TE Bvwg Beschluss 2024/10/1 W166 2289906-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §42
AVG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W166 2289906-1/8E

W166 2289907-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gem. § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.03.2024, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.03.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den gem. Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.03.2024, und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.03.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.12.2023 wurde aufgrund der Funktionseinschränkungen „g.Z.n Beckenorganprolaps (BOP) - Rezidiv mit Verdacht auf Cysto - und Rectocele, Stuhl - und Harninkontinenz, Zustand nach Hysterektomie und Scheidenraffung 03/2009“ (Leiden 1), „Dekompensierter Spreizfuß rechts, Spreizfuß links“, „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, „Asthma bronchiale“, „Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates“, und „Mäßige Hypertonie“ ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgestellt. Zur Beurteilung des Verlaufs von Leiden 1 wurde eine Nachuntersuchung für 05/2025 empfohlen. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurden keine erheblichen Funktionseinschränkungen diagnostiziert.

Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 09.01.2024 die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 23.02.2024 legte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden dar und ersuchte um Erhöhung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines Parkausweises.

Mit Schreiben vom 21.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.08.2025 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

Mit Bescheid vom 19.03.2024 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf die beantragte Zusatzeintragung „„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Am 02.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ein Schreiben mit dem Betreff „OB 97435377100031“ in welchem sie vorbrachte, sie lege gegen das Schreiben vom 21.03.2024 Beschwerde ein, sie sei mit 50% nur begrenzt für behindert erklärt worden, obwohl sich ihre Beschwerden nie verbessern werden und sie sei nicht ausreichend eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin ersuche nochmals um Begutachtung und sie brauche einen Parkausweis, da sie keine 400 Meter gehen könne.

Die belangte Behörde legte dieses Schreiben samt bezughabenden Verwaltungsakt am 09.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachfolgender ihr Anbringen betreffender Mängelbehebungsauftrag übermittelt:

„Sehr geehrte Frau N.!

Sie haben mit Beschwerde vom 02.04.2024, ho. eingelangt am 09.04.2024, eine Beschwerde gegen OB: 97435377100031 eingebracht. Bei OB: 97435377100031 handelt es sich um den Ihnen mit 21.03.2024 ausgestellten und übermittelten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. In der Beschwerde haben Sie sich auf den Grad der Behinderung von 50 v.H. bezogen und vorgebracht es gäbe keine Verbesserung. Gleichzeitig ersuchten Sie in dieser Beschwerde allerdings um Genehmigung des Behindertenparkausweises.

Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde jedoch mit Bescheid vom 19.03.2024, OB: 97435377100043 abgewiesen. Dagegen liegt allerdings keine von Ihnen eingebrachte Beschwerde vor.

Für das ho. Gericht ist nicht nachvollziehbar, wogegen sich Ihre Beschwerde konkret richtet. Insofern weist diese Beschwerde Inhaltsmängel auf, und Sie werden aufgefordert nachfolgende Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:Für das ho. Gericht ist nicht nachvollziehbar, wogegen sich Ihre Beschwerde konkret richtet. Insofern weist diese Beschwerde Inhaltsmängel auf, und Sie werden aufgefordert nachfolgende Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:

•        Sollte sich Ihre Beschwerde tatsächlich gegen den Behindertenpass vom 21.03.2024, OB: 97435377100031 und somit gegen den Grad der Behinderung richten, haben Sie die Beschwerde in diesem Sinne zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung (GdB 50%) nicht einverstanden sind.

•        Sollte sich Ihre Beschwerde gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ richten,

•        haben Sie den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.

•        Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.

•        Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind.

Sollte sich Ihre Beschwerde sowohl gegen den Grad der Behinderung als auch gegen die

beantragte Zusatzeintragung richten, ist in beiden Fällen vorzugehen bzw. zu verbessern wie

dargelegt.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2024 nachweislich persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit ho. am 10.05.2024 eingelangtem Schreiben vom 09.05.2024 unter Hinweis auf ihre Funktionseinschränkungen vorgebracht, dass sie aufgrund von 50% einen Parkausweis brauche.

Mit Schreiben vom 05.09.2024 hat die Beschwerdeführerin eine Adressänderung bekanntgegeben.

Dem Mängelbehebungsauftrag ist die Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 14.09.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gestellt.

Die Beschwerdeführerin übermittelte am 02.04.2024 ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem sie gegen das Schreiben vom 21.03.2024 Beschwerde einlegte, weil sie mit 50% nur begrenzt für behindert erklärt und nicht ausreichend eingestuft worden ist. Gleichzeitig forderte sie die Ausstellung eines Parkausweises.

Mit ho. Schreiben vom 26.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Mit ho. Schreiben vom 26.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.

Das Schriftstück vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2024 nachweislich persönlich zugestellt.

Die Inhaltsmängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben und ist sie dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 26.04.2024 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

Das von der Beschwerdeführerin am 10.05.2024 eingebrachte Schreiben vom 09.05.2024, mit welchen sie unter Hinweis auf ihre Funktionseinschränkungen und den Grad der Behinderung von 50% die Ausstellung eines Parkausweises fordert, erfüllen nicht die Kriterien des Mängelbehebungsauftrags. Die Inhaltsmängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben und ist sie dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den Paragraphen 6,,7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 26.04.2024 - unter ausführlicher Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 26.04.2024 - unter ausführlicher Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Das Schreiben vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 03.05.2024 persönlich zugestellt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, erfüllt das von der Beschwerdeführerin am 10.05.2024 eingebrachte Schreiben vom 09.05.2024, mit welchen sie unter Hinweis auf ihre Funktionseinschränkungen und den Grad der Behinderung von 50% die Ausstellung eines Parkausweises fordert, nicht die Kriterien des Mängelbehebungsauftrags. Die Inhaltsmängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben und ist sie dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2289906.1.00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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