Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 2289779-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtrömisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.06.2023 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 18.06.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch an, dass er in Daraa, Syrien geboren sei. Er sei Palästinenser, gehöre der Volksgruppe der Araber an und seine Muttersprache sei Arabisch. Er habe in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht. Ein Bruder lebe in Österreich. Ein Bruder lebe in Bulgarien und zwei weitere Brüder in Deutschland. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter, die mit seiner Ehefrau derzeit in Syrien leben würden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat keine Arbeit gebe. Es herrsche Krieg, es gebe dort keine Sicherheit. Sonst gebe es keine weiteren Gründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg und die Arbeitslosigkeit.
Am 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX im Gouvernement Daraa geboren. Der Beschwerdeführer sei Araber und sunnitischer Muslim. Er habe in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht und als Baggerfahrer gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Söhne und zwei Töchter. Seine Familie lebe derzeit in Syrien. Ein Bruder stünde in Österreich in einem laufenden Asylverfahren, ein anderer Bruder sei in Österreich asylberechtigt. Er habe auch einen Bruder, der in Bulgarien lebe, und zwei Brüder in Deutschland. Am 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Daraa geboren. Der Beschwerdeführer sei Araber und sunnitischer Muslim. Er habe in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht und als Baggerfahrer gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Söhne und zwei Töchter. Seine Familie lebe derzeit in Syrien. Ein Bruder stünde in Österreich in einem laufenden Asylverfahren, ein anderer Bruder sei in Österreich asylberechtigt. Er habe auch einen Bruder, der in Bulgarien lebe, und zwei Brüder in Deutschland.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass das Auto von ihm und seinem Bruder gestohlen worden sei. Sie hätten 5 Millionen syrische Lira zahlen müssen, um es wiederzubekommen. Sie hätten das Gold verkauft und den Betrag gezahlt. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab er an, dass er von maskierten Personen verfolgt bzw. bedroht worden sei. Er wisse nicht, wer das gewesen sei. Dies sei zwei Monate vor seiner Ausreise passiert. Als er und sein Bruder mit dem Transporter unterwegs gewesen seien, hätten die Maskierten die Straße blockiert. Sie hätten aussteigen müssen und die maskierten Personen seien mit dem Transporter weggefahren. Eine Woche später hätten sie jemanden geschickt, der gesagt habe, dass sie 5 Millionen syrische Lira zahlen müssten, um den Transporter wiederzuerlangen. Ihnen sei gesagt worden, wo sie das Geld hinbringen sollten und sie hätten das gemacht. Beim zweiten Mal seien sie dann bedroht worden, hätten den Transporter verkauft und das Land verlassen.
Im Zug der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: seinen syrischen Personalausweis im Original, eine Registrierungskarte des United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (im Folgenden: UNRWA) im Original und eine beglaubigte Übersetzung eines Arbeitsmaschinenführerscheins.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen können habe. Eine Einberufung befürchte er nicht, da er den Wehrdienst bereits absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Schilderung der Erpressung vage und unkonkret geblieben. Er habe in keinem zwischen Syrien und Österreich liegenden Land einen Asylantrag gestellt, was die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens weiter bestärke. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Einsatzgebiet von UNRWA nicht aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig geändert habe. Seine Kernfamilie – Vater und Geschwister – sei nach wie vor in Syrien aufhältig. In Hinblick auf eine ipso facto-Zuerkennung von Asyl müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine tragfähigen Gründe vorgebracht habe, die ihn gezwungen hätten, den UNRWA-Schutz aufgeben zu müssen. Vielmehr habe sich aufgrund der Einvernahme ergeben, dass der Beschwerdeführer sich selbst dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Konflikt in Syrien bereits im Jahr 2011 begonnen habe und der Beschwerdeführer Syrien erst vor ca. einem Jahr verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen können habe. Eine Einberufung befürchte er nicht, da er den Wehrdienst bereits absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Schilderung der Erpressung vage und unkonkret geblieben. Er habe in keinem zwischen Syrien und Österreich liegenden Land einen Asylantrag gestellt, was die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens weiter bestärke. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Einsatzgebiet von UNRWA nicht aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig geändert habe. Seine Kernfamilie – Vater und Geschwister – sei nach wie vor in Syrien aufhältig. In Hinblick auf eine ipso facto-Zuerkennung von Asyl müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine tragfähigen Gründe vorgebracht habe, die ihn gezwungen hätten, den UNRWA-Schutz aufgeben zu müssen. Vielmehr habe sich aufgrund der Einvernahme ergeben, dass der Beschwerdeführer sich selbst dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Konflikt in Syrien bereits im Jahr 2011 begonnen habe und der Beschwerdeführer Syrien erst vor ca. einem Jahr verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 05.04.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführt. Das Verfahren sei grob mangelhaft gewesen und die Behörde sei ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Behörde habe zwar aktuelle Länderberichte zitiert, aber in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling bei UNRWA registriert, was die belangte Behörde auch nicht bestritten habe, jedoch gehe sie fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig dem Schutz von UNRWA entzogen. Dem Beschwerdeführer komme gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ipso facto Schutz zu, wenn der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt werde. Der Beschwerdeführer habe Syrien gezwungenermaßen aufgrund mehrerer Erpressungen bzw. Erpressungsversuche sowie aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Die Sicherheits- und Versorgungslage lasse eine Rückkehr nach Syrien weiterhin nicht zu. Der Beschwerdeführer sei als Palästinenser besonders vulnerabel. Zudem habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst eingezogen werden könne. Der Beschwerdeführer möchte dies nicht, da er sich nicht an Kriegsverbrechen beteiligen wolle, zu denen er als Angehöriger der syrischen Armee oder einer anderen Armee gezwungen werden würde. Im Zuge der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 05.04.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführt. Das Verfahren sei grob mangelhaft gewesen und die Behörde sei ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Behörde habe zwar aktuelle Länderberichte zitiert, aber in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling bei UNRWA registriert, was die belangte Behörde auch nicht bestritten habe, jedoch gehe sie fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig dem Schutz von UNRWA entzogen. Dem Beschwerdeführer komme gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ipso facto Schutz zu, wenn der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt werde. Der Beschwerdeführer habe Syrien gezwungenermaßen aufgrund mehrerer Erpressungen bzw. Erpressungsversuche sowie aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Die Sicherheits- und Versorgungslage lasse eine Rückkehr nach Syrien weiterhin nicht zu. Der Beschwerdeführer sei als Palästinenser besonders vulnerabel. Zudem habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst eingezogen werden könne. Der Beschwerdeführer möchte dies nicht, da er sich nicht an Kriegsverbrechen beteiligen wolle, zu denen er als Angehöriger der syrischen Armee oder einer anderen Armee gezwungen werden würde. Im Zuge der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Daraa in Syrien geboren. Er ist ein bei der UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling, staatenlos und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Daraa in Syrien geboren. Er ist ein bei der UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling, staatenlos und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Frau XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter, im Alter von zehn bis vier Jahren. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Syrien. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben ebenfalls in Syrien. Ein Bruder des BF lebt in Bulgarien, zwei weitere in Deutschland. Einem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sein Bruder XXXX , geboren am XXXX alias XXXX (IFA XXXX ), reiste mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Ein Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Beschwerdeführers ist zu GZ W200 2289946-1 ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter, im Alter von zehn bis vier Jahren. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Syrien. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben ebenfalls in Syrien. Ein Bruder des BF lebt in Bulgarien, zwei weitere in Deutschland. Einem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sein Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 (IFA römisch 40 ), reiste mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Ein Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Beschwerdeführers ist zu GZ W200 2289946-1 ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule in Syrien. Anschließend war er in Syrien als Baggerfahrer tätig.
Der Beschwerdeführer leistete in Syrien seinen Militärdienst in den Jahren 2003 bis 2005 ab.
Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis März 2023 in XXXX im Gouvernement Daraa. In der Folge gelangte er über mehrere Länder nach Österreich und stellte am 17.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2024 wurde im der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis März 2023 in römisch 40 im Gouvernement Daraa. In der Folge gelangte er über mehrere Länder nach Österreich und stellte am 17.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2024 wurde im der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige für ein Jahr erteilt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Sein Herkunftsort ist Syrien. Er ist bei UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien und aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht in seinem Herkunftsort zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, sich in seinem Herkunftsort wieder dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen.
Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). […]
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).
Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).
Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).
Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). […]
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). […]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Kr