Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2288405-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1379920009-232568636, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1379920009-232568636, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte der BF am 13.12.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt und war in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 und 2 zu Kroatien vom 13.12.2023).
In der polizeilichen Erstbefragung am 16.12.2023 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Syrien leben. Ein Bruder lebe im Irak, drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Bei Verlassen des Herkunftsstaates sei die Türkei sein Zielland gewesen, da er dem Krieg entgehen habe wollen. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2017 illegal zu Fuß in die Türkei verlassen, wo er sich ca. sechs Jahre aufgehalten habe. Anschließend sei er über Bulgarien (ca. vier Tage Aufenthalt), Serbien (ca. einen Monat Aufenthalt), Bosnien (ca. zwei Tage Aufenthalt), Kroatien (ca. einen Tag Aufenthalt) und Ungarn (Durchreise) gereist. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF an, dass er zu Bulgarien und Ungarn keine Angaben machen könne, da er keinen Behördenkontakt gehabt habe. In Kroatien habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen, er habe aber keinen Asylantrag gestellt. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nun sei sein Reiseziel Deutschland, da er dort Verwandte habe.
Am 08.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dem Gesuch war das EURODAC-Trefferergebnis angeschlossen.Am 08.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dem Gesuch war das EURODAC-Trefferergebnis angeschlossen.
Mit Schreiben vom 22.01.2024 stimmte Kroatien der Übernahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 22.01.2024 stimmte Kroatien der Übernahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu.
Am 21.02.2024 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF verneinte, dass er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Deutschland. In Österreich würden zwei namentlich genannte Cousins väterlicherseits leben, die beide Aufenthaltstitel hätten. Er wohne mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Er wohne hier im Camp. Zu den angegebenen Verwandten bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. (Nein, ich habe sie bis heute nicht gesehen“). Auf Vorhalt, dass er am 13.12.2023 in Kroatien im Zuge einer illegalen Einreise bzw im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei, erklärte der BF, dass er in Kroatien kein Asyl beantragen habe wollen. Sein Ziel sei Österreich oder Deutschland gewesen. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Unter Deuten auf seine Nase („das ist noch von Kroatien“) gab der BF zu Protokoll, dass er auch geschlagen worden sei. Zum Stand seines Asylverfahrens in Kroatiens befragt, antwortete der BF, dass er sofort ausgereist sei. Er wisse nicht, wie es weiterlaufe. Sie hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen und weggeschickt. Sie hätten ihm gesagt, dass er gehen könne. Er habe nicht gewusst, dass ein Fingerabdruck bedeute, dass er bleiben müsse. Auf Frage, ob er sich körperlich gewehrt habe, als man ihm die Fingerabdrücke abnehmen habe wollen, gab der BF an, dass er es versucht habe. Man habe ihn angeschrien und seine Hände festgehalten und ihn geschlagen. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, dass die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Abschiebung nach Kroatien beabsichtigt seien, das der Führung seines Asylverfahrens zugestimmt habe, brachte der BF dem entgegenstehend vor, dass er gegen ein Asylverfahren in Kroatien sei. Sein Ziel sei es immer gewesen, nach Deutschland und Österreich zu reisen. In Kroatien sei er schlecht behandelt worden. Er sei nur einen Tag dort gewesen und habe schon viel Schaden erlitten. Man habe ihn gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Der BF bejahte auf Nachfrage, dass er mit schlechter Behandlung den Vorfall mit der Polizei meine. Außer der Polizei sei er auch niemandem begegnet. Man habe ihn in ein Zimmer gebracht. Erst nach Abgabe der Fingerabdrücke habe er trinken und das WC benutzen dürfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde im Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG):
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 14.04.2023
Hinweis:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 .
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
? FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
? ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
? JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
? UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
? SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
? EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
In Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der BF lebe mit zwei im Bundesgebiet lebenden Cousins, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestünden keine Abhängigkeiten. Im Bundesgebiet gebe es keine sonstigen Verwandten. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, des Art. 7 GRC oder des Art. 8 EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der BF lebe mit zwei im Bundesgebiet lebenden Cousins, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestünden keine Abhängigkeiten. Im Bundesgebiet gebe es keine sonstigen Verwandten. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, des Artikel 7, GRC oder des Artikel 8, EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 4, GRC oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Gegen den Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF zwei Tage unter unzumutbaren Unterbringungsbedingungen in Kroatien zugebracht habe und schließlich weiter nach Österreich gereist sei. Der BF habe in der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in Kroatien im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung von einem Polizeibeamten geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen worden sei. Ferner habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er in Österreich aufenthaltsberechtigte Verwandte habe, die ihn unterstützen könnten, sodass von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien unzureichend und unvollständig. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Berichte von NGOs würden aufzeigen, dass dem BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung durch die kroatischen Behörden drohe. Es fehle eine Einzelfallprüfung zu einer möglichen Art. 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Kroatien. Selbst im Fall, dass eine Abhängigkeit iSd Art. 16 Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, wäre die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geboten gewesen. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen den Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der BF zwei Tage unter unzumutbaren Unterbringungsbedingungen in Kroatien zugebracht habe und schließlich weiter nach Österreich gereist sei. Der BF habe in der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in Kroatien im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung von einem Polizeibeamten geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen worden sei. Ferner habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass er in Österreich aufenthaltsberechtigte Verwandte habe, die ihn unterstützen könnten, sodass von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien unzureichend und unvollständig. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Berichte von NGOs würden aufzeigen, dass dem BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung durch die kroatischen Behörden drohe. Es fehle eine Einzelfallprüfung zu einer möglichen Artikel 3, EMRK-Verletzung bei Rückkehr nach Kroatien. Selbst im Fall, dass eine Abhängigkeit iSd Artikel 16, Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, wäre die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO geboten gewesen. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 10.03.2024 wurde der BF infolge 24-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle dem „Quartier unstet“ zugewiesen und ist seither unbekannten Aufenthaltes.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit Schreiben vom 13.03.2024 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte der BF am 13.12.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Kroatien vom 13.12.2023).
Am 08.01.2024 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.Am 08.01.2024 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 22.01.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gemäß Art 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 22.01.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den auf die im Bescheid wiedergegebenen aktuellen Länderberichten gestützten Feststellungen der Behörde zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden überstellungshinderlichen Erkrankungen. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an und sind solche auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung ist auch für Asylwerber in der Praxis zugänglich.
Im Bundesgebiet leben zwei aufenthaltsberechtigte Cousins des BF. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Ein Abhängigkeitsverhältnis bzw besonderes Naheverhältnis des BF zu seinen Verwandten ist nicht vorhanden.
Es bestehen keine sonstigen privaten oder beruflichen Bindungen des BF in Österreich.
Der BF war bis zu seinem Untertauchen am 10.03.2024 in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und bezog die Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist seither unbekannten Aufenthaltes.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit Schreiben vom 13.03.2024 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt II. 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Pkt I.) einschließlich der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Kroatien vom 13.12.2023 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Der unter Punkt römisch II. 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Pkt römisch eins.) einschließlich der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Kroatien vom 13.12.2023 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht dargetan. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC relevanten Umstände hervorgekommen, die eine Rückkehr des BF nach Kroatien in Frage stellen könnten.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht dargetan. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Umstände hervorgekommen, die eine Rückkehr des BF nach Kroatien in Frage stellen könnten.
Was die vorgebrachten Misshandlungsvorwürfe gegen die kroatische Polizei betrifft, ist zu bemerken, dass diese im Verfahrensverlauf eine sukzessive Ausweitung erfahren haben, was deren Glaubwürdigkeit abträglich ist. So war in der Erstbefragung des BF - also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den angeblichen Misshandlungen - noch keine Rede von allfälligen Übergriffen der kroatischen Polizei, sondern erwähnte der BF zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, lediglich neutral und ohne weiteren Kommentar, dass er in Kroatien seine Fingerabdrücke abgeben habe müssen. Dass dies allenfalls mittels Gewalthandlungen erzwungen oder von solchen begleitet gewesen wäre, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. In seiner rund zwei Monate späteren Einvernahme vor dem BFA brachte der BF nun plötzlich vor, dass er im Zuge der zwangsweisen Abnahme der Fingerabdrücke geschlagen worden sei und schilderte, dass ihm erst nach Abgabe der Fingerabdrücke gestattet worden sei, zu trinken und die Toilette aufzusuchen. In der Beschwerde reicherte der BF sein einschlägiges Vorbringen noch um ein weiteres gewichtiges Detail an, nämlich dass er bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nur geschlagen worden, sondern ihm dabei auch die Nase gebrochen worden sein soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der BF bereits zwei Tage nach Verlassen Kroatiens und somit zwei Tage nach dem ihm angeblich durch die kroatische Polizei anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung zugefügten Knochenbruch bereits in Österreich befand. Die angebliche - möglicherweise selbst diagnostizierte - unmittelbar vor der Ausreise aus Kroatien erlittene schwere Verletzung des BF hat offenbar keinerlei ärztlicher Versorgung und nicht einmal einer medizinischen Begutachtung bedurft. Andernfalls wäre nicht zu erklären, dass im Akt keinerlei Arzt- bzw Krankenhauskontakte dokumentiert sind und ebenso kein die behauptete Bruchverletzung belegender Befund aufliegt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist zudem nicht anzunehmen, dass eine zu einer schweren Verletzung geführt haben sollende Misshandlung durch kroatische Polizeiorgane, die nachträglich zum zentralen Vorbringen erhoben und sukzessive weiter ausgebaut wurde, nicht nur in der polizeilichen Erstbefragung, sondern auch in der späteren Einvernahme vor dem BFA zur Gänze unerwähnt geblieben wäre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme des BF und die Aktenlage, die ebenso keinerlei Hinweis auf Krankheitszustände des BF bietet.
Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF beruhen auf dessen Angaben und der Aktenlage. Seiner beiden im Bundesgebiet lebenden Cousins erinnerte sich der BF überhaupt erst in der Einvernahme vor der Behörde. Noch in der Erstbefragung waren jegliche verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verneint worden. Zu den Cousins ist kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar und wurde ein solches vom BF selbst dezidiert verneint. Entgegen anderslautender Beschwerdebehauptung brachte der BF in der Einvernahme auch nicht vor, dass ihn seine hier aufenthaltsberechtigten Verwandten unterstützen könnten. Im Übrigen dürfte jedenfalls noch zwei Monate nach Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht einmal ein Kontakt zu den Cousins hergestellt worden sein („Nein, ich habe sie bis heute nicht gesehen“, AS 91).
Wenn in der Beschwerde weiter reklamiert wird, dass der BF nur zwei Tage in Kroatien, dies jedoch unter unzumutbaren Unterbringungsbedingungen zugebracht habe, so wurden die Unterbringungsbedingungen in der Einvernahme nicht einmal angesprochen. Der BF gab vielmehr zu Protokoll, dass er (nach der erkennungsdienstlichen Behandlung) sofort ausgereist sei. Daraus ist zu schließen, dass der BF demnach gar keine zu kritisierende Unterbringung in Anspruch genommen haben dürfte. Dafür spricht auch, dass der BF nur zwei Tage nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung in Kroatien bereits einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet gestellt hatte und sich somit nicht einmal zwei Tage in Kroatien aufgehalten haben kann. Am Rande bemerkt, benannte der BF seine Aufenthaltsdauer in Kroatien sowohl in Erstbefragung und Einvernahme nicht mit zwei Tagen, sondern ohnedies nur mit einem Tag.
Ansonsten erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen im Verweis auf Berichte über pushbacks durch die kroatische Polizei und die Situation von Flüchtlingen in Kroatien. Mit dem abstrakten Verweis auf Berichte wird eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 EMRK, jedenfalls nicht dargetan. Ansonsten erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen im Verweis auf Berichte über pushbacks durch die kroatische Polizei und die Situation von Flüchtlingen in Kroatien. Mit dem abstrakten Verweis auf Berichte wird eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung des Artikel 3, EMRK, jedenfalls nicht dargetan.
Die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes des BF seit 10.03.2024 gründet sich auf Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellung der Mitteilung des BFA über die infolge des Untertauchens des BF erforderliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an Kroatien beruht auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Schreiben des BFA an die kroatische Dublin-Behörde vom 13.03.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgeri