TE Bvwg Beschluss 2024/10/1 W217 2298599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W217 2298599-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 10.07.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 10.07.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Frau XXXX (in der Folge BF) beantragte am 19.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte sie medizinische Befunde vor.1.       Frau römisch 40 (in der Folge BF) beantragte am 19.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte sie medizinische Befunde vor.

2.       In der Folge holte die belangte Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 05.03.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest. 2.       In der Folge holte die belangte Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierendes Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 05.03.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest.

3.       Nach Einwendungen im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs stellte die bereits befasste Sachverständige in einem weiteren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.04.2024 erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest

4.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024 wurde der am 19.12.2023 eingelangte Antrag der BF abgewiesen.

5.       Mit E-Mailschreiben vom 30.08.2024 erhob die BF gegen den Bescheid vom 10.07.2024, OB: XXXX , Beschwerde. 5.       Mit E-Mailschreiben vom 30.08.2024 erhob die BF gegen den Bescheid vom 10.07.2024, OB: römisch 40 , Beschwerde.

6.       Am 05.09.2024 langte der Fremdakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung ein.

7.       Mit Schreiben vom 09.09.2024 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihr erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 10.07.2024 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , OB: XXXX , sei am 10.07.2024 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.08.2024 geendet. Die von der BF eingebrachte Beschwerde weise jedoch das Eingangsdatum 30.08.2024 auf. Demnach sei die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. 7.       Mit Schreiben vom 09.09.2024 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihr erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 10.07.2024 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 , sei am 10.07.2024 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.08.2024 geendet. Die von der BF eingebrachte Beschwerde weise jedoch das Eingangsdatum 30.08.2024 auf. Demnach sei die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde der BF am 11.09.2024 zugestellt.

8.       Mit Schreiben vom 18.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.09.2024, zog die BF ihre Beschwerde vom 30.08.2024 zurück.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF hat ihre Beschwerde vom 30.08.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024, OB: XXXX , mit schriftlicher Eingabe vom 18.09.2024, eingelangt am 27.09.2024, zurückgezogen. Die BF hat ihre Beschwerde vom 30.08.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024, OB: römisch 40 , mit schriftlicher Eingabe vom 18.09.2024, eingelangt am 27.09.2024, zurückgezogen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die BF ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 18.09.2024.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.1.    Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Da die BF ihre Beschwerde vom 30.08.2024 gegen den Bescheid vom 10.07.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, fehlt es der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da die BF ihre Beschwerde vom 30.08.2024 gegen den Bescheid vom 10.07.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, fehlt es der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2.    Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2298599.1.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten