Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2280492-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A)
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 den Beschluss:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 den Beschluss:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist iranische Staatsangehörige und verfügte im Zeitraum vom 15.02.2018 bis 30.11.2021 über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien MA 35 – Aufenthaltszweck „Student“. In Österreich studierte sie Biologie, nebenbei arbeitete sie als Kindermädchen und in einer Ordination.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist iranische Staatsangehörige und verfügte im Zeitraum vom 15.02.2018 bis 30.11.2021 über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien MA 35 – Aufenthaltszweck „Student“. In Österreich studierte sie Biologie, nebenbei arbeitete sie als Kindermädchen und in einer Ordination.
I.2. Die BF stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Konversion zum Christentum begründete.römisch eins.2. Die BF stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Konversion zum Christentum begründete.
I.3. Bei den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 08.06.2022 und 31.05.2023 führte die BF diesen Fluchtgrund näher aus. römisch eins.3. Bei den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 08.06.2022 und 31.05.2023 führte die BF diesen Fluchtgrund näher aus.
I.4. Mit Bescheid vom 14.09.2023 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.). Es wurde ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 14.09.2023 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch III.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde; der BF hätte der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden müssen. Die BF sei legal nach Österreich eingereist und habe ihre Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäß verlängert. Sie sei ihrem Studium zielstrebig nachgegangen. Während des Studiums habe sie die deutsche Sprache perfektioniert, viele FreundInnen gefunden und sei sogar unselbständig erwerbstätig gewesen. Sie habe sich sowohl in sprachlicher, beruflicher als auch in sozialer Hinsicht bestens integriert. römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde; der BF hätte der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden müssen. Die BF sei legal nach Österreich eingereist und habe ihre Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäß verlängert. Sie sei ihrem Studium zielstrebig nachgegangen. Während des Studiums habe sie die deutsche Sprache perfektioniert, viele FreundInnen gefunden und sei sogar unselbständig erwerbstätig gewesen. Sie habe sich sowohl in sprachlicher, beruflicher als auch in sozialer Hinsicht bestens integriert.
I.6. Am 27.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die BF und ihre Vertretung teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung zog die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurück. römisch eins.6. Am 27.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die BF und ihre Vertretung teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung zog die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Die BF ist iranische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich strafrechtlich unbescholten sind. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Die BF hält sich seit Jänner 2018 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, begründet mit einer Konversion zum Christentum.
Sie verfügte im Zeitraum vom 15.02.2018 bis 30.11.2021 über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien MA 35 – Aufenthaltszweck „Student“ (Biologie). Während ihres Studiums arbeitet die BF als Kindermädchen und als Ordinationsassistentin. Seitens der Ordination wird bestätigt, dass die BF wieder dort aufgenommen werden kann, sobald sie erneut über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Die BF möchte dort die Ausbildung zur Ordinationsassistentin absolvieren, um so ihr Medizinstudium zu finanzieren. Die BF hat im Zuge dieser Tätigkeit ein Interesse am Medizinstudium entwickelt und möchte Ärztin werden.
Sie ist aktuell als außerordentliche Studierende an der Medizinischen Universität Wien zum Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)“ zugelassen. Sie hat im Rahmen dieses Vorstudienlehrgangs die Ergänzungsprüfungen aus Mathematik und Englisch erfolgreich bestanden. Die BF hat am 19.05.2020 weiters erfolgreich die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Sprachniveau C1) gemäß § 63 Abs. 10a UG 2002 absolviert und beherrscht Deutsch auf Niveau C1. Die Vorbereitungskurse für die restlichen Ergänzungsprüfungen (Biologie, Physik, Chemie) hat sie bereits absolviert, die Prüfungen wird sie demnächst ablegen.Sie ist aktuell als außerordentliche Studierende an der Medizinischen Universität Wien zum Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)“ zugelassen. Sie hat im Rahmen dieses Vorstudienlehrgangs die Ergänzungsprüfungen aus Mathematik und Englisch erfolgreich bestanden. Die BF hat am 19.05.2020 weiters erfolgreich die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Sprachniveau C1) gemäß Paragraph 63, Absatz 10 a, UG 2002 absolviert und beherrscht Deutsch auf Niveau C1. Die Vorbereitungskurse für die restlichen Ergänzungsprüfungen (Biologie, Physik, Chemie) hat sie bereits absolviert, die Prüfungen wird sie demnächst ablegen.
Die BF lebt mit einer Mitbewohnerin im 22. Wiener Gemeindebezirk. Die BF verfügt im Bundesgebiet über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis von Österreicherinnen und anderen Nationalitäten. In ihrer Freizeit trifft sie ihre Freundinnen, lernt für ihre Ergänzungsprüfungen in der Bibliothek der Universität Wien und betreibt Sport. Aufgrund ihrer sehr guten Deutschkenntnisse hat sie zudem für zahlreiche iranische Mandaten ehrenamtlich gedolmetscht.
Die BF finanziert ihren Lebensunterhalt aktuell durch Unterstützungszahlungen ihres Vaters aus dem Iran. Die BF ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert. Bis dato stand sie noch nie im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Sie verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, der vorgelegten Integrationsunterlagen der BF und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2024, die durch entsprechende Nachweise untermauert sind.
Zu ihrer Identität hat die BF einen iranischen Reisepass vorgelegt.
Der durchgehende Inlandsaufenthalt ist dem ZMR entnommen.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass die BF als außerordentliche Studierende zugelassen ist und bereits im Rahmen dieses Vorstudienlehrganges unter anderem die Ergänzungsprüfung in Deutsch (Niveau C1) abgelegt hat, steht im Einklang mit dem vorgelegten Prüfungszertifikat, dem Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom 04.10.2022 sowie den guten Deutschkenntnissen, die während der Verhandlung festgestellt werden konnten. Dem Bescheid der MedUni Wien vom 04.10.2022 ist zu entnehmen, dass die BF die für den Studienfortgang notwenigen Kenntnisse der Deutschen Sprache (das ist gemäß Verordnung des Rektorats über die Nachweise der Deutschkenntnisse gem. § 63 Abs. 10 UG und gem. § 63 Abs. 10b UG das Niveau C1) nachgewiesen hat. Dass die BF als außerordentliche Studierende zugelassen ist und bereits im Rahmen dieses Vorstudienlehrganges unter anderem die Ergänzungsprüfung in Deutsch (Niveau C1) abgelegt hat, steht im Einklang mit dem vorgelegten Prüfungszertifikat, dem Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom 04.10.2022 sowie den guten Deutschkenntnissen, die während der Verhandlung festgestellt werden konnten. Dem Bescheid der MedUni Wien vom 04.10.2022 ist zu entnehmen, dass die BF die für den Studienfortgang notwenigen Kenntnisse der Deutschen Sprache (das ist gemäß Verordnung des Rektorats über die Nachweise der Deutschkenntnisse gem. Paragraph 63, Absatz 10, UG und gem. Paragraph 63, Absatz 10 b, UG das Niveau C1) nachgewiesen hat.
Die Feststellungen zu ihrem Privatleben und ihrer sozialen Integration stützen sich auf ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. VHS 4ff). Weiters wurden Empfehlungsschreiben, Bestätigen der Ordination, in der die BF arbeitete, diverse Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen, Bibliotheksausweis der Universität Wien, sowie der Bescheid der Universität Wien vom 04.10.2022, dass die BF Ergänzungsprüfungen abzulegen hat, und zur Vorbereitung auf die Ablegung dieser Prüfungen als außerordentliche Studierende an der MedUni Wien zugelassen ist, vorgelegt (alles Teil des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu ihrem Privatleben und ihrer sozialen Integration stützen sich auf ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche VHS 4ff). Weiters wurden Empfehlungsschreiben, Bestätigen der Ordination, in der die BF arbeitete, diverse Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen, Bibliotheksausweis der Universität Wien, sowie der Bescheid der Universität Wien vom 04.10.2022, dass die BF Ergänzungsprüfungen abzulegen hat, und zur Vorbereitung auf die Ablegung dieser Prüfungen als außerordentliche Studierende an der MedUni Wien zugelassen ist, vorgelegt (alles Teil des Verwaltungsaktes).
Dass der Vater der BF ihren Lebensunterhalt finanziert, die BF selbstversichert ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem eingeholten AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie aus dem Speicherauszug der GVS.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Einstellung:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In der mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zog die BF ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich mit Beschluss einzustellen war.In der mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zog die BF ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich mit Beschluss einzustellen war.
Zur Stattgabe:
Rechtslage und Judikatur:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine negative Entscheidung gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine negative Entscheidung gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Die BF ist legal nach Österreich eingereist und hält sich seit Jänner 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie hat sich in dieser Zeit sprachlich, sozial und wirtschaftlich bestmöglich integriert.
Zunächst basierte ihr legaler Aufenthalt im Zeitraum vom 15.02.2018 bis 30.11.2021 auf dem Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt Wien MA 35 – Aufenthaltszweck „Student“. In dieser Zeit hat sie auch legal als Kindermädchen und Ordinationsassistentin gearbeitet. Seitens der Ordination wird bestätigt, dass die BF wieder dort aufgenommen werden kann, sobald sie erneut über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Die BF möchte dort die Ausbildung zur Ordinationsassistentin absolvieren, um so ihr Medizinstudium zu finanzieren. Die BF hat im Zuge dieser Tätigkeit ein Interesse am Medizinstudium entwickelt und möchte Ärztin werden.
Sie ist aktuell als außerordentliche Studierende an der Medizinischen Universität Wien zum Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)“ zugelassen. Sie hat im Rahmen dieses Vorstudienlehrgangs die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Englisch erfolgreich bestanden. Die BF hat am 19.05.2020 erfolgreich die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Sprachniveau C1) gemäß § 63 Abs. 10a UG 2002 absolviert und beherrscht Deutsch auf Niveau C1. Die Vorbereitungskurse für die restlichen Ergänzungsprüfungen hat sie bereits absolviert, die Prüfungen wird sie demnächst ablegen.Sie ist aktuell als außerordentliche Studierende an der Medizinischen Universität Wien zum Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)“ zugelassen. Sie hat im Rahmen dieses Vorstudienlehrgangs die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Englisch erfolgreich bestanden. Die BF hat am 19.05.2020 erfolgreich die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Sprachniveau C1) gemäß Paragraph 63, Absatz 10 a, UG 2002 absolviert und beherrscht Deutsch auf Niveau C1. Die Vorbereitungskurse für die restlichen Ergänzungsprüfungen hat sie bereits absolviert, die Prüfungen wird sie demnächst ablegen.
Die BF lebt mit einer Mitbewohnerin im 22. Wiener Gemeindebezirk. Die BF verfügt im Bundesgebiet über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis von Österreicherinnen und anderen Nationalitäten. In ihrer Freizeit trifft sie ihre Freundinnen, lernt für ihre Ergänzungsprüfungen in der Bibliothek der Universität Wien und betreibt Sport. Aufgrund ihrer sehr guten Deutschkenntnisse hat sie zudem für zahlreiche iranische Mandaten ehrenamtlich gedolmetscht.
Derzeit finanziert sie ihren Lebensunterhalt durch Unterstützungszahlungen ihres Vaters aus dem Iran. Die BF ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert. Bis dato stand sie noch nie im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Die BF hat daher während ihres beinahe sieben-Jährigen Aufenthalts weitreichende Integrationsmaßnahmen gesetzt, sodass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben unverhältnismäßig eingegriffen wird.Die BF hat daher während ihres beinahe sieben-Jährigen Aufenthalts weitreichende Integrationsmaßnahmen gesetzt, sodass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben unverhältnismäßig eingegriffen wird.
Eine besondere Rechtfertigung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht im konkreten Fall nicht (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Eine besondere Rechtfertigung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht im konkreten Fall nicht vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV war somit stattzugeben.Es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV war somit stattzugeben.
Das in § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.Das in Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Modul 1 die