Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W272 2118201-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , alias XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.05.2024, Zahl 1030354009-180609301, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , alias römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.05.2024, Zahl 1030354009-180609301, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom 06.11.2015, Zahl 1030354009-14926515, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 06.11.2015, Zahl 1030354009-14926515, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.“
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , ein afghanischer Staatsbürger, reiste (spätestens) am 30.08.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , ein afghanischer Staatsbürger, reiste (spätestens) am 30.08.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 31.08.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Qom, Iran geboren, dies sei auch seine Wohnsitzadresse, und der schiitischen Ausrichtung des Islam und der Volksgruppe der Sadat zugehörig. Dari sei seine Muttersprache. Sein Vater XXXX hätte im Iran Probleme gehabt und sei 2002 dort getötet worden. Seine Mutter XXXX und sein Bruder XXXX würden in Qom, Iran leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor circa einem Jahr gefasst und habe seine Reisebewegung von Qom aus begonnen. Anfang September 2013 habe er seine Heimat mit einem PKW verlassen. Er habe sich seit seiner Geburt XXXX im Iran illegal aufgehalten. In Bulgarien und Ungarn sei er von den dortigen Behörden angehalten worden. Er habe sich in Bulgarien sieben Monate und in Ungarn drei Monate aufgehalten. Im Zuge der Erstbefragung am 31.08.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Qom, Iran geboren, dies sei auch seine Wohnsitzadresse, und der schiitischen Ausrichtung des Islam und der Volksgruppe der Sadat zugehörig. Dari sei seine Muttersprache. Sein Vater römisch 40 hätte im Iran Probleme gehabt und sei 2002 dort getötet worden. Seine Mutter römisch 40 und sein Bruder römisch 40 würden in Qom, Iran leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor circa einem Jahr gefasst und habe seine Reisebewegung von Qom aus begonnen. Anfang September 2013 habe er seine Heimat mit einem PKW verlassen. Er habe sich seit seiner Geburt römisch 40 im Iran illegal aufgehalten. In Bulgarien und Ungarn sei er von den dortigen Behörden angehalten worden. Er habe sich in Bulgarien sieben Monate und in Ungarn drei Monate aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus: „Ich bin schon als Afghane im Iran geboren worden. 2002 (Afg. Kal. 1381) wurde mein Vater im Iran getötet. Mein Vater hatte dort Probleme. Ich war illegal im Iran. Ich durfte nicht in die Schule gehen. Ich hatte immer Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ich hatte im Iran keine Zukunftsaussichten und entschloss den Iran zu verlassen und in einem sicheren Land in Europa ein neues Leben zu beginnen. Danach möchte ich meine Mutter und meinen Bruder nachholen.“ Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Da sein Vater im Iran Probleme gehabt hätte, fürchte er nun, ebenfalls von diesen Leuten getötet zu werden.
2. Am 10.09.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, ein afghanischer Bekannter habe ihm sein Geburtsdatum in den gregorianischen Kalender umgerechnet und ihm gesagt, dass er dann am XXXX geboren wäre. Er habe es scheinbar falsch umgerechnet. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX . In Bulgarien habe er den Namen XXXX angegeben und nach seinem Alter sei nicht gefragt worden. In Ungarn habe er den Namen XXXX angegeben. 2. Am 10.09.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, ein afghanischer Bekannter habe ihm sein Geburtsdatum in den gregorianischen Kalender umgerechnet und ihm gesagt, dass er dann am römisch 40 geboren wäre. Er habe es scheinbar falsch umgerechnet. Sein richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 . In Bulgarien habe er den Namen römisch 40 angegeben und nach seinem Alter sei nicht gefragt worden. In Ungarn habe er den Namen römisch 40 angegeben.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn bzw. Bulgarien angenommen werde. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn bzw. Bulgarien angenommen werde.
3. Am 24.09.2014 wurde beim BF ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters des BF durchgeführt.
4. Nach einer Untersuchung am 03.10.2014 wurde in einem Gutachten vom 14.10.2014 festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Beantragung von internationalem Schutz (30.08.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im siebzehnten Lebensalter gewesen sei und das angegebene Geburtsdatum XXXX den radiologischen Befunden widerspreche. 4. Nach einer Untersuchung am 03.10.2014 wurde in einem Gutachten vom 14.10.2014 festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Beantragung von internationalem Schutz (30.08.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im siebzehnten Lebensalter gewesen sei und das angegebene Geburtsdatum römisch 40 den radiologischen Befunden widerspreche.
5. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des BF zugelassen (AS 81).
6. Am 14.09.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Saaed an, welche zu den Hazare gehören würden. Er sei im Iran geboren, das Jahr könne er nicht genau nennen. Im Zuge der Einvernahme wurde ein fiktives Geburtsdatum des BF mit XXXX festgesetzt. Er habe bis zu seiner Ausreise ständig in Qom gelebt und im Iran drei Jahre die Schule besucht. Afghanistan habe er nie gesehen und den Iran habe er bis zu seiner Ausreise auch nie verlassen. Seine Wohnsitzadresse habe er im Sommer 2013 verlassen. 6. Am 14.09.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Saaed an, welche zu den Hazare gehören würden. Er sei im Iran geboren, das Jahr könne er nicht genau nennen. Im Zuge der Einvernahme wurde ein fiktives Geburtsdatum des BF mit römisch 40 festgesetzt. Er habe bis zu seiner Ausreise ständig in Qom gelebt und im Iran drei Jahre die Schule besucht. Afghanistan habe er nie gesehen und den Iran habe er bis zu seiner Ausreise auch nie verlassen. Seine Wohnsitzadresse habe er im Sommer 2013 verlassen.
Sein Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater Feindschaften gehabt hätte. Er hätte in Afghanistan fünf Schusswunden in den Beinen, deswegen habe er Afghanistan verlassen. Er wisse nicht wer ihn im Iran umgebracht habe, seine Mutter habe gesagt er sei getötet worden. Als seine Mutter im Iran krank gewesen sei und er statt ihr putzen gewesen sei, sei er von der iranischen Polizei aufgehalten worden und er habe keinen Ausweis als Flüchtling gehabt. Er sei zur Polizeistation mitgenommen worden und hätte die ganze Polizeistation putzen müssen. Dann sei seine Mutter kontaktiert worden und diese habe knapp 300.000 Toman bezahlen müssen, dann sei er freigelassen worden. Er habe den Iran verlassen, weil er dort keinen gültigen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Die Polizei hätte ihn und andere Afghanen unterdrückt. Er hätte für sie putzen und waschen müssen. Andere Afghanen hätte man nackt ausgezogen und mit einem Gartenschlauch geschlagen. Auch sei ihm Tränengas in die Augen gesrpüht worden. Die iranischen Polizisten hätten ge