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10/10 Auskunftspflicht;Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1995, Zl. 2.147-GR/95, betreffend Auskünfte in Markensachen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit - nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. März 1993 durch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 93/04/0070, im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1995 wurden die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes an das österreichische Patentamt gerichteten Anträge auf Erteilung der Auskunft, ob die - näher dargestellte - Wort-Bild-Marke "Cats Katzenstreu" in Kl. 31 für "Katzenstreu aus Naturstein", sowie ob die - näher dargestellte - Wort-Bild-Marke "Winter Technik Schneeanlagen" für "Schneekanonen, Schneeerzeuger, Beschneiungsanlagen sowie deren Ersatz- und Bestandteile" und dergleichen "da" eingetragen sei, gemäß § 22 des Markenschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 des Auskunftspflichtgesetzes zurückgewiesen.
Hiezu wurde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei als Frage zu verstehen, "ob eine dem jeweils genannten Zeichen GLEICHE (idente) Marke im Markenregister des österreichischen Patentamtes/im Register für internationale Marken mit Schutz für Österreich EINGETRAGEN (registriert) IST (Schutz in Österreich genießt)". Das Auskunftsbegehren unterfalle daher dem Anwendungsbereich des § 22 des Markenschutzgesetzes, da gemäß dieser Bestimmung sowohl die Frage nach dem "gleich", als auch nach dem "ähnlich" zu beantworten sei. Eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sei somit gemäß § 5 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes ausgeschlossen (Eine Auskunft auf Grund des § 22 Markenschutzgesetzes sei wegen der nicht entrichteten Gebühr nicht zu erteilen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf gesetzmäßige Auskunft (§ 1 Abs. 1 und 3 BAG BGBl. 287/87 in der Fassung 447/90)" verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz normiere bloß einen Auskunftsabspruch darüber, ob ein bestimmtes Zeichen anderen bereits registrierten Marken in zu bezeichnenden Klassen möglicherweise gleich oder ähnlich sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch - ohne Bezug auf bestimmte Klassen - die Auskunft darüber begehrt, ob bestimmte Marken überhaupt eingetragen seien. Über "möglicherweise gleiche" Marken habe er hingegen keine Auskunft begehrt. Sein Auskunftsbegehren sei daher nicht unter § 22 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes subsumierbar. Auf Auskünfte, die über die dort normierten hinausgingen, sei das Auskunftspflichtgesetz anzuwenden. Die begehrte Auskunft sei daher gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz zu erteilen gewesen. Auskünfte seien Wissenserklärungen zum Informationsstand der Behörde im Zeitpunkt der Anfrage, wobei jedes gesicherte Wissen - im tatsächlichen wie im rechtlichen Bereich - Gegenstand der Auskunft seien könne. Der Auskunftspflicht unterlägen somit alle in den Wirkungsbereich der Behörde fallenden Angelegenheiten, die ihr im Zeitpunkt der Anfrage bekannt seien. Eine generelle Ausnahme für individuelle Verwaltungsakte sei im Gesetz nicht vorgesehen, zumal diese gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG nur noch aus den dort angeführten Gründen der Amtsverschwiegenheit unterlägen. Wie aus den "nachgefragten Darstellungen" ersichtlich, seien diese zum kennzeichenmäßigen Gebrauch bestimmt und es werde zum Teil auch markenrechtlicher Schutz behauptet. Unzutreffendenfalls begründe dies einen Unterlassungsanspruch, der im Verfügungsverfahren nach § 24 UWG nur durch die beantragte Auskunft bescheinigt werden könne. Auskünfte nach § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz würden jedoch nur "Möglichkeiten", nicht aber Tatsachen betreffen; nur letztere seien jedoch zur Glaubhaftmachung geeignet. Die über die "Möglichkeiten" des § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz hinaus begehrte Tatsachenauskunft hätte dem Beschwerdeführer daher erteilt werden müssen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. gilt dieses Bundesgesetz, wenn in anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten angeordnet sind, hiefür nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz Markenschutzgesetz hat das Patentamt jedermann auf Antrag schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähnlich (§ 14) ist.
Wäre daher das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers von der Auskunftspflicht nach § 22 Markenschutzgesetz zur Gänze erfaßt, so wäre das Auskunftspflichtgesetz zufolge seines § 5 Abs. 2 zweiter Satz hiefür nicht anwendbar.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Auskunft, ob bestimmte Marken eingetragen seien, ohne Bezug auf bestimmte Klassen begehrt, ist zunächst zu entgegnen, daß dies - wie der im angefochtenen Bescheid enthaltenen und von der Beschwerde ausdrücklich als richtig bezeichneten Wiedergabe der Auskunftsanträge des Beschwerdeführers zu entnehmen ist - nicht zutrifft.
Aber auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Auskunft über "möglicherweise gleiche" Marken, sondern eine über die "Möglichkeiten" des § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz hinausgehende "Tatsachenauskunft", ob bestimmte Marken eingetragen seien, begehrt, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Denn die Frage, ob ein konkret bezeichnetes Wortbildzeichen als Marke registriert ist, d.h. ob ein bestimmtes Zeichen einer eingetragenen Marke gleich ist, wird von der in § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz normierten Auskunftspflicht schon deshalb umfaßt, weil die einem Zeichen gleichen Marken lediglich jene Teilmenge der diesem Zeichen "möglicherweise" gleichen Marken bilden, bei der die Möglichkeit den Grad der Gewißheit erreicht hat. Daß aber eine Abfrage hinsichtlich dieser Teilmenge unzulässig wäre, bzw. eine Pflicht zu entsprechender Auskunft im Grundes des § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz nicht bestünde, ist der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Solcherart erweist sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers als von § 22 Abs. 1 Markenschutzgesetz zur Gänze erfaßt, sodaß die belangte Behörde zutreffend von der Unanwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes ausgehen konnte.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040071.X00Im RIS seit
11.06.2001