Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2297328-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 16.07.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 16.07.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt worden sei, sei der BF nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und habe dadurch seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu erkennen gegeben. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt römisch II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt worden sei, sei der BF nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und habe dadurch seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu erkennen gegeben. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 07.08.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 12.08.2024).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 04.03.2019 – 21.06.2019 Hauptwohnsitz
? 21.06.2019 – 12.12.2019 Hauptwohnsitz
? 12.12.2019 – laufend Hauptwohnsitz
? XXXX .2023 – XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz JA
? XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
? 11.03.2019 – 25.06.2019 Arbeiter
? 26.06.2019 – 11.07.2019 Lücke
? 12.07.2019 – 23.07.2019 Angestellter
? 24.07.2019 – 01.10.2019 Lücke
? 02.10.2019 – 13.12.2019 Arbeiter
? 14.12.2019 – 06.01.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 07.01.2020 – 09.01.2020 Arbeiter
? 10.01.2020 – 13.01.2020 Lücke
? 14.01.2020 – 19.04.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 20.04.2020 – 28.01.2021 Arbeiter
? 29.01.2021 – 03.02.2021 Lücke
? 04.02.2021 – 12.03.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 13.03.2021 – 22.03.2021 Lücke
? 23.03.2021 – 01.05.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 02.05.2021 – 02.06.2021 Lücke
? 03.06.2021 – 04.08.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 05.08.2021 – 02.01.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe
? 03.01.2022 – 12.04.2022 Lücke
? 13.04.2022 – 23.08.2022 Angestellter
? 24.08.2022 – 09.01.2023 Lücke
? 10.01.2023 – 14.09.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe
? 15.09.2023 – 22.10.2023 Lücke
? 23.10.2023 – 31.10.2023 Arbeiter
? 01.11.2023 – 04.01.2024 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe
Am 04.04.2019 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Der BF legte eine Einstellungszusage vor.
Im Bundesgebiet lebt die Ex-Frau des BF, XXXX ehem. XXXX , geb. XXXX , StA. Moldau. Die Ex-Frau war mit dem BF von 21.06.2019 bis 13.07.2023 an derselben Wohnadresse gemeldet. Seit Juli 2023 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Zwischenzeitlich hat diese erneut geheiratet.Im Bundesgebiet lebt die Ex-Frau des BF, römisch 40 ehem. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldau. Die Ex-Frau war mit dem BF von 21.06.2019 bis 13.07.2023 an derselben Wohnadresse gemeldet. Seit Juli 2023 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Zwischenzeitlich hat diese erneut geheiratet.
Im Abschlussbericht der LPD betreffend den Verdacht der schweren Nötigung und der beharrlichen Verfolgung vom XXXX .2023 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, seine (nunmehr Ex-)Frau, welche ihm gegenüber angegeben habe, sich scheiden lassen zu wollen, zwischen XXXX 2023 und XXXX .2023 in der gemeinsamen Wohnung mit den Worten „Wenn ich innerhalb eines Jahres erfahre, dass du mit einem anderen Mann zusammenkommst, dann wirst du es bereuen und ich vernichte dich“ genötigt zu haben. Die Ex-Frau sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der BF habe im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 fünf bis sechs Mal den Arbeitsplatz seiner Exfrau aufgesucht und diese beschimpft. Ebenso habe er sie des Öfteren angerufen und ihr anstößige Chatnachrichten und Bilder geschickt. Durch dieses Verhalten habe die Ex-Frau Angst vor dem BF. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt. Im Abschlussbericht der LPD betreffend den Verdacht der schweren Nötigung und der beharrlichen Verfolgung vom römisch 40 .2023 wird ausgeführt, dass der BF verdächtigt werde, seine (nunmehr Ex-)Frau, welche ihm gegenüber angegeben habe, sich scheiden lassen zu wollen, zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 .2023 in der gemeinsamen Wohnung mit den Worten „Wenn ich innerhalb eines Jahres erfahre, dass du mit einem anderen Mann zusammenkommst, dann wirst du es bereuen und ich vernichte dich“ genötigt zu haben. Die Ex-Frau sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der BF habe im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 fünf bis sechs Mal den Arbeitsplatz seiner Exfrau aufgesucht und diese beschimpft. Ebenso habe er sie des Öfteren angerufen und ihr anstößige Chatnachrichten und Bilder geschickt. Durch dieses Verhalten habe die Ex-Frau Angst vor dem BF. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt.
In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass die Lebensgefährtin des BF, eine ukrainische Staatsangehörige, im Bundesgebiet lebe. Diesbezüglich wurden weder Identitätsdaten der vermeintlichen Lebensgefährtin noch sonstige Nachweise vorgelegt.
Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 1. Fall FPG und des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 1. Fall FPG und des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit genannten Mittätern und weiteren nicht mehr auszuforschenden UT-Auftraggebern, UT-Fahrzeugschleppern und UT-Fußschleppern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür nicht mehr festzustellendes geleistetes Entgelt unrechtmäßig und der BF zumindest ab der historisch dritten Tat gewerbsmäßig zu bereichern, gefördert hat und zwar
I. der BF und der Mittäter am XXXX .2023 gemeinsam mit drei genannten Tätern und weiteren nicht mehr auszuforschenden UT-Auftraggebern, UT-Fahrzeugschleppern und UT-Fußschleppern, indem der BF die Fahrzeuge zur Verfügung stellte und der Mittäter als Lenker eines der Fahrzeuge in Abwechslung mit einem weiteren namentlich genannten Mittäter als Lenker des Vorausfahrzeuges für das von zwei weiteren unbekannten Mittätern gelenkte näher bezeichnete Schlepperfahrzeug fungierte, welches insgesamt 42 Fremde, türkisch-kurdischer Herkunft (davon 20 Männer, 8 Frauen und 14 unmündige begleitete Kinder), die in ihrem Heimatland zwischen € 1.000,00 und € 16.000,00 für die Schleppung bezahlten, an der serbisch-österreichischen Grenze in das Fahrzeug aufnahm und nach einer sechs- bis siebenstündigen Fahrt über einen Grenzübergang nach Österreich verbrachte;römisch eins. der BF und der Mittäter am römisch 40 .2023 gemeinsam mit drei genannten Tätern und weiteren nicht mehr auszuforschenden UT-Auftraggebern, UT-Fahrzeugschleppern und UT-Fußschleppern, indem der BF die Fahrzeuge zur Verfügung stellte und der Mittäter als Lenker eines der Fahrzeuge in Abwechslung mit einem weiteren namentlich genannten Mittäter als Lenker des Vorausfahrzeuges für das von zwei weiteren unbekannten Mittätern gelenkte näher bezeichnete Schlepperfahrzeug fungierte, welches insgesamt 42 Fremde, türkisch-kurdischer Herkunft (davon 20 Männer, 8 Frauen und 14 unmündige begleitete Kinder), die in ihrem Heimatland zwischen € 1.000,00 und € 16.000,00 für die Schleppung bezahlten, an der serbisch-österreichischen Grenze in das Fahrzeug aufnahm und nach einer sechs- bis siebenstündigen Fahrt über einen Grenzübergang nach Österreich verbrachte;
II. der BF in der Zeit von Juli 2023 bis September 2023 in zumindest fünf Angriffen gemeinsam mit zwei genannten Mittätern und weiteren nicht mehr auszuforschenden UT-Auftraggebern, UT-Fahrzeugschleppern und UT-Fußschleppern über Auftrag eines Mittäters bzw. weiterer nicht ausgeforschter Auftraggeber, indem er fünf Fahrzeuge für die kriminelle Vereinigung käuflich erwarb und an bis dato unbekannt gebliebene Fahrzeugschlepper zwecks Durchführung der Schleppung überließ, welche eine nicht mehr feststellbare, pro Fahr jeweils drei bei weitem übersteigende Anzahl von Fremden von Ungarn nach Österreich transportierten, wofür er ein Entgelt in Höhe von ca. € 8.200,00 erhielt bzw. erhalten sollte.römisch II. der BF in der Zeit von Juli 2023 bis September 2023 in zumindest fünf Angriffen gemeinsam mit zwei genannten Mittätern und weiteren nicht mehr auszuforschenden UT-Auftraggebern, UT-Fahrzeugschleppern und UT-Fußschleppern über Auftrag eines Mittäters bzw. weiterer nicht ausgeforschter Auftraggeber, indem er fünf Fahrzeuge für die kriminelle Vereinigung käuflich erwarb und an bis dato unbekannt gebliebene Fahrzeugschlepper zwecks Durchführung der Schleppung überließ, welche eine nicht mehr feststellbare, pro Fahr jeweils drei bei weitem übersteigende Anzahl von Fremden von Ungarn nach Österreich transportierten, wofür er ein Entgelt in Höhe von ca. € 8.200,00 erhielt bzw. erhalten sollte.
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen und das Zusammentreffen von Verbrechen.
Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX (errechnetes Strafende: XXXX .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2024 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2024 (1/2) und der römisch 40 .2025 (2/3)).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Der BF hält sich seit März 2019 – sohin seit fünfeinhalb Jahren – im Bundesgebiet auf, wobei er wiederholt längere Auslandsaufenthalte hatte (vgl. AS 9). Im Bundesgebiet lebt die Ex-Frau des BF. Betreffend den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthalt einer allfälligen Lebensgefährtin wurden keine Nachweise erbracht. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF über einen langen Zeitraum strafrechtliches Verhalten setzte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde und ihn auch allfällige Beziehungen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der Kontakt zu allfälligen Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen der Verbrechen der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.Der BF hält sich seit März 2019 – sohin seit fünfeinhalb Jahren – im Bundesgebiet auf, wobei er wiederholt längere Auslandsaufenthalte hatte vergleiche AS 9). Im Bundesgebiet lebt die Ex-Frau des BF. Betreffend den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthalt einer allfälligen Lebensgefährtin wurden keine Nachweise erbracht. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF über einen langen Zeitraum strafrechtliches Verhalten setzte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde und ihn auch allfällige Beziehungen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der Kontakt zu allfälligen Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen der Verbrechen der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit Teilerkenntnis unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2297328.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024