Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2290785-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Piotr PYKA, MSc (TU Wien), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.02.2024, Zl. 205 Jv 67/23w, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch RA Dr. Piotr PYKA, MSc (TU Wien), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.02.2024, Zl. 205 Jv 67/23w, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 21.02.2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden (in der Folge: BG) zu TZ 1854/2022 u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ XXXX KG XXXX 1. Mit Antrag vom 21.02.2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden (in der Folge: BG) zu TZ 1854/2022 u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ römisch 40 KG römisch 40
Mit Beschluss vom 22.02.2022, TZ 1854/2022, bewilligte das BG antragsgemäß diese Eintragung, welche am selben Tag vollzogen worden war.
2. Die hierfür entstandene Eintragungsgebühr u.a. nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl. I Nr. 147/2021 für die Einverleibung des Eigentumsrechtes iHv € 7.556,00 (Bemessungsgrundlage € 686.885,00) war in der Folge von der Beschwerdeführerin durch Selbstberechnung entrichtet worden. 2. Die hierfür entstandene Eintragungsgebühr u.a. nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, für die Einverleibung des Eigentumsrechtes iHv € 7.556,00 (Bemessungsgrundlage € 686.885,00) war in der Folge von der Beschwerdeführerin durch Selbstberechnung entrichtet worden.
3. Mit am 06.10.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der entrichteten Grundbuchseintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes iHv € 7.556,00 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 lit. b Z 1 GGG zu erwirken. 3. Mit am 06.10.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der entrichteten Grundbuchseintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes iHv € 7.556,00 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu erwirken.
4. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl. 205 Jv 67/23w, wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes falle gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG eine Eintragungsgebühr iHv 1,1 vH vom Wert des Rechtes an. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs. 1 GGG). Ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 06.10.2021 iHv € 686.885,00 betrage die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht € 7.556,00. Für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes falle gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG eine Eintragungsgebühr iHv 1,1 vH vom Wert des Rechtes an. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 06.10.2021 iHv € 686.885,00 betrage die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht € 7.556,00.
Ob TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei, könne nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Ob TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei, könne nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 18.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 1 GGG sei aus nachstehenden Gründen verfassungswidrig. Eintragungen in das Grundbuch seien zum Zeitpunkt der Einführung der „Immobiliargebühr“ (Vorläuferin der GrESt) im Jahr 1850 ausdrücklich gebührenfrei gewesen, sodass die Doppelbelastung des Grunderwerbs vermieden werden habe können. Dies habe sich allerdings im Jahr 1938 mit der Einführung der Grundbuchseintragungsgebühr geändert. Die Grundbuchseintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG sei – im Unterschied etwa zu Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GebG – eine echte „Gebühr“, d.h. sie werde für eine konkrete Amtshandlung (Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch) erhoben. Die Gebühr hierfür betrage 1,1 % des Wertes des einzutragenden Rechtes und steige linear sowie unbegrenzt mit dem Wert der Immobilie. Die Höhe der Gebühr habe sich somit seit 2010 verdoppelt (gleichauf mit den Immobilienpreisen) und gleichzeitig habe sich seit 2006 der mit der Eintragung verbundene Aufwand aufgrund der weitgehenden Automationsunterstützung signifikant verringert. Die Höhe der Grundbuchseintragungsgebühr übersteige damit bei Weitem die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung und sei daher exzessiv (Verletzung des Äquivalenzprinzips). Daher führe die Grundbuchseintragungsgebühr in Wahrheit – gemeinsam mit der Grunderwerbssteuer – zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des Grunderwerbs. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Gebührentatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sei aus nachstehenden Gründen verfassungswidrig. Eintragungen in das Grundbuch seien zum Zeitpunkt der Einführung der „Immobiliargebühr“ (Vorläuferin der GrESt) im Jahr 1850 ausdrücklich gebührenfrei gewesen, sodass die Doppelbelastung des Grunderwerbs vermieden werden habe können. Dies habe sich allerdings im Jahr 1938 mit der Einführung der Grundbuchseintragungsgebühr geändert. Die Grundbuchseintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sei – im Unterschied etwa zu Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GebG – eine echte „Gebühr“, d.h. sie werde für eine konkrete Amtshandlung (Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch) erhoben. Die Gebühr hierfür betrage 1,1 % des Wertes des einzutragenden Rechtes und steige linear sowie unbegrenzt mit dem Wert der Immobilie. Die Höhe der Gebühr habe sich somit seit 2010 verdoppelt (gleichauf mit den Immobilienpreisen) und gleichzeitig habe sich seit 2006 der mit der Eintragung verbundene Aufwand aufgrund der weitgehenden Automationsunterstützung signifikant verringert. Die Höhe der Grundbuchseintragungsgebühr übersteige damit bei Weitem die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung und sei daher exzessiv (Verletzung des Äquivalenzprinzips). Daher führe die Grundbuchseintragungsgebühr in Wahrheit – gemeinsam mit der Grunderwerbssteuer – zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des Grunderwerbs.
Weiters nehme das Grundbuch mit lediglich ca. 5,6 % nur eine untergeordnete Rolle an den Gesamtkosten des Gerichtssystems ein, gleichzeitig aber erwirtschafte das Grundbuch einen Überschuss, der seinen Kostenbedarf um ein Vielfaches übersteige (der Deckungsgrad des Grundbuches im Jahr 2012 habe etwa 1.200 % betragen). Mit Einnahmen aus der Grundbuchseintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanziert. Damit verletze die Grundbuchseintragungsgebühr die Prinzipien der Kostenwahrheit und der Verwaltungsökonomie.
Außerdem sei die linear und unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage der Grundbuchseintragungsgebühr auch – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühren – sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur TP 10 GGG die Auffassung vertreten, dass die verschiedenen Tatbestände dieser TP 10 GGG nicht verglichen werden könnten, weil es sich dabei um „verschiedene Sachverhalte“ handle (vgl. Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz [2008] 206 [Fn 6] mit Hinweis auf VfSlg 11.751/1988), die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch iSd TP 9 lit. b Z 1 GGG sei mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch iSd TP 10 lit. b Z 4 GGG jedoch durchausvergleichbar, denn ähnlich wie beim Erwerb des Eigentumsrechts werde die Kapitalerhöhung als Satzungsänderung erst mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung im Firmenbuch wirksam. Somit handle es sich in beiden Fällen um das Recht, das erst durch die Eintragung in das öffentliche Register erworben werde. Es sei keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung erkennbar, zumal sich der Aufwand des Gerichtes für die beiden Eintragungen kaum unterscheide. All diese Verstöße würden die Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art. 7 B-VG bewirken. Außerdem sei die linear und unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage der Grundbuchseintragungsgebühr auch – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühren – sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur TP 10 GGG die Auffassung vertreten, dass die verschiedenen Tatbestände dieser TP 10 GGG nicht verglichen werden könnten, weil es sich dabei um „verschiedene Sachverhalte“ handle vergleiche Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz [2008] 206 [Fn 6] mit Hinweis auf VfSlg 11.751/1988), die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch iSd TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sei mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch iSd TP 10 Litera b, Ziffer 4, GGG jedoch durchausvergleichbar, denn ähnlich wie beim Erwerb des Eigentumsrechts werde die Kapitalerhöhung als Satzungsänderung erst mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung im Firmenbuch wirksam. Somit handle es sich in beiden Fällen um das Recht, das erst durch die Eintragung in das öffentliche Register erworben werde. Es sei keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung erkennbar, zumal sich der Aufwand des Gerichtes für die beiden Eintragungen kaum unterscheide. All diese Verstöße würden die Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Artikel 7, B-VG bewirken.
Schließlich verstoße die Grundbuchseintragungsgebühr auch gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums iSd Art. 5 StGG und Art. 1, 1 ZP EMRK und auf Zugang zu Gericht. Schließlich verstoße die Grundbuchseintragungsgebühr auch gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums iSd Artikel 5, StGG und Artikel eins,, 1 ZP EMRK und auf Zugang zu Gericht.
Auch Abgabengesetze könnten in den Schutzbereich des Art. 5 StGG eingreifen und solche Eingriffe seien jedoch nur dann zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse erforderlich und nicht unverhältnismäßig seien. Es werde zwar nicht bestritten, dass sehr wohl ein Allgemeininteresse an der Zurverfügungstellung eines funktionierenden Gerichtssystems, dessen Teil eine ordnungsgemäße Grundbuchsführung sei, bestehe, jedoch scheitere die Grundbuchseintragungsgebühr an der Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil die Grundbuchseintragungsgebühr iSd TP 9 lit. b Z 1 GGG den Abgabenpflichtigen exzessiv belaste und daher unverhältnismäßig sei. Der Aufwand, der mit der Vornahme der Eintragung verbunden sei, sei im Hinblick auf die weitgehende IT-Automatisierung sehr gering und seit 2006 würden systematisch Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbuchseintragungsgebühren, erzielt werden, die zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden. Aus diesem Grund sei die Höhe der Grundbuchseintragungsgebühr nicht verhältnismäßig zum Aufwand, der mit ihr gedeckt werden solle und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der gebührenpflichtigen Person iSd Art. 5 StGG und Art. 1, 1 ZP EMRK dar. Auch Abgabengesetze könnten in den Schutzbereich des Artikel 5, StGG eingreifen und solche Eingriffe seien jedoch nur dann zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse erforderlich und nicht unverhältnismäßig seien. Es werde zwar nicht bestritten, dass sehr wohl ein Allgemeininteresse an der Zurverfügungstellung eines funktionierenden Gerichtssystems, dessen Teil eine ordnungsgemäße Grundbuchsführung sei, bestehe, jedoch scheitere die Grundbuchseintragungsgebühr an der Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil die Grundbuchseintragungsgebühr iSd TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG den Abgabenpflichtigen exzessiv belaste und daher unverhältnismäßig sei. Der Aufwand, der mit der Vornahme der Eintragung verbunden sei, sei im Hinblick auf die weitgehende IT-Automatisierung sehr gering und seit 2006 würden systematisch Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbuchseintragungsgebühren, erzielt werden, die zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden. Aus diesem Grund sei die Höhe der Grundbuchseintragungsgebühr nicht verhältnismäßig zum Aufwand, der mit ihr gedeckt werden solle und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der gebührenpflichtigen Person iSd Artikel 5, StGG und Artikel eins,, 1 ZP EMRK dar.
Beantragt werde daher, der Beschwerde Folge zu geben dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zur Gänze stattzugeben.
Ferner werde das Bundesverwaltungsgericht angeregt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung der TP 9 lit. b Z 1 GGG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ferner werde das Bundesverwaltungsgericht angeregt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.04.2024 (hg eingelangt am 23.04.2024) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages vom 06.10.2021 am 21.02.2022 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX begehrt hat und dieses Gesuch am 22.02.2022 antragsgemäß vollzogen worden ist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufvertrages vom 06.10.2021 am 21.02.2022 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 begehrt hat und dieses Gesuch am 22.02.2022 antragsgemäß vollzogen worden ist.
Der Beschwerdeführerin sind mit dieser Eintragung Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 147/2021 iHv € 7.556,00 (Bemessungsgrundlage Kaufpreis iHv € 686.885,00) entstanden, welche nachweislich entrichtet worden sind.Der Beschwerdeführerin sind mit dieser Eintragung Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, iHv € 7.556,00 (Bemessungsgrundlage Kaufpreis iHv € 686.885,00) entstanden, welche nachweislich entrichtet worden sind.
Maßgebend ist, dass die begehrte Eintragung antragsgemäß vollzogen wurde und der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung der entrichteten Gebühr daher nicht gewährt werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 7.556,00 bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurde, ist unstrittig. Dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 7.556,00 bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurde, ist unstrittig.
Insbesondere ergibt sich die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht aus dem – unstrittigen – Akteninhalt, insbesondere aus dem dem Akt beiliegenden Beschluss des BG vom 22.02.2022, TZ 1854/2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 147/2021, lauten: 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 9 Gerichtsgebührengesetz sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1). Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Tarifpost (TP) 9 Gerichtsgebührengesetz sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,). Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
§ 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lautet:Paragraph 6 c, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF, lautet:
„Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Paragraph 6 c, (1) Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind der Beschwerdeführerin mit der antragsgemäß vollzogenen Grundbuchseintragung Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 7.556,00 entstanden, welche sie in der Folge auch entrichtet hat.3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind der Beschwerdeführerin mit der antragsgemäß vollzogenen Grundbuchseintragung Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 7.556,00 entstanden, welche sie in der Folge auch entrichtet hat.
Die Beschwerdeführerin beantragt nun die Rückzahlung dieser Gebühren und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei und regte das Bundesverwaltungsgericht dazu an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der TP 9 lit. b Z 1 GGG zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragt nun die Rückzahlung dieser Gebühren und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gebührentatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei und regte das Bundesverwaltungsgericht dazu an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu stellen.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 GGG ist – soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben – bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist – soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben – bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Wie oben festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch unbestritten, errechnet sich vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 06.10.2021 iHv € 686.885,00 die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 7.556,00. Wie oben festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch unbestritten, errechnet sich vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 06.10.2021 iHv € 686.885,00 die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 7.556,00.
Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2.4. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist die Bestimmung der TP 9 lit. b Z 1 GGG aus folgenden Erwägungen auch nicht als verfassungswidrig anzusehen:3.2.4. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist die Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG aus folgenden Erwägungen auch nicht als verfassungswidrig anzusehen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 18.070/2007, 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen. Er darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg. 19.722/2012, mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg. 16.771/2002, 19.881/2014). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012, 20.243/2018) (VfGH 26.06.2024, E 2167/2024; vgl. VfGH 28.02.2022, E 4320/2021, gegenständlich Gerichtsgebühren iHv rund € 25.500.000,00; und VfGH 08.06.2017, E 295/2017; [Behandlung der Beschwerde jeweils abgelehnt]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 18.070/2007, 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen. Er darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg. 19.722/2012, mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg. 16.771/2002, 19.881/2014). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012, 20.243/2018) (VfGH 26.06.2024, E 2167/2024; vergleiche VfGH 28.02.2022, E 4320/2021, gegenständlich Gerichtsgebühren iHv rund € 25.500.000,00; und VfGH 08.06.2017, E 295/2017; [Behandlung der Beschwerde jeweils abgelehnt]).
Aus diesen Gründen sieht sich die Richterin aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Aus diesen Gründen sieht sich die Richterin aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde verzichtet. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde verzichtet.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2290785.1.00Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024