Prinzip der Eigeninitiative bei der Jobsuche.
Ich fordere daher die umgehende Überprüfung meines Falls unter Berücksichtigung der finanziellen Belastung durch die tägliche Anfahrt und unter Einbeziehung der Tatsache, dass es sich um eine Eigenbewerbungsstelle handelt.
Die unzureichende Begründung und das Fehlen einer Anhörung nach § 10 Abs. 3 AlVG, wie in meiner vorherigen Beschwerde dargelegt, bleiben bestehen und ich erwarte eine ausführliche Stellungnahme zu diesen Punkten. (...) “Die unzureichende Begründung und das Fehlen einer Anhörung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, wie in meiner vorherigen Beschwerde dargelegt, bleiben bestehen und ich erwarte eine ausführliche Stellungnahme zu diesen Punkten. (...) “
Das AMS hat die bP per Schreiben vom 02.02.2024 über die Sach- und Rechtslage informiert. Ihr wurde Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akteninhalte gewährt. Insbesondere wurde ausführlich erläutert, dass auch eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit einer Sanktion zugänglich sei.
Der bP wurde bis 16.02.2024 Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt.
Die bP hat am 04.02.2024 auszugsweise folgendes geantwortet: „(...) Sie haben die §§
7, 9, und 10 AlVG zitiert. Ich erkenne die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld an. Ich betone jedoch, dass meine Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung auf finanzielle Unzumutbarkeit zurückzuführen war.
Ich habe dargelegt, dass die angebotene Stelle nicht nur wirtschaftlich unvorteilhaft war, sondern auch eine erhebliche zeitliche Belastung mit sich brachte.
Ich betone, dass ich stets bereit bin, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten anzunehmen. Die Entscheidung, die angebotene Stelle abzulehnen, war keine leichte und erfolgte aus finanziellen Gründen. (...) “
Am 05.02.2024 sandte das AMS der bP eine Information zur Vermittlung und Arbeitswilligkeit.
Die bP ergänzte am 06.02.2024 per eAMS auszugsweise wie folgt: „„ (...) Die Fahrtzeit zu Arbeit hätte mehr als 1 stunde gedauert da zu dieser zeit immer stau ist auf dieser strecke was ich aus Erfahrung weiß; Kann ich auch belegen;
Sowie bei der heimfahrt auch die zeit mehr als 1 stunde beträgt, Was auch nachweisbar ist. Wenn das Ams nach kilometer rechnen würde was es nicht tut sondern nach fahrt zeit. Liege ich hier nicht in der Pflicht die Stelle annehmen zu müssen.
Was wiederum das Fehlverhalten vom Ams nachweist
Gemäß der richtlinie vom ams ist diese stelle mit fahrtzeit von 1 stunde plus
abweichungen der Fahrtzeit nur zumutbar sollte der dienstgeber eine unterkunft bieten
was auch nicht der fall ist. Sollte ich dies noch einmal in einer beschwerde zusenden
bitte um Auskunft Ansonsten ersuche ich Sie nochmals höflichst um Nachsicht
Ich wurde bei nicht Erteilung der nachsicht für die mit zustehenden 560€
Mein recht in der nächsten Instanz einklagen. (...) “
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 26.01.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP sich bei der XXXX beworben habe und ab 04.12.2024 anfangen hätte können. Sie gab jedoch an, dass sie sich beim Gehalt geirrt habe und bei 2100 brutto von netto ausgegangen sei. Nach einer Bedenkzeit habe die bP dann dem potentiellen Dienstgeber abgesagt. Die bP habe somit eine zumutbare Beschäftigung vereitelt. Daher sei der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne des § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG gegeben. Eine Eigeninitiativbewerbung sei eine „sonst sich bietende“ Beschäftigung, welche ebenso unter den Tatbestand des § 10 AlVG falle. Die bP verweise auf ihre finanzielle Lage und dass sie bei solch einem Gehalt keine Möglichkeit sähe jeden Tag von XXXX in die Arbeit zu kommen, da die Treibstoffpreise so hoch sind und der Zeitaufwand nicht ausgezahlt werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 26.01.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP sich bei der römisch 40 beworben habe und ab 04.12.2024 anfangen hätte können. Sie gab jedoch an, dass sie sich beim Gehalt geirrt habe und bei 2100 brutto von netto ausgegangen sei. Nach einer Bedenkzeit habe die bP dann dem potentiellen Dienstgeber abgesagt. Die bP habe somit eine zumutbare Beschäftigung vereitelt. Daher sei der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gegeben. Eine Eigeninitiativbewerbung sei eine „sonst sich bietende“ Beschäftigung, welche ebenso unter den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG falle. Die bP verweise auf ihre finanzielle Lage und dass sie bei solch einem Gehalt keine Möglichkeit sähe jeden Tag von römisch 40 in die Arbeit zu kommen, da die Treibstoffpreise so hoch sind und der Zeitaufwand nicht ausgezahlt werde.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 27.02.2024 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verband. Ebenso ergänzte sie noch wie folgt: „Vorerst möchte ich ausdrücklich erwähnen, dass mir die oben erwähnte Stelle nicht das AMS XXXX zugewiesen hat, sondern ich mir diese Stelle selbst gesucht habe. Ich möchte ausdrücklich noch erwähnen, dass ich kein eigenes Kraftfahrzeug besitze. Leider habe ich dies meinem Betreuer beim AMS, Herrn XXXX, am Anfang nicht mitgeteilt. Jedenfalls habe ich am 9. Februar 2024 meinem Betreuer mitgeteilt, dass ich leider kein eigenes KFZ besitze. Das KFZ von meiner Mutter konnte ich aufgrund der fehlenden Prüfplakette nicht benutzen. Ich habe Sie daher ersucht, die Zumutbarkeit wegen dem fehlenden eigenen KFZ neu zu bewerten. Von meinem Wohnort XXXX muss ich zur Bushaltestelle, die ca. 10 Minuten zu Fuß erreichbar ist. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) fahre ich zum Hauptbahnhof XXXX. Von dort fahre ich mit der Bahn nach XXXX Hauptbahnhof und anschließend mit der Straßenbahn zu der XXXX. Insgesamt bin ich daher ca. 1 Stunde und 40 Minuten unterwegs. Damit ich rechtzeitig um 8:00 Uhr bei der Kanzlei in XXXX (Dienstbeginn) bin, muss ich um 5:50 Uhr in der Früh mein Haus verlassen.“ Die bP fügte einen Screenshot von Google Maps von der Wegstreckendauer hinzu.Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 27.02.2024 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verband. Ebenso ergänzte sie noch wie folgt: „Vorerst möchte ich ausdrücklich erwähnen, dass mir die oben erwähnte Stelle nicht das AMS römisch 40 zugewiesen hat, sondern ich mir diese Stelle selbst gesucht habe. Ich möchte ausdrücklich noch erwähnen, dass ich kein eigenes Kraftfahrzeug besitze. Leider habe ich dies meinem Betreuer beim AMS, Herrn römisch 40 , am Anfang nicht mitgeteilt. Jedenfalls habe ich am 9. Februar 2024 meinem Betreuer mitgeteilt, dass ich leider kein eigenes KFZ besitze. Das KFZ von meiner Mutter konnte ich aufgrund der fehlenden Prüfplakette nicht benutzen. Ich habe Sie daher ersucht, die Zumutbarkeit wegen dem fehlenden eigenen KFZ neu zu bewerten. Von meinem Wohnort römisch 40 muss ich zur Bushaltestelle, die ca. 10 Minuten zu Fuß erreichbar ist. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) fahre ich zum Hauptbahnhof römisch 40 . Von dort fahre ich mit der Bahn nach römisch 40 Hauptbahnhof und anschließend mit der Straßenbahn zu der römisch 40 . Insgesamt bin ich daher ca. 1 Stunde und 40 Minuten unterwegs. Damit ich rechtzeitig um 8:00 Uhr bei der Kanzlei in römisch 40 (Dienstbeginn) bin, muss ich um 5:50 Uhr in der Früh mein Haus verlassen.“ Die bP fügte einen Screenshot von Google Maps von der Wegstreckendauer hinzu.
Am 05.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.
1.1. Feststellungen:
Die bP bezieht beim AMS seit 2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihr letztes längeres Dienstverhältnis zur XXXX dauerte von 2011 bis 2015, danach kam es nur mehr zu kurzen Dienstverhältnissen wie folgt:Die bP bezieht beim AMS seit 2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihr letztes längeres Dienstverhältnis zur römisch 40 dauerte von 2011 bis 2015, danach kam es nur mehr zu kurzen Dienstverhältnissen wie folgt:
von 01.02.2017 bis 30.04.2017 zum „ XXXX “, von 12.12.2020 bis 13.12.2020 zur „XXXX“, von 15.09.2021 bis 03.12.2021 zur XXXX“ sowie von 01.08.2022 bis 15.08.2022 zu XXXX.von 01.02.2017 bis 30.04.2017 zum „ römisch 40 “, von 12.12.2020 bis 13.12.2020 zur „XXXX“, von 15.09.2021 bis 03.12.2021 zur XXXX“ sowie von 01.08.2022 bis 15.08.2022 zu römisch 40 .
Von 06.09.2022 bis 12.09.2022 war die bP geringfügig bei XXXX angestellt.Von 06.09.2022 bis 12.09.2022 war die bP geringfügig bei römisch 40 angestellt.
Von 04.07.2023 bis 31.07.2023 und von 09.10.2023 bis 31.10.2023 scheint sie beim Hauptverband als selbstständig auf.
Die bP verfügt seit 12.07.2008 über eine gültige Lenkberechtigung der Klasse B, sie besitzt keinen eigenen PKW.
Die bP ist in XXXX wohnhaft.Die bP ist in römisch 40 wohnhaft.
Der Arbeitsort der bP wäre an der Adresse XXXX gewesen.Der Arbeitsort der bP wäre an der Adresse römisch 40 gewesen.
Der Arbeitsbeginn der bP wäre um 08:00 Uhr gewesen, es hätte sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt.
Der Arbeitsort in XXXX ist von der Wohnadresse der bP aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Zeit von 1 Stunde 42 Minuten erreichbar.Der Arbeitsort in römisch 40 ist von der Wohnadresse der bP aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Zeit von 1 Stunde 42 Minuten erreichbar.
Eine Unterkunft am Arbeitsort wurde der bP vom potentiellen Dienstgeber nicht angeboten.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und ist unstrittig.
Die Feststellungen zum Wohnort der bP ergeben sich aus der eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister.
Dass es sich beim angegebenen Arbeitsverhältnis es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelte, ergibt sich aus dem von der bP vorgelegten Schreiben des potentiellen Dienstgebers vom 10.01.2024, der Dienstbeginn um 8:00 Uhr wurde von der bP im Vorlageantrag angegeben.
Dass kein PKW auf die bP zugelassen ist, ergab eine Abfrage bei der Zulassungsevidenz.
Dass der Arbeitsort in XXXX vom Wohnort der bP in XXXX aus in 1 h 40 min erreichbar gewesen wäre, wurde von der bP angegeben und mit einem Ausdruck der Abfrage der Wegzeit belegt. Das erkennende Gericht überprüfte diese Angaben durch eine Abfrage der Wegzeit bei der Fahrplanauskunft der ÖBB, diese Überprüfung ergab eine Wegzeit von 1 h 42 min. Es wurde daher eine entsprechende Feststellung vorgenommen. Dass der Arbeitsort in römisch 40 vom Wohnort der bP in römisch 40 aus in 1 h 40 min erreichbar gewesen wäre, wurde von der bP angegeben und mit einem Ausdruck der Abfrage der Wegzeit belegt. Das erkennende Gericht überprüfte diese Angaben durch eine Abfrage der Wegzeit bei der Fahrplanauskunft der ÖBB, diese Überprüfung ergab eine Wegzeit von 1 h 42 min. Es wurde daher eine entsprechende Feststellung vorgenommen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angest