TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 95/20/0122

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1994, Zl. 4.343.627/4-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, hat am 3. November 1993 einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt. Mit Bescheid vom 13. September 1994 wies das Bundesasylamt diesen Erstreckungsantrag ab und sprach aus, der Beschwerdeführerin würde gemäß § 4 des Asylgesetzes 1991 kein Asyl gewährt. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG von der belangten Behörde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 4 erster Satz AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder einem Elternteil des betreffenden Antragstellers gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. u.a. die

hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1993, Zl. 93/01/0455 und vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224).

Diese Voraussetzung fehlt aber im vorliegenden Beschwerdefall, gesteht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde doch zu, daß der Asylantrag ihres Ehegatten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 1994, Zl. 4.343.627/1-III/13/93, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Insoweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, die Abweisung ihres Antrages sei zu Unrecht erfolgt, weil das Asylverfahren ihres Ehegatten beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, und daher noch völlig offen sei, ob ihm nunmehr Asyl gewährt werde oder nicht, ist ihr entgegenzuhalten, daß für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend feststand, daß dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt worden ist. Daran ändert auch nichts, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin - angeblich - eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß selbst im Fall der Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen wäre, weil aus einem solchen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Asylgewährung abgeleitet werden könnte. Vielmehr bedürfte es hiezu eines entsprechenden Bescheides im dann wieder anhängigen Berufungsverfahren.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch ein Ausspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200122.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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