TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 W176 2262488-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W176 2262488-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1282628010-231648615, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1282628010-231648615, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz; diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass nach der Inhaftierung ihres Ehemanns in Syrien versucht worden sei, sie mit einem Kämpfer der Al Nusra Front zwangsweise zu verheiraten. Überdies sei sie in den Jahren 2019 bzw. 2020 vom syrischen Regime gesucht worden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) vom 14.10.2022, Zl. 1282628010-211145392, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) vom 14.10.2022, Zl. 1282628010-211145392, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

3. Die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, Zl. W217 2262488-1/6E, als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, Zl. W217 2262488-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, es könne nicht erkannt werden, dass der aus dem unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Ort XXXX , nahe der Stadt Damaskus, stammenden BF in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die BF habe keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die syrische Regierung sie maßgeblich wahrscheinlich als oppositionell einstufen oder wegen Familienangehöriger verfolgen würde. Auch aus den anderen geltend gemachten Gründen drohe ihr keine Verfolgung.Begründend wurde ausgeführt, es könne nicht erkannt werden, dass der aus dem unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Ort römisch 40 , nahe der Stadt Damaskus, stammenden BF in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die BF habe keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die syrische Regierung sie maßgeblich wahrscheinlich als oppositionell einstufen oder wegen Familienangehöriger verfolgen würde. Auch aus den anderen geltend gemachten Gründen drohe ihr keine Verfolgung.

4. Dagegen wurde (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. Ra 2023/14/0085 protokolliert) erhoben; das Verfahren ist noch anhängig.

5. Am 24.08.2023 beantragte die BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. 5. Am 24.08.2023 beantragte die BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass es der BF möglich sei, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen und einen syrischen Reisepass zu erlangen.

7. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung im Asylverfahren, wonach keine Verfolgung der BF durch den syrischen Staat vorliege, eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines syrischen Reisepasses möglich und zumutbar sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:

Es sei für die BF nicht zumutbar, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beschaffen, da sie damit ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen gefährden würde und ihr durch das syrische Regime Verfolgung drohe. Überdies hätten ihre beiden am XXXX und am XXXX geborenen Söhne in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei ersterer den syrischen Militärdienst verweigere und bei letzterem eine Zukunftsprognose zu treffen sei. Geltend gemacht wurde auch, dass mit den Passgebühren das syrische Regime finanziert werde und die BF jede Unterstützung für dieses ablehne. Es sei für die BF nicht zumutbar, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beschaffen, da sie damit ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen gefährden würde und ihr durch das syrische Regime Verfolgung drohe. Überdies hätten ihre beiden am römisch 40 und am römisch 40 geborenen Söhne in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei ersterer den syrischen Militärdienst verweigere und bei letzterem eine Zukunftsprognose zu treffen sei. Geltend gemacht wurde auch, dass mit den Passgebühren das syrische Regime finanziert werde und die BF jede Unterstützung für dieses ablehne.

10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt.

1.2. Zum anderen wird festgestellt:

1.2.1. Nach Vorlage der entsprechenden Dokumente ist die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich.

Zur erstmaligen Ausstellung eines syrischen Reisepasses sind der syrischen Vertretungsbehörde folgende Dokumente vorzulegen:

?        zwei aktuelle Passfotos,

?        die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates

?        der Personalausweis im Original oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

1.2.2. Die BF besitzt einen syrischen Personalausweis.

1.2.3. Die BF hat die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt.

1.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Vorsprache der BF bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines syrischen Reisepasses mit relevanter Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen gegen in Syrien lebende Verwandte von ihr führen würde. Eine derartige Vorsprache ist daher zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der zu Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des im gegenständlichen Verfahren übermittelten Verwaltungsaktes sowie aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W217 2262488-1.

2.2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien sowie den dafür erforderlichen Dokumenten basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313]“ vom 01.02.2024 und einer Nachschau auf der Website der syrischen Botschaft Wien unter der Website „https://mofaex.gov.sy/vienna-embassy/ar/pages222400/%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%81%D8%B1“ am 30.09.2024. Die betreffende Herkunftsländerinformation deckt sich im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde (einschließlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017); diese wurden der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2023 zur Kenntnis gebracht und wurden von ihr weder im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs, dessen Frist sie ungenutzt verstreichen hat lassen, noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten.

Die Feststellung, wonach die BF die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt hat, folgt daraus, dass die BF weder behauptet noch Nachweise erbracht hat, dass sie die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihr die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre.

Dass die BF einen (abgelaufenen) syrischen Personalausweis aus dem Jahr 2003 besitzt, stützt sich auf die von der BF nicht bestrittenen diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

2.2.2. Dass – wie zu Punkt 1.2.4 festgestellt – nicht angenommen werden kann, dass eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines Reisepasses für die BF zu den in der Beschwerde in den Raum gestellten Konsequenzen führen würde, basiert auf folgenden Überlegungen:

Wie eingangs festzuhalten ist, wurde die von der BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime, die eine Vorsprache unzumutbar machen würden, bereits im Verfahren betreffend den internationalen Schutz vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch dieses eingehend geprüft und dabei festgestellt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime droht und sie in ihrem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. In diesem Verfahren haben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Gegnerschaft der BF zum syrischen Regime ergeben. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die BF oder die Familie der BF in Syrien anlässlich einer Vorsprache der BF vor der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines Reisepasses für die BF ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird, weshalb auch die Kenntnis der syrischen Behörden insbesondere über den Aufenthaltsort, Aufenthaltsstatus und das aktuelle Aussehen der BF, unproblematisch sind.

Wenn die Beschwerde überdies aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, Zl. W182 2250032-2, zitiert, in welchem das Bundesverwaltungsgericht bei einem der kurdischen Volksgruppe angehörigen Beschwerdeführer, der aus einem zurzeit nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet stammt und in Österreich auch schon an Demonstrationen teilgenommen hat, Faktoren gesehen hat, die – bei Kenntniserlangung durch die syrischen Sicherheitsbehörden – in Summe eine Gefährdung des Beschwerdeführers begünstigen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass keiner dieser Umstände auf die BF zutrifft, wobei sie sich insbesondere weder in Syrien noch in Österreich je politisch betätigt – und insbesondere auch nicht an Demonstrationen teilgenommen – hat.

Wenn die BF des weiteren Befürchtungen bei einem Kontakt mit syrischen Regierungsbehörden wie der syrischen Botschaft hinsichtlich ihrer Söhne vorbringt, von denen der ältere bereits 17 Jahre als sei und den verpflichtenden syrischen Wehrdienst verweigern werde, wobei auch der jüngere, erst 15 Jahre alte Sohn der BF den verpflichtenden Wehrdienst ablehne, ist der BF entgegenzuhalten, dass das Alter ihrer Söhne und deren grundsätzliche Wehrdienstpflicht nach syrischem Recht den syrischen Behörden ohnedies bekannt sein muss – handelt es sich doch bei ihnen um syrische Staatsangehörige, die auch im Falle einer bereits erfolgten Übersiedlung ins Ausland regelmäßig zur Leistung des Militärdienstes in Syrien einberufen werden.

Auch stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 22.08.2024, Ra 2021/19/0389; 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ohnedies ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits ausgeführt, nach der Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahin als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts Anderes habe für die Frage zu gelten, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 23.05.2024, Ra 2023/14/0077). Auch stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 22.08.2024, Ra 2021/19/0389; 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ohnedies ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits ausgeführt, nach der Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahin als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts Anderes habe für die Frage zu gelten, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 23.05.2024, Ra 2023/14/0077).

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der Leistung einer Befreiungsgebühr als Ersatzleistung für den Wehrdienst für im Ausland lebende, wehrpflichtige Syrer zu verweisen, deren Verlangen durch den syrischen Staat bei der derzeitigen Höhe auch nicht als Verfolgung einzustufen ist (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der Leistung einer Befreiungsgebühr als Ersatzleistung für den Wehrdienst für im Ausland lebende, wehrpflichtige Syrer zu verweisen, deren Verlangen durch den syrischen Staat bei der derzeitigen Höhe auch nicht als Verfolgung einzustufen ist vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2023/20/0200; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).

Entgegen der Beschwerdeausführungen ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde (vgl. zuletzt etwa VwGH 22.02.2024, Ra 2023/19/0392). Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Bezugnahme auf die EUAA Country Guidance: Syria, April 2024) „eine individuelle Prüfung des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf sämtliche mögliche Risikofaktoren“ durchzuführen (vgl. VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199), die im Verfahren betreffend den internationalen Schutz der BF bereits eingehend und schlüssig stattgefunden hat. Neue Tatsachen bzw. Umstände, die damals nicht berücksichtigt worden wären, hat die BF weder behauptet, noch sind solche im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Entgegen der Beschwerdeausführungen ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde vergleiche zuletzt etwa VwGH 22.02.2024, Ra 2023/19/0392). Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Bezugnahme auf die EUAA Country Guidance: Syria, April 2024) „eine individuelle Prüfung des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf sämtliche mögliche Risikofaktoren“ durchzuführen vergleiche VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199), die im Verfahren betreffend den internationalen Schutz der BF bereits eingehend und schlüssig stattgefunden hat. Neue Tatsachen bzw. Umstände, die damals nicht berücksichtigt worden wären, hat die BF weder behauptet, noch sind solche im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Dem Einwand der BF, wonach sie das „syrische Unrechtsregime“ nicht mit Passgebühren finanziell unterstützen wolle, ist Folgendes zu entgegnen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen sowie unerbittliche Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen verantwortlich gemacht wird. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa auch in Bezug auf die vergleichbare Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C-472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Dem Einwand der BF, wonach sie das „syrische Unrechtsregime“ nicht mit Passgebühren finanziell unterstützen wolle, ist Folgendes zu entgegnen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen sowie unerbittliche Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen verantwortlich gemacht wird. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa auch in Bezug auf die vergleichbare Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C-472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245).

Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig umgehen. Dies kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig umgehen. Dies kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.

Im Ergebnis konnte die BF sohin keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft ins Treffen führen, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass ihre Vorsprache bei den syrischen Vertretungsbehörden als zumutbar angesehen werden muss. Die BF ist sohin in der Lage sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatsstaates zu beschaffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FremdenpolizeiG 2005 (FPG) umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FremdenpolizeiG 2005 (FPG) umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2013/68).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8).

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K9). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K9).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen vergleiche Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2).

Bei der Klärung der Frage, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Bei der Klärung der Frage, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Die BF konnte – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt – nicht darlegen, dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beschaffen.

Obwohl sie über die erforderlichen Identitätsdokumente für die Ausstellung eines (neuen) syrischen Reisepasses verfügt, unternahm sie bislang nicht den Versuch, bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.

Dem betreffend die Gefährdung ihrer Person, ihrer (wehrpflichtigen) Söhne und von in Syrien lebenden Verwandten erstatteten Vorbringen war aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Durch die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, ob es für die BF bzw. ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt der BF in Österreich Kenntnis erlangte, was aus den dargelegten Gründen verneint wurde, ist auch der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67/2019; 13.12.2023, E 1077/2023) aufgestellte Maßstab zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr. 390/1973, durch das gegenständliche Erkenntnis gewahrt worden (vgl. AS 38).Durch die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, ob es für die BF bzw. ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt der BF in Österreich Kenntnis erlangte, was aus den dargelegten Gründen verneint wurde, ist auch der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67/2019; 13.12.2023, E 1077/2023) aufgestellte Maßstab zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. römisch eins Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, durch das gegenständliche Erkenntnis gewahrt worden vergleiche AS 38).

Die BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG überdies einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sich im Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, frei bewegen und ihren Wohnsitz frei wählen zu können und diesen verlassen zu dürfen (vgl. AS 43).Die BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG überdies einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sich im Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, frei bewegen und ihren Wohnsitz frei wählen zu können und diesen verlassen zu dürfen vergleiche AS 43).

Art. 2 des 4. Zusatzprotokoll zur EMRK, BGBl. Nr. 434/1969 idF BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:Artikel 2, des 4. Zusatzprotokoll zur EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, lautet:

„(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind“.

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5. Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5. Auflage, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).

Die BF führt zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59; vgl. auch VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). In diesem Zusammenhang ist daher, auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 653/2023).Die BF führt zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59; vergleiche auch VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). In diesem Zusammenhang ist daher, auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen vergleiche VfGH 28.06.2023, E 653/2023).

Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen. Im Anlassfall reichte es für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere nicht aus, sich darauf zu berufen, dass es dem Fremden aufgrund der Tatsache, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, möglich sei, bei den Behörden seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20, Rn 96).

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 Abs. 2a FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das erkennende Gericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist der BF nicht gänzlich verwehrt und kann diese, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn sie die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.Für den vorliegenden Beschwerdefall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das erkennende Gericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist der BF nicht gänzlich verwehrt und kann diese, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn sie die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.

Wie oben angeführt beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG und erfolgte eine umfass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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