Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W200 2294324-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 05.06.2024, Zl. XXXX , über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 05.06.2024, Zl. römisch 40 , über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Form eines ausgestellten Behindertenpasses ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war ab 24.06.2013 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70% samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Kausal dafür waren folgende Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderung
191
50
2
Interstitielle Lungenerkrankung/Asthma bronchiale gz.
286
40
3
Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits
418
30
4
Diabetes mellitus 2 – sekundär insulinpflichtig
383
30
5
Hodenverlust einseitig
268
10
Am 02.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2023, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2023, ergab einen GdB von 60 von Hundert (vH), zumal nunmehr die EVO zur Anwendung gelangte.
Am 05.06.2024 stellte das SMS dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass aus, in dem der Grad der Behinderung mit 60% ausgewiesen wurde. Über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde darin nicht abgesprochen. Ein Bescheid wurde dazu ebenfalls nicht erlassen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er bereits einen Behindertenpass habe und lediglich seine neueren Operationen (beide Knie, rechte Schulter) eintragen habe lassen wollen. Gleichzeitig wolle er bekannt geben, dass er folgende Beschwerde habe: 1. Asthma, 2. Diabetes, 3. Bandscheibenverschraubung L3 bis S1, 4. Linke Schulter Abriss der Rotatorenmanschette, Bewegungseinschränkung. Diese Beschwerde seien dem SMS bereits bekannt. Neu hinzugekommen seien: 5. Erneuerung des linken Knies im Jahr 2018, 6. Erneuerung des rechten Knies im Jahr 2021, 7. Operation der rechten Schulter wegen des Abrisses von zwei Sehnen, 8. Große Probleme beim Gehen aufgrund der Diabetes, er habe immer Schmerzen.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese langten am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 11.09.2024 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass vom 02.05.2023 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70% samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Am 02.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Am 05.06.2024 stellte das SMS dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass (GdB 60%) aus.
Am 11.09.2024 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass vom 02.05.2023 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG – der nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am 02.05.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Am 05.06.2024 stellte das SMS dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass aus, in dem der Grad der Behinderung mit 60% ausgewiesen wurde.
Gegen diesen Behindertenpass wurde Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft des Bescheides beseitigt wurde.
Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher am 11.09.2024 rechtswirksam zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (oder auch Bundesamtes) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Grad der Behinderung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2294324.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024