Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W610 2299310-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zahl: 1276355708-240851908, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zahl: 1276355708-240851908, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2022 ein französisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2022 bis XXXX .2026 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2022 ein französisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2026 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
In der am 30.05.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie die Russische Föderation im Jänner 2024 verlassen habe und über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, weil ihr Ehemann hier lebe.
2. Mit Schreiben vom 04.06.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 02.08.2024 stimmte Frankreich der Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 04.06.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 02.08.2024 stimmte Frankreich der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.
3. Am 27.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie am 17.11.2019 in der Russischen Föderation eine traditionelle Ehe mit einem in Österreich lebenden Mann geschlossen habe. Eine standesamtliche Eintragung der Ehe sei nicht erfolgt. Ihr Ehemann sei bei der traditionellen Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, er habe sich durch seinen Bruder vertreten lassen und sei über Videotelefonie zugeschaltet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei die zweite Ehefrau des erwähnten Mannes, der nach wie vor mit seiner ersten Ehefrau verheiratet sei, mit der er seit 15 Jahren zusammenlebe und eine gemeinsame Familie habe. Da ihr Ehemann seine eigene Familie habe, könne die Beschwerdeführerin nicht mit ihm zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 immer wieder besuchsweise mit einem (nicht durch Österreich ausgestellten) Visum in Österreich aufgehalten. Bei diesen Besuchen habe sie nie bei ihrem Mann übernachtet, sondern habe bei Freunden oder im Hotel gewohnt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit von ihrem Ehemann liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe keine darüberhinausgehenden Bindungen in Österreich.
Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines gültigen französischen Visums für touristische Zwecke und habe im Februar eine Woche in Frankreich verbracht, um Freundinnen zu besuchen. Das Visum habe sie selbst organisiert, weil sie früher beruflich oft in Europa gewesen sei. Am 30.01.2024 sei sie mit dem Flugzeug von Moskau über Belgrad nach Budapest gereist, von wo sie ihr Mann abgeholt habe. Sie habe wie immer 90 Tage – bis zum Geburtstag ihres Mannes Ende April – bleiben wollen. Nachdem sie in diesem Zeitraum telefonisch von ihrem Bruder bedroht worden sei, habe sie beschlossen, zu bleiben.
Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Frankreichs und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, wenn sie in Frankreich Asyl haben wollte, dort einen Asylantrag gestellt hätte. Sie wolle jedoch bei ihrem Mann in Österreich bleiben und nicht nach Frankreich. Dort habe sie keine Verwandten, keine Freunde und kein Lebensziel; sie habe niemanden in Frankreich, es könne sie nur ihr Mann unterstützen.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Reisepass, ein Universitätsdiplom und eine durch eine Moschee ausgestellte Ehebescheinigung vor.
4. Mit Bescheid vom 30.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 30.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines durch Frankreich ausgestellten Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und Frankreich ihrer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines durch Frankreich ausgestellten Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und Frankreich ihrer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Mann traditionell verheiratet, sie wohne mit diesem jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten, sodass eine besondere Beziehungsintensität nicht erkennbar sei. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen können. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Mann traditionell verheiratet, sie wohne mit diesem jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten, sodass eine besondere Beziehungsintensität nicht erkennbar sei. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen können. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 02.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 13.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann führe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann seit der Eheschließung im November 2019 wiederholt in Österreich besucht und kommuniziere mit ihm regelmäßig über Mittel der Telekommunikation. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann liege eine gültige Ehe vor (Hinweis VwGH 23.02.2021, Ra 2019/22/0226). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten vor der Eheschließung regelmäßig über moderne Kommunikationsmittel Kontakt gehabt und einander zweimal persönlich gesehen. Es bestehe unzweifelhaft ein schützenswertes Familienleben. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Panikattacken, durchlaufe aktuell eine depressive Episode und benötige engmaschige psychotherapeutische Behandlung. Sie sei auf die regelmäßige Einnahme von bis zu neun Medikamenten angewiesen, deren Verfügbarkeit und der regelmäßige Zugang zu diesen in Frankreich nicht sichergestellt seien. Die Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu ermitteln und entsprechend zu würdigen und sei dadurch zu einem falschen Ergebnis gelangt. Außerdem seien die von der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Lage in Frankreich unvollständig, teilweise einseitig und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Frankreich zu beschreiben. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. 5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 02.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 13.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann führe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann seit der Eheschließung im November 2019 wiederholt in Österreich besucht und kommuniziere mit ihm regelmäßig über Mittel der Telekommunikation. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann liege eine gültige Ehe vor (Hinweis VwGH 23.02.2021, Ra 2019/22/0226). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten vor der Eheschließung regelmäßig über moderne Kommunikationsmittel Kontakt gehabt und einander zweimal persönlich gesehen. Es bestehe unzweifelhaft ein schützenswertes Familienleben. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Panikattacken, durchlaufe aktuell eine depressive Episode und benötige engmaschige psychotherapeutische Behandlung. Sie sei auf die regelmäßige Einnahme von bis zu neun Medikamenten angewiesen, deren Verfügbarkeit und der regelmäßige Zugang zu diesen in Frankreich nicht sichergestellt seien. Die Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu ermitteln und entsprechend zu würdigen und sei dadurch zu einem falschen Ergebnis gelangt. Außerdem seien die von der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Lage in Frankreich unvollständig, teilweise einseitig und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Frankreich zu beschreiben. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurden ärztliche Unterlagen übermittelt (Medikamentenverordnung sowie Bestätigung über eine in Anspruch genommene psychologische Betreuung jeweils vom 16.08.2024, internistischer Ambulanzbefund sowie ambulanter Arztbrief jeweils vom 07.09.2024), aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2024 psychologische Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung in Anspruch nehme und am 07.09.2024 aufgrund einer Panikattacke mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht worden sei.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch Frankreich ausgestellten, zu einem 90-tägigen Aufenthalt berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2022 bis XXXX .2026. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch Frankreich ausgestellten, zu einem 90-tägigen Aufenthalt berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2026.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.06.2024 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich, dem Frankreich mit Schreiben vom 02.08.2024 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.06.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich, dem Frankreich mit Schreiben vom 02.08.2024 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat in Frankreich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Sie unterliegt im Fall einer Überstellung nach Frankreich nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur Lage in Frankreich wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 28.03.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).
Schematische Darstellung des Asylverfahrens:
(Quelle: FR/ECRE 5.2023)
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum a): Applying for Asylum, https://www.ofpra.gouv.fr/en/applying-asylum, Zugriff 28.3.2024
? OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum b): Examining of my application, https://www.ofpra.gouv.fr/en/examining-my-application, Zugriff 28.3.2024
? OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum d): Specific procedures, https://www.ofpra.gouv.fr/en/specific-procedures, Zugriff 28.3.2024
Dublin-Rückkehrer
Zugang zum Asylverfahren
Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).
Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).
Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).
Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).
Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).
Zugang zu Versorgung
Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).
Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023).
Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023).
Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c).
Vulnerable
Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).
Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023).
Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023).
Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103211.html, Zugriff 28.3.2024
? MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
? OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum c): Taking vulnerabilities into account, https://www.ofpra.gouv.fr/en/taking-vulnerabilities-account, Zugriff 28.3.2024
? UN CEDAW – UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (14.11.2023): Concluding observations on the ninth periodic report of France [CEDAW/C/FRA/CO/9], https://www.ecoi.net/en/file/local/2100323/N2335384.pdf, Zugriff 28.3.2024
? UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024
Non-Refoulement
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023).
Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023)
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum a): Reception of asylum seekers, https://www.ofii.fr/en/procedure/demande-dasile/, Zugriff 28.3.2024
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).
Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
? UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024
? USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024
Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).
Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023).
Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023).
Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023).
Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c).
Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023).
Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
? FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
? OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum b): Our missions, https://www.ofii.fr/en/nos-missions/#partie2, Zugriff 28.3.2024
? OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum c): The republican integration contract, https://www.ofii.fr/en/procedure/accueil-integration/, Zugriff 28.3.2024
1.3. Die Beschwerdeführerin leidet unter Panikattacken und einer Depression. Ihr wurde infolge einer ambulanten Untersuchung am 07.09.2024 eine Medikation bestehend aus Cipralex 15mg, Atarax, Seroqel 25mg, Nexium 20mg, Praxiten 15mg, Candesartan 8mg, Mirtazapin 15mg, Pregatab 25mg, Dioscomb, Venobe Salbe und Inhixa 4000 iE verordnet. Zusätzlich wurden eine engmaschige Psychotherapie und eine baldige EKG-Kontrolle empfohlen.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie schloss im November 2019 in der Russischen Föderation eine traditionelle Ehe nach islamischem Ritus mit einem in Österreich lebenden russischen Staatsbürger. Eine staatlich anerkannte Eheschließung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin gibt an, die zweite Ehefrau ihres traditionellen Ehemannes zu sein, der weiterhin mit seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenwohnt. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem traditionellen Ehemann, den sie ab dem Jahr 2019 fallweise in Ös