Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W265 2299795-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über den am 23.09.2024 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.08.2024, OB: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über den am 23.09.2024 eingebrachten Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.08.2024, OB: römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die antragstellende Partei ist Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem die Gesundheitsschädigungen 1. „Brustkrebs links, Zustand nach Nippelsparing-Mastektomie, Sentinel-Node-Biopsie, Einlage einer Expanderprothese“, bewertet mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) und 2. „operierter knöchern geheilter Knöchelbruch links“, bewertet mit einem GdB von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage der EVO, sohin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden.
Führend wurde das Leiden Nr. 1 qualifiziert, dass Leiden Nr. 2 erhöhe nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Sachverständigerseits wurde wegen Ablauf der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung 12/2023 angeregt.
2. Am 13.02.2024 stellte die antragstellende Partei beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit.
3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.04.2024 ein. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. In Bezug auf das Leiden Nr. 1 wurde „Brustkrebs links, Zustand nach Nippelsparing-Mastektomie, Einlage einer Expanderprothese (2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Resektion mit plastischem Aufbau) nunmehr nach der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 v.H. festgestellt. Das neu bezeichnete Leiden Nr. 2 „degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde nunmehr nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 v.H. festgestellt. Neu hinzugekommen ist das Leiden Nr. 3 „Affektive Störungen“, welches nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft wurde. Als führendes Leiden wurde wiederum das Leiden Nr. 1 qualifiziert, welches durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
4. Mit Schreiben vom 19.04.2024 informierte die belangte Behörde die antragstellende Partei über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs und übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2024 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass nach Rücksprache mit ihrer behandelnden Fachärztin keine nennenswerte Besserung durch den plastischen Aufbau des Leidens 1 eingetreten sei. Im Gegenteil, der plastische Aufbau verursache weiterhin erhebliche Schmerzen und bedürfe weiterer ärztlicher Behandlung. Aufgrund der Auswirkungen der Folgen des Leiden 1 bestehe jedenfalls auch eine Wechselwirkung mit dem Leiden 2 hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparates. Die Wechselwirkung bestehe bereits denklogisch aufgrund der postoperativ erlittenen Einschränkung des oberen Bewegungsapparates links (Leiden 1). Ebenso jedenfalls auch die dadurch zumindest verstärkte affektive Störung (Leiden 3). Ein fehlendes Zusammenwirken sei in keinster Weise nachvollziehbar. Eine Stellungnahme der behandelnden Fachärztin sei bereits eingeholt worden, könne aber bis dato noch nicht beigebracht werden. Diese werde unverzüglich nach Erhalt zur Verfügung gestellt.
6. Mit Schreiben vom 11.06.2024 ersuchte die belangte Behörde die antragstellende Partei um Vorlage der in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen.
7. Mit Bescheid vom 14.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung. 7. Mit Bescheid vom 14.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 BBG ab, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
8. Mit dem am 23.09.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstellte Wien, eingelangten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, beantragte die antragstellende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde.
9. Der Verwaltungsakt wurde von der Behörde vorgelegt, und langte am 27.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt der - dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat - vorsitzenden Richterin.
Zu A) Abweisung des Antrages:
3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet wie folgt:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.3. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.3.3. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist.
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da § 8a VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten sein.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da Paragraph 8 a, VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten sein.
3.4. Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.3.4. Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.
Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin durch ihre eigenständig, als Reaktion auf das Parteiengehör der belangten Behörde vom 19.04.2024 ergangene Stellungnahme vom 8.5.2024 sowie ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, dies versehen mit Vermögensbekenntnis sowie einer Begründung - unter Beweis. Allein dadurch wird bereits ein nicht unbeachtliches Potential für das Erkennen und Nutzen komplexer verfahrensrechtlicher Vorgänge und Möglichkeiten dargetan. Da die Antragstellerin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben hat, bieten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen.
Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des Gesundheitszustandes der antragstellenden Partei geht, welche - unter Mitwirkung der Antragstellerin - durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Einschreiter durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens können derzeit nicht getroffen werden.
3.5. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.3.5. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Aus den unter Pkt. II.3.4. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den unter Pkt. römisch II.3.4. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.6. Anzumerken ist, dass gemäß § 51 BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für die Antragstellerin in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.3.6. Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 51, BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für die Antragstellerin in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
EMRK Rechtsvertreter Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2299795.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024