Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W222 2299926-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von Delhi kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am XXXX .08.2024 im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gab dieser an, dass er in seiner Heimat Streit gehabt habe und dadurch sein Leben in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von Delhi kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am römisch 40 .08.2024 im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gab dieser an, dass er in seiner Heimat Streit gehabt habe und dadurch sein Leben in Gefahr sei.
In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am XXXX 2024 gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Hindu an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester seien in Indien wohnhaft. Er habe sein Heimatland mit seinem Originalreisepass mit dem Flugzeug am XXXX .08.2024 verlassen.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am römisch 40 2024 gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Hindu an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester seien in Indien wohnhaft. Er habe sein Heimatland mit seinem Originalreisepass mit dem Flugzeug am römisch 40 .08.2024 verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an:
„Mit unseren Nachbarn haben wir einen Streit wegen unserer Landwirtschaft. Sie wollen einen Teil unserer Landwirtschaft und es gab daher mehrere Auseinandersetzungen, wo ich auch geschlagen wurde. Meine Familie hatte Angst um mich, deshalb haben sie meine Ausreise organisiert. Ich suche hier um Asyl an.“
Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich habe Angst um mein Leben“.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (LA: Frage des leitenden Organs der Amtshandlung; VP: Antwort des BF; allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (LA: Frage des leitenden Organs der Amtshandlung; VP: Antwort des BF; allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):
„LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren?
VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX Haryana / Indien geboren. VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 Haryana / Indien geboren.
LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?
VP: Nein, ich bin ledig.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder.
VP: Nein.
LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat Indien?
VP: Ja. Meine Eltern und meine Geschwister.
Vater: XXXX Vater: römisch 40
Mutter: XXXX Mutter: römisch 40
1 Bruder: XXXX ca. XXXX 1 Bruder: römisch 40 ca. römisch 40
1 Schwester: XXXX 1 Schwester: römisch 40
LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen auf?
VP: Indien, Haryana, XXXX .LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen auf?
VP: Indien, Haryana, römisch 40 .
LA: Wovon leben Ihre Angehörigen in Indien?
VP: Mein Bruder hatte einen Job und mein Vater und ich betrieben eine Landwirtschaft.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: Indien, Haryana, XXXX .VP: Indien, Haryana, römisch 40 .
LA: Wie lange haben Sie an dieser Adresse gelebt?
VP: Seit meiner Geburt. Auf Nachfrage, bis zu meiner Ausreise.
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in Indien? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?)
VP: Es ist ein kleines Haus im Eigentum meines Vaters.
LA: Wer hat da gewohnt?
VP: Meine Eltern, meine Geschwister und ich.
LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland?
VP: Ich habe das letzte Mal am Flughafen XXXX mit meinem Vater telefoniert. Das war der letzte Kontakt.VP: Ich habe das letzte Mal am Flughafen römisch 40 mit meinem Vater telefoniert. Das war der letzte Kontakt.
LA: Über was haben Sie gesprochen?
VP: Nichts besonderes. Er sagte nur ich soll auf mich aufpassen und vorsichtig sein.
LA: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
VP: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung habe ich keine. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
LA: Waren Sie berufstätig? Wovon haben Sie in Indien gelebt?
VP: Ich habe mich um die Landwirtschaft gekümmert. Auf Nachfrage gemeinsam mit meinem Vater.
LA: Die Geschwister im Haus. Was arbeiten die?
VP: Meine Schwester arbeitet nichts. Mein Bruder hatte einen Job als XXXX .VP: Meine Schwester arbeitet nichts. Mein Bruder hatte einen Job als römisch 40 .
LA: Beide Geschwister sind unverheiratet?
VP: Der Bruder ist verheiratet, die Schwester ist ledig.
LA: War das eine familieneigene Landwirtschaft oder eine fremde?
VP: Familieneigene.
LA: Wem gehört die familieneigene Landwirtschaft?
VP: dem Vater.
LA: Wer betreut die Landwirtschaft aktuell?
VP: Niemand.
LA: Was haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet?
VP: Ich habe mit um die Saat und die Ernte gekümmert.
LA: Wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt?
VP: Nach meinem Schulabschluss. Auf Nachfrage, vor ca. 7 bis 8 Jahren.
LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?
VP: ca. vor 1 Monat.
LA: Was wird auf der Landwirtschaft betrieben?
VP: Reis und Getreide.
LA: Befand sich das Haus auf dem Grundstück?
VP: Nein, das war getrennt. Das Haus befindet sich am Rande des Dorfes.
LA: Haben Ihre Angehörigen auch in der Landwirtschaft gearbeitet?
VP: Ich und mein Vater.
LA: Ist die Landwirtschaft noch im Besitz Ihrer Familie?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?
VP: Nein.
LA: Welche Dokumente haben Sie noch in Ihrem Heimatland?
VP: Ich habe eine Aadhar-Card und meine Schulzeugnisse.
LA: Mit welchem Dokument sind Sie aus Indien ausgereist?
VP: Mit einem Reisepass.
LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst?
VP: ca. vor einem Monat.
LA: Nennen Sie mir bitte den Weg Ihrer Ausreise.
VP: Ich bin von Delhi direkt nach Österreich geflogen.
LA: Wer hat die Tickets besorgt und wie?
VP: Das kann ich nicht sagen. Ich bekam das Ticket auf meinem Handy. Wer es tatsächlich besorgt hat, kann ich nicht sagen.
LA: Wie sind Sie zu dem Ticket gekommen?
VP: Mein Vater hat mit dem Schlepper gesprochen, aber wer es tatsächlich gekauft hat, kann ich nicht sagen.
LA: Wie viel wurde für die Reise bezahlt und von wem?
VP: Das weiss mein Vater. Auf Nachfrage: ich habe nichts bezahlt.
LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise legal oder illegal?
VP: Legal.
LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle?
VP: Es verlief alles problemlos.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein.
LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland?
VP: Mein Schlepper hat mir gesagt, ich solle nach Österreich kommen. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen.
LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?
VP: Nein.
LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland?
VP: Nein.
LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?
VP: Ich bin indischer Staatsangehöriger, Volksgruppe Haryanvi, Kaste Rajpoot und ich bin Hindu.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe, Ihrer Kastenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen offiziellen Haftbefehl?
VP: Ja, ich werde gesucht. Ich werde von den Personen gesucht mit denen wir im Streit sind. Einen Haftbefehl gibt es nicht.
LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft/ verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?
VP: Nein, nichts dergleichen.
LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann. Sie haben hierzu ausreichend Zeit.
VP: Es geht um eine Grundstücksstreitigkeit. Ein Teil unserer Grundes war auf meinen Namen. Unsere Nachbarn möchten unseren Grund unrechtmäßig in Besitz nehmen. Wir haben schon einige Male gestritten mit ihnen. Sie haben starke politische Kontakte, aus diesem Grund hört uns die Polizei nicht an und hilft uns auch nicht. Meine Familie ist auch auf der Flucht in Indien. Meine Familie wollte, dass ich das Land verlasse um meine Zukunft zu sichern und außer Gefahr zu sein.
LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?
VP: Ja, weil ich um mein Leben fürchte. Mir wurde mit dem Tod gedroht.
LA: Wer will Ihnen die Landwirtschaft wegnehmen?
VP: Meine Nachbarn.
LA: Aus welchem Grund wollen die Ihre Landwirtschaft?
VP: Erstens gehören sie einer anderen Kaste an. Zweitens grenzt ein kleiner Teil unseres Grundes an ihrem Grund und sie möchten das haben.
LA: Sie gaben an „Wir“ haben gestritten. Wer ist wir?
VP: Mein Vater, mein Bruder und ich.
LA: Wieviele Personen sind das, die Sie als Nachbarn bezeichnen?
VP: Sehr viele.
LA: Was ist sehr viele?
VP: ca 10-12 Leute kommen immer auf uns zu
LA: Wie heißen Ihre Nachbarn?
VP: Akram, Javed, Mustkim und von den anderen kenne ich die Namen nicht
LA: Und alle diese Personen sind Ihre Nachbarn?
VP: Das sind die Nachbarn und die anderen kommen mit denen mit, welche auch teils von der Politik sind.
LA: Die Polizei hat Ihnen lt. Ihren Angaben nicht geholfen. Wer war bei der Polizei?
VP: Mein Vater, mein Bruder und ich.
LA: Wann waren Sie da bei der Polizei?
VP: ca. vor 1 ½ Monaten.
LA: War das das einzige Mal, dass Sie dort waren?
VP: Nein, wir waren ein zweites Mal auch noch dort, wo wir dann von der Polizei Drohungen erhielten. Wenn wir nocheinmal kommen, werden wir von denen umgebracht.
LA: Warum sollte die Polizei solche Drohungen äußern?
VP: Weil meine Nachbarn die Polizei bestochen haben.
LA: Bei welcher Polizei waren Sie?
VP: XXXX Polizeistation.VP: römisch 40 Polizeistation.
LA: Wann waren Sie das zweite Mal dort?
VP: zwei bis vier Tage nach dem ersten Mal.
LA: Was war der Grund, dass Sie da nochmal hin sind?
VP: Aus dem selben Grund wie beim ersten Mal.
LA: Warum sind Sie dann zwei bis vier Tage später noch einmal hin? Was war der Auslöser?
VP: Sie haben uns täglich bedrängt. Täglich hatten wir Streitereien, und aus diesem Grund gingen wir erneut zur Polizei.
LA: Wie hat dieser ganze Konflikt begonnen?
VP: Mein Vater weiß mehr über diese Sache. Aber es hat alles mit diesem Grundstück angefangen.
LA: Wie lange sind Sie schon Nachbarn?
VP: Seitdem ich auf der Welt bin sind sie schon Nachbarn.
LA: Wann hat der Konflikt begonnen?
VP: Es gab immer wieder Konflikte. Aber dieser Konflikt ist seit 2 Monaten.
LA: Warum haben die Nachbarn genau jetzt Interesse an Ihrem Grundstück?
VP: Mein Vater hat mir erzählt, dass sie das schon seit längerem wollten. Aber seit 2 Monaten ist das ausgeartet.
LA: Was waren die Konflikte davor?
VP: Das weiß mein Vater am besten.
LA: Was wissen Sie?
VP: Ich kann über die Streitigkeiten, die vor 2 Monaten waren etwas sagen, davor nicht. Ein Teil des Grundstückes gehört mir, ein anderer Teil gehört meinem Bruder. Sie wollen meinen Teil. Sie haben mir auch schon mit dem Umbringen gedroht, deshalb musste ich das Land verlassen.
LA: Was wird auf Ihrem Teil der Landwirtschaft bewirtschaftet?
VP: Reis und Getreide.
LA: Warum haben Sie den Teil nicht verkaufen wollen?
VP: Das ist das einzige was ich habe. Von dem kann ich leben, sonst habe ich nichts.
LA: Ihnen wurde mit dem Tod gedroht. Von wem?
VP: Von meinen Nachbarn.
LA: Wie wurde Ihnen da gedroht?
VP: Sie haben es mir persönlich gesagt, falls ich Ihnen nicht freiwillig das Grundstück übergebe, werden sie mich umbringen.
LA: Wann wurde Ihnen das gesagt?
VP: Vor ca. 2 Monaten
LA: Sie haben angegeben, dass die Nachbarn politische Kontakte haben. Was meinen Sie damit?
VP: Es gibt Personen zu denen sie Kontakt haben, die in der aktuellen Regierung sind. Aus diesem Grund konnten wir auch nicht zur Polizei gehen.
LA: Sie waren ja bei der Polizei.
VP: Wir waren zwar dort, aber wir wurden nicht angehört.
LA: Woher wissen Sie, dass die Personen Kontakte zu Personen der aktuellen Regierung haben?
VP: Ich habe Personen der aktuellen Regierung mit ihnen zusammen gesehen und sie drohen mir auch immer wieder mit Namen. Falls ich etwas nicht tue, was sie von mir verlangen, würden sie Leute kontaktieren, die in der Regierung sind und das auf andere Art und Weise erledigen.
LA: Wie heißen die Leute mit denen Sie diese Personen gesehen haben?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Aber Sie wissen, dass das Leute von der Regierung sind. Wie können Sie das zuordnen wenn sie die Namen nicht kennen?
VP: Mein Vater hat mir das erzählt.
LA: Hat sich bis dato eine der Drohungen verwirklicht?
VP: Sie hatten uns gedroht, dass sie uns attackieren und schlagen werden. Und das taten sie.
LA: Was genau ist vorgefallen?
VP: Als erstes kamen sie zu uns nach Hause, randalierten dort, schlugen uns und sagten anschließend, wenn wir das Grundstück nicht bekommen, werden wir euch umbringen.
LA: Woher wussten die Personen wo Sie wohnen?
VP: Sie waren ja Nachbarn. Sie wussten wo ich wohne.
LA: Sind die Grundstücksnachbarn auch Ihren Wohnhausnachbarn?
VP: Ja.
LA: Wann sind diese Personen zu Ihnen nach Hause gekommen?
VP: Vor 2 Monaten.
LA: Wer war zuhause als die aufgetaucht sind?
VP: Mein Vater und ich.
LA: Haben Sie irgendwelche Verletzungen erlitten?
VP: keine ernsthaften Verletzung, sondern nur Schmerzen von den Schlägen mit den Stöcken
LA: Wurde Ihr Vater verletzt?
VP: Das selbe wie bei mir.
LA: Haben Sie einen Arzt aufgesucht?
VP: Ja.
LA: Gibt’s Befunde?
VP: Hier hab ich nichts.
LA: Wo gibt’s Befunde?
VP: Bei meinem Vater.
LA: Können Sie die in Kopie übermitteln?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Weil der Befund zuhause war. Mein Vater und mein Bruder sind nicht zuhause, sie sind auch auf der Flucht.
LA: Wo sind Ihre Mutter und Ihre Schwester?
VP: bei Verwandten
LA: Woher wissen Sie das, wenn Sie schon seit der Ausreise keinen Kontakt hatten?
VP: Das war noch bevor meine Ausreise, da sind meine Schwester und meine Mutter bei Verwandten untergekommen. Mein Vater teilte mir mit, dass wir jetzt auch auf der Flucht sein werden.
LA: Warum haben Sie das Land verlassen und Ihre Verwandten versuchen im Herkunftsstaat anderswo Schutz zu finden?
VP: Soviel Geld haben wir nicht, dass alle ins Ausland flüchten können.
LA: Wovon leben Ihre Angehörigen jetzt, wenn sie ursprünglich von der Landwirtschaft lebten?
VP: Meine Mutter und meine Schwester sind bei Verwandten untergekommen und sind versorgt. Was mein Vater und mein Bruder im Moment tun und wo sie sind, kann ich nicht sagen, da ich keinen Kontakt habe, seit ich ausgereist bin.
LA: Was ist jetzt mit der Landwirtschaft, wenn die nicht betrieben wird? Die verkümmert ja?
VP: Wir schauen mal. Wenn sich alles wieder etwas beruhigt hat, wird mein Vater wieder zurückgehen.
LA: Und Sie?
VP: Jetzt habe ich einmal um Asyl angesucht, wenn sich die Lage beruhigen sollte, werde ich sehen. Das werde ich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
LA: War das der einzige Vorfall vor zwei Monaten, wo Sie eine körperliche Auseinandersetzung hatten?
VP: Sie haben uns des öfteren bedrängt, deswegen mussten wir das Haus verlassen.
LA: Ich meine körperlich?
VP: Es war des öfteren, dass sie uns geschlagen haben.
LA: Erzählen Sie mehr darüber?
VP: Sie kamen mit Stöcken, drohten uns. Wir sollen das Grundstück räumen und hergeben.
LA: Wie oft wurden Sie körperlich angegriffen?
VP: drei bis vier Mal.
LA: Wann war das?
VP: Wie diese Auseinandersetzung vor zwei Monaten war, danach alle paar Tage.
LA: In welchem Zeitraum?
VP: 15 bis 20 Tage. Danach sind wir gezwungen gewesen, das Haus zu verlassen.
LA: Was war an Ihrer Landwirtschaft von Interesse?
VP: Weil es an ihrem Grundstück grenzte. Sie wollten es mit Ihrem Grundstück zusammenschließen.
LA: Wurde das Grundstück tatsächlich besetzt?
VP: Ja
LA: Woher wissen Sie das?
VP: Mein Vater hat es mir zu dem Zeitpunkt erzählt.
LA: Zu welchem Zeitpunkt?
VP: Bevor ich hierher kam.
LA: Aber der Vater würde, wenn sich die Situation beruhigt, zurück kehren. Aber wohin, wenn es nichts mehr gibt?
VP: Wenn es nichts mehr gibt, dann kann man nichts machen.
LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?
VP: Nein. Ich bitte nur um Hilfe.
LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Nein, danke.
LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen.
VP: Okay.
LA: Die Entscheidung bezüglich Ihrer Einreise oder Nicht-Einreise wird Ihnen im Laufe dieser Woche zugestellt werden.
Ich informiere Sie über den weiteren Ablauf in beiden Fällen.
Im Falle der Nichtgestattung:
Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.
VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt.
Im Falle der Gestattung:
LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und Ihr Asylverfahren im Inland weiter bearbeitet werden wird. Sie werden von Polizeibeamten der LPD Niederösterreich dem BFA vorgeführt und in einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden. In dem Betreuungsquartier werden Sie auch eine AB-Karte ausgestellt erhalten und gilt Ihr Verfahren mit Ausstellung dieser Karte dann als zugelassen, womit Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Anmerkung: Die Bedeutung des Umstandes der Einreisegestattung und aller oben angesprochenen Sachverhalte, die Modalitäten der Vorführung zum BFA und die dortigen weiteren Abläufe werden ausführlich erklärt.
LA: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Sie, sollte Sie aus freien Stücken privat irgendwo im Bundesgebiet Unterkunft nehmen – dem Bundesamt Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift, sowie Änderungen dazu, unverzüglich bekannt zu geben haben.
(Die Hintergründe dazu und der Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz werden genau erklärt.)
LA: Sie werden auch noch besonders darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Sie sich dem weiteren Verfahren entziehen, d.h. „untertauchen“, für das Bundesamt die Möglichkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages besteht. Es besteht aber auch die Möglichkeit für das Bundesamt – so der Sachverhalt geklärt ist - eine negative Entscheidung über Ihren Antrag während Ihrer Abwesenheit zu erlassen.
Anmerkung: Diese beiden Fallkonstellationen werden der VP von LA ausführlich erklärt.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen?
VP: Nein.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Sehr gut.
Anm. Es wird abermals durch den LA eindringlich auf die Meldepflicht im Bundesgebiet hingewiesen, ebenfalls das unerlaubte Verlassen des Bundesgebietes wird nochmals mittels Dolmetscher erläutert (Dublin, Zuständigkeit Ö). Anmerkung Es wird abermals durch den LA eindringlich auf die Meldepflicht im Bundesgebiet hingewiesen, ebenfalls das unerlaubte Verlassen des Bundesgebietes wird nochmals mittels Dolmetscher erläutert (Dublin, Zuständigkeit Ö).
LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
VP: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Es hat alles gepasst.“
Mit Schreiben vom XXXX .09.2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG.Mit Schreiben vom römisch 40 .09.2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
Mit Schreiben vom XXXX .09.2024 teilte der UNHCR mit, dass noch Ermittlungen betreffend des Asylverfahrens des BF durchgeführt werde und die Antwort in den kommenden 48 Stunden übermittelt werde.Mit Schreiben vom römisch 40 .09.2024 teilte der UNHCR mit, dass noch Ermittlungen betreffend des Asylverfahrens des BF durchgeführt werde und die Antwort in den kommenden 48 Stunden übermittelt werde.
Mit Schreiben vom XXXX .09.2024 teilte der UNHCR mit: „Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom XXXX .09.2024 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.“Mit Schreiben vom römisch 40 .09.2024 teilte der UNHCR mit: „Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom römisch 40 .09.2024 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.“
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Bei Ihrer Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat gaben Sie vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit an, dass Sie in Ihrer Heimat Streit hätten und Ihr Leben in Gefahr wäre.
Im Rahmen Ihrer Erstbefragung führten Sie aus, dass Sie mit Nachbarn Streit wegen der Landwirtschaft Ihrer Familie gehabt hätten. Diese hätten einen Teil der Landwirtschaft gewollt und aufgrund dessen würde es mehrere Auseinandersetzungen gegeben haben, wo Sie auch geschlagen worden wären. Ihre Familie hätte Angst um Sie gehabt und hätte deswegen Ihre Ausreise organisiert.
In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führten Sie ebenfalls aus, dass es um eine Grundstücksstreitigkeit gehen würde. Ein Teil des Grundstückes würde auf Ihren Namen lauten. Diesen Grund hätten Ihre Nachbarn unrechtmäßig in Besitz nehmen wollen. Sie hätten schon einige Male mit Ihren Nachbarn gestritten. Da die Nachbarn starke politische Kontakte haben würde, hätte die Polizei Ihre Familie nicht angehört und auch nicht geholfen. Ihre Familie wäre auch in Indien auf der Flucht. Ihre Familie hätte Ihre Ausreise gewollt, damit Sie Ihre Zukunft sichern könnten und außer Gefahr wären.
Grundsätzlich dreht sich Ihr Vorbringen um ein Grundstück, welches landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Diesbezüglich gaben Sie in Ihrer Einvernahme auch an, dass diese Ihrem Vater gehöre und auch nach wie vor in dessen Besitz sei. Zudem erklärten Sie am Ende Ihrer Befragung, dass Ihre Familie mal schauen würde, wenn sich alles etwas beruhigen würde, wird Ihr Vater wieder zurückgehen.
Ihre Nachbarn, welche einen Teil des Grundstückes in Besitz nehmen wollen würde, hätte laut Ihren Angaben durch politische Kontakte großen Einfluss, sogar auf die Polizei. Der Streit dauerte 2 Monate an, wobei Sie selbst einen Monat davon weiterhin auf der Landwirtschaft gearbeitet haben. Etwaige Probleme in dieser Zeit, was Ihre Arbeit betrifft, führten Sie nicht ins Treffen.
Wären Ihre Nachbarn derart einflussreich und gefährlich, so dass diese Ihnen sogar mit dem Tod gedroht hätten und Sie auch körperlich angegriffen hätten, ist davon auszugehen, dass sich die Landwirtschaft längst nicht mehr im Besitz Ihres Vaters befinden würde.
Das Grundstück grenzt bereits Zeit Ihres Lebens an jenes Ihrer Nachbarn. Es ist sohin ebenfalls nicht logisch nachvollziehbar, auch Sie selbst gaben keine Erklärung hierzu ab, weshalb diese genau jetzt Interesse am Besitz Ihres Teiles des Grundstückes haben würden.
Vielmehr geht die erkennende Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt, welches Sie für sich glaubhaft wiedergeben wollten, sich jedoch aufgrund Ihrer lebensfremden Angaben kein logisch nachvollziehbarer Sachverhalt ergab, weshalb Ihren Aussagen kein Glaube geschenkt wird.
Der aktuelle Konflikt mit Ihren Nachbarn würde seit 2 Monaten bestehen. Diese Information hätten Sie selbst nur von Ihrem Vater, sie konnten keine eigenen Angaben zum Beginn des Konfliktes machen. Ebenfalls führten Sie in diesem Zusammenhang ins Treffen, dass es immer wieder Konflikte mit Ihren Nachbarn gegeben hätte. Befragt, was die Konflikte davor gewesen wären, wehrten Sie damit ab, dass Ihr Vater dies am besten wüsste. Sie selbst konnten dazu keine Angaben machen.
Ihre Nachbarschaft würde bereits seit jeher bestehen. Da Sie über die Konflikte davor nichts wissen, ist daraus zu schließen, dass Sie darin nicht involviert waren und auch sonst kein Interesse an Ihrer Person bestand.
Zum aktuellen Konflikt, wenn Sie doch derart involviert waren, hätten Sie zumindest jenen Zeitpunkt zu Protokoll gegeben, ab welchem Sie konkret betroffen gewesen wären. Sie suchten jedoch einen Ausweg, da Sie selbst nichts Genaues wissen, sich über Ihren Vater zu retten.
Wenn Ihnen als Person persönlich eine Gefährdung im Herkunftsstaat widerfahren wäre, dann hätten Sie selbst Ereignisse und Erfahrungen, welche Sie zu Protokoll geben könnten und nicht bloße Verweise auf Angaben oder das Wissen Ihres Vaters. Damit bestärken Sie wiederholt die Annahme, dass Ihnen keine Gefahr im Herkunftsstaat gedroht hat bzw. aktuell droht.
Die Polizei hätte Ihnen in Indien nicht geholfen. Dies erklärten Sie damit, dass Ihre Nachbarn politische Kontakte haben würden.
Genauer von der Behörde befragt, was Sie damit meinen, gaben Sie an, dass Ihre Nachbarn Kontakt zu Personen hätten, die sich in der aktuellen Regierung befinden würden.
Weiter von der Behörde befragt, woher Sie wüssten, dass die Personen Kontakte zu Mitgliedern der aktuellen Regierung hätten, führten Sie aus, dass Sie Personen der aktuellen Regierung mit Ihren Nachbarn zusammen gesehen hätten und Ihnen auch immer wieder mit deren Namen gedroht werden würde. Weiter befragt, wie diese Personen heißen würden, erklärten Sie, dass Sie dies nicht wüssten.
Den Umstand, dass Sie wissen würden, es handle sich um Mitglieder der Regierung, aber die Namen, Namen mit denen Ihnen sogar gedroht worden wäre, würden Sie nicht kennen, hinterfragt, gaben Sie an, dass Ihnen Ihr Vater das erzählt hätte, dass es sich um Mitglieder der aktuellen Regierung handeln würde.
Offensichtlich ist auch hier zu erkennen, dass Sie Ihre Behauptungen im Falle einer Nachfrage nicht bekräftigen können, sondern durch vage und unschlüssige Angaben annehmen lassen, dass es sich bei Ihren Angaben nicht um wahre Ereignisse handelt.
Wenn Sie sohin behaupten, dass Ihre Nachbarn Kontakte zu Regierungsmitgliedern hätten, wobei Ihnen selbst, persönlich, mit den Namen dieser Mitglieder gedroht worden wäre, dann ist davon auszugehen, dass Sie diese Namen auch wiedergeben können.
Da Sie dies nicht konnten, ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen damit gedroht wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich eine betroffene Person durchaus erkundigt, welche Personen Kontakte der Konfliktpartner sind, im Falle einer Intensität, wie Sie diese versuchten zu schildern. Sie hingegen konnten nach ein paar Nachfragen bloß angeben, dass Ihnen Ihr Vater dies mitgeteilt hätte.
Auch diesem Vorbringen wird kein Glaube geschenkt, zumal Ihre Angaben auch diesbezüglich völlig lebensfremd und unschlüssig waren.
Die Polizei hätten Ihr Vater, Ihr Bruder und auch Sie zwei Mal aufgesucht, wobei Sie beide Male nicht angehört worden wären. In einer Angabe Ihrerseits gaben Sie auch zu Protokoll, dass die Polizei Ihnen mit dem Tod gedroht hätte, würden Sie noch einmal auftauchen.
Diese Drohungen führten Sie allerdings nicht näher aus.
Später in der Einvernahme befragt, von wem Sie bedroht wurden, gaben Sie bloß Ihre Nachbarn zu Protokoll. Sohin entkräftigten Sie Ihre Aussage von selbst wieder.
Wären Sie tatsächlich von der Polizei, einer Stelle, die eigentlich Schutz bieten sollte, bedroht worden, so hätten Sie dies ebenfalls nochmals angeführt. Auch von einer Drohung durch die Polizei kann daher in Ihrem Fall nicht ausgegangen werden.
Ihre Nachbarn wären vor 2 Monaten bei Ihnen zuhause aufgetaucht, hätten randaliert und sowohl Ihren Vater als auch Sie geschlagen, woraufhin Sie einen Arzt aufgesucht hätten. Diesbezügliche Befunde würden sich bei Ihrem Vater befinden, zu welchem Sie allerdings keinen Kontakt hätten, da sich dieser auf der Flucht befinden würde.
Bestärkt wird mit diesem Vorbringen lediglich, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt, welches Sie durch lebensfremde Sachverhalte zu Protokoll gaben. Sie hätten diesbezüglich zumindest die Möglichkeit gehabt, Ihr Vorbringen mit der Vorlage von Beweismitteln zu untermauern, doch auch hierfür nutzen Sie eine Ausrede. Der Umstand, dass von der Behörde nicht angenommen wird, dass sich Ihr Vater auf der Flucht befindet, wurde bereits oben im Bescheid zur Beweiswürdigung Betreffend den Feststellungen zu Ihrer Person ausgeführt.
In einer Gesamtwürdigung Ihres Vorbringens gelangt das BFA in Anbracht der lebensfremden Schilderung sowie der mangelnden Plausibilität der in Rede stehenden Angaben zur Ansicht, dass nicht glaubwürdig ist, dass Sie in Indien irgendeiner Art von Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sind. Diesbezüglich haben Sie eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen können.
Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem originalen Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Indien nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.
Laut den aktuellen Länderinformationen zu Ihrem Herkunftsstaat Indien gibt es nach wie vor kein nationales Melderegister. Es würde durchaus die Möglichkeit bestehen, sich in Indien an einem anderen Ort niederzulassen, ohne, dass Sie dies sogar offiziell melden müssten.
Würde dem Umstand, dass Ihr Vater und auch Ihr Bruder sich innerhalb Indiens auf der Flucht befinden, so hätten Sie selbst ebenfalls die Möglichkeit gehabt sich innerstaatlich anderswo niederzulassen.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essentielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt.
Was nun die zweite Voraussetzung –die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über an